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Regelwerk, EU 2022, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1349 der Kommission vom 26. Juli 2022 zur Genehmigung eines Antrags Rumäniens gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates auf Nichtanwendung von Abschnitt 7.4.2.1 des Anhangs der Verordnung (EU) 2016/919 auf zwanzig Fahrzeuge des Typs LEMA

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 5152)
(Nur der rumänische Text ist verbindlich)

(ABl. L 202 vom 02.08.2022 S. 56aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 3

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 6. Januar 2022 stellte Rumänien bei der Kommission einen Antrag, bei 20 neu hergestellten Lokomotiven des Typs LEMa 6.000 kW von der Anwendung des Abschnitts 7.4.2.1 des Anhangs der Verordnung (EU) 2016/919 der Kommission 2, wonach bestimmte neue Fahrzeuge mit dem Europäischen Zugsicherungs- und Zugsteuerungssystem (ETCS) baseline 3 ausgerüstet sein müssen, abzusehen (im Folgenden "Antrag"). Dieser Antrag wurde auf der Grundlage von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2016/797 gestellt.

(2) Am 25. Februar 2022 übermittelten die rumänischen Behörden auf Ersuchen der Kommission weitere Erläuterungen zur Ergänzung des Antrags.

(3) Die Kommission konnte den Antrag aufgrund der von den rumänischen Behörden übermittelten Informationen prüfen.

(4) Ziel von Abschnitt 7.4.2.1 des Anhangs der Verordnung (EU) 2016/919 ist die Erleichterung der Interoperabilität von Fahrzeugen im europäischen Netz durch die Installation von fahrzeugseitigem ETCS. In einigen Gebieten des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums kommt es jedoch zu Verzögerungen bei der Einführung von ETCS im jeweiligen Netz.

(5) Die im Antrag genannte Flotte von 20 Lokomotiven soll im rumänischen Netz betrieben werden, wo derzeit nur 10 % des Netzes mit streckenseitigem ETCS ausgerüstet sind, sodass für den Betrieb im rumänischen Netz noch das Klasse-B-System PZB erforderlich ist.

(6) Aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie verzögert sich der Herstellungsprozess von Signalgebungssystemen und deren Lieferant geht nicht davon aus, dass das ETCS-baseline-3-Prototypprojekt vor Ende 2022 fertig sein wird. Die 20 Fahrzeuge müssten im Laufe des Jahres 2023 bis Jahresende nachgerüstet werden.

(7) Die COVID-19-Pandemie hatte Auswirkungen auf den Prozess der Entwicklung und Zertifizierung der im Antrag genannten 20 neuen Fahrzeuge. Die Installation von ETCS baseline 3 in den 20 im Antrag genannten Lokomotiven würde ihre Verfügbarkeit und Lieferung um weitere zwölf Monate verzögern. Die mangelnde Verfügbarkeit der Züge und die spätere Notwendigkeit, die Flotte von ETCS baseline 2 auf ETCS baseline 3 nachzurüsten, hätten erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen.

(8) Neun der im Antrag genannten Lokomotiven sind gekennzeichnet mit den Nummern 91530480060-9, 91530480061-7, 91530480062-5, 91530480063-3, 91530480064-1, 91530480065-8, 91530480066-6, 91530480069-0 bzw. 91530480070-8. Die rumänischen Behörden sollten die Identifikationsnummern der anderen elf Lokomotiven zu einem späteren Zeitpunkt bei ihrer Registrierung vorlegen.

(9) Der Hersteller der Fahrzeuge hat sich zur Umsetzung eines technischen Ausrüstungsplans verpflichtet, der vorsieht, die Fahrzeuge, die Gegenstand des Antrags sind, mit Bordausrüstung der neuen ETCS baseline 3 aufzurüsten. Den aktuellen vorgelegten Planungen zufolge wird die Aufrüstung auf ETCS baseline 3 voraussichtlich bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein.

(10) Die vor der Installation von ETCS baseline 3 erteilte Genehmigung der Lokomotiven, die Gegenstand des Antrags sind, wird nur während der Geltungsdauer dieses Beschlusses über die Nichtanwendung gültig sein.

(11) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 festgelegten Bedingungen in Bezug auf die 20 Fahrzeuge, die Gegenstand des Antrags sind, erfüllt sind. Dem von Rumänien gestellten Antrag, bis zum 31. Dezember 2023 von der Anwendung des Abschnitts 7.4.2.1 des Anhangs der Verordnung (EU) 2016/919 auf diese Fahrzeuge abzusehen, sollte daher stattgegeben werden.

(12) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Dem von Rumänien am 25. März 2021 bei der Kommission gestellten Antrag, bis zum 31. Dezember 2023 von der Anwendung des Abschnitts 7.4.2.1 des Anhangs der Verordnung (EU) 2016/919 auf 20 neue Lokomotiven des Typs LEMa 6.000 kW abzusehen, wird stattgegeben. Die rumänischen Behörden teilen der Kommission die Identifikationsnummern der neuen Lokomotiven mit, sobald diese Lokomotiven im rumänischen Netz registriert sind.

Artikel 2

Werden die Bestimmungen dieses Beschlusses auf eine Fahrzeuggenehmigung einer der in Artikel 1 genannten 20 Lokomotiven angewandt, so ist diese Fahrzeuggenehmigung bis zum 31. Dezember 2023 gültig.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.

Er gilt bis zum 31. Dezember 2023.

Brüssel, den 26. Juli 2022

1) ABl. L 138 vom 26.05.2016 S. 44.

2) Verordnung (EU) 2016/919 der Kommission vom 27. Mai 2016 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 158 vom 15.06.2016 S. 1).

ENDE

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