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Verordnung (EU) 2016/919 der Kommission vom 27. Mai 2016 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union
- TSI ZZS -
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 158 vom 15.06.2016 S. 1, ber. L 279 S. 94 A;
VO (EU) 2019/776 - ABl. LI 139 vom 27.05.2019 S. 108 Inkrafttreten Gültig Art. 9, ber. 2020 L 38 S. 39 A;
VO (EU) 2020/387 - ABl. L 73 vom 10.03.2020 S. 6 Inkrafttreten Art. 4;
VO (EU) 2020/420 - (ABl. L 84 vom 20.03.2020 S. 5 Inkrafttreten rückwirkende Gültigkeit;
VO (EU) 2023/1695 - ABl. L 222 vom 08.09.2023 S. 380 Inkrafttreten Übergangsbestimmungenaufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. VO (EU) 2023/1695 - Inkrafttreten Übergangsbestimmungen
Neufassung -Ersetzt Beschl. 2012/88/EU
Archiv: 2012
Ergänzende Informationen |
Liste der TSI |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In dem Beschluss 2012/88/EU der Kommission 2, geändert durch den Beschluss 2012/696/EU der Kommission 3 und den Beschluss (EU) 2015/14 der Kommission 4, wurden die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) der Teilsysteme "Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung" (ZZS) festgelegt.
(2) Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates. 5 muss die Europäische Eisenbahnagentur (im Folgenden die "Agentur") gewährleisten, dass die TSI an den technischen Fortschritt, die Entwicklungen des Marktes und die gesellschaftlichen Anforderungen angepasst werden, und der Kommission die Änderungen der TSI vorschlagen, die sie für notwendig erachtet.
(3) Am 10. Dezember 2015 legte die Agentur eine Empfehlung zu den ZZS-Teilsystemen vor (ERA-REC-123-2015/REC). Die vorliegende Verordnung stützt sich auf diese Empfehlung.
(4) Gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Richtlinie 2008/57/EG sind technische Aspekte, die nicht Gegenstand einer TSI sind, als "offene Punkte" anzugeben, die den nationalen Vorschriften der Mitgliedstaaten unterliegen. Da die vorliegende Verordnung keine neuen offenen Punkte enthält, ist davon auszugehen, dass die nationalen Vorschriften mit den Bedingungen, die bei der Interoperabilitätsprüfung im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2008/57/EG einzuhalten sind, sowie die für die Anwendung dieser nationalen Vorschriften notwendigen Konformitätsbewertungs- und Prüfverfahren den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission bereits übermittelt wurden.
(5) Klasse-B-Systeme sind ein erhebliches Hemmnis für die Interoperabilität von Lokomotiven und Triebfahrzeugen, gleichzeitig aber für einen sicheren Betrieb notwendig, wenn keine Systeme der Klasse a implementiert sind. Deshalb ist es wichtig, die Entstehung zusätzlicher Interoperabilitätsbarrieren zu vermeiden, zum Beispiel indem diese Klasse-B-Systeme verändert oder neue Systeme eingeführt werden.
(6) Es sollte ein transparenter Plan für die Einführung des Europäischen Zugsicherungs-/Zugsteuerungssystems (ETCS) und Außerbetriebsetzung der Klasse-B-Systeme vorgeschrieben werden, da dies von wesentlicher Bedeutung für die Erreichung der Ziele des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums ist. Besonders wichtig ist dies, wenn das entsprechende spezifische Übertragungsmodul (STM) nicht auf dem Markt verfügbar ist.
(7) Um die für die Prüfung geltenden Grundsätze transparenter zu gestalten und die Voraussetzungen für eine weitere Harmonisierung zu schaffen, ist es notwendig, die Veröffentlichung der Konstruktionsvorschriften und betrieblichen Prüfszenarien vorzuschreiben.
(8) Da eine wirksame Zusammenarbeit der Infrastrukturbetreiber erforderlich ist, um die Bestimmungen in Abschnitt 6.1.2.3 des Anhangs hinsichtlich der transparenten Verwaltung der Informationen über die Prüfung des streckenseitigen ETCS- und GSM-R-Teils umzusetzen, sollte die Agentur geeignete Kooperationsmaßnahmen zur Erfassung von Informationen sowie einheitliche Muster festlegen, um den Informationsaustausch zu erleichtern, wobei auch Fragen der Vertraulichkeit und des Schutzes der Rechte am geistigen Eigentum zu berücksichtigen sind.
(9) Selbst wenn ein Zertifizierungsverfahren erfolgreich durchlaufen wurde, ist nicht immer auszuschließen, dass beim Zusammenspiel eines fahrzeugseitigen und eines streckenseitigen ZZS-Teilsystems eines der Teilsysteme unter bestimmten Bedingungen wiederholt ausfällt oder nicht wie vorgesehen funktioniert. Dies kann auf Spezifikationsmängel, unterschiedliche Auslegungen, Entwurfsfehler oder nicht vorschriftsgemäß installierte Ausrüstung zurückzuführen sein. Um die Betreiber dabei zu unterstützen, sachgerechte Entscheidungen zu treffen, sollte eine Möglichkeit geschaffen werden, Kompatibilitätsprüfungen besser aufeinander abzustimmen.
(10) Um den Belangen des Eisenbahnsektors Rechnung zu tragen, sollte eine neue ETCS-Version (baseline 3 Release 2) eingeführt werden. Diese Version ist vollständig rückwärtskompatibel, wie aus dem von der Agentur veröffentlichten Bericht "baseline Compatibility Assessment" hervorgeht. Darin werden die Kompatibilitätsprüfungen beschrieben, die von der Agentur und dem Sektor für das ETCS baseline 3 (Release 2 und Maintenance Release 1) und ETCS baseline 2 durchgeführt wurden.
(11) Die Kommission sollte im nächsten CEF-Arbeitsprogramm, das unter anderem ERTMS als Priorität enthält, Maßnahmen als förderfähig einstufen, die dazu dienen, etwaige Inkompatibilitäten zwischen bestehenden streckenseitigen Anwendungen der baseline 2 und fahrzeugseitigen Ausrüstungen der baseline 3 beziehungsweise etwaige Mängel zu mindern.
(12) Da es sich bei dem Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystem (ERTMS) um ein komplexes softwaregestütztes System handelt sowie unter Berücksichtigung des von der Agentur eingerichteten und verwalteten Änderungskontrollverfahrens (Change Control Management System), bei dem Rückmeldungen über die Implementierung von Produkten und Systemen gesammelt und die Feststellungen in der Datenbank für Änderungsanträge erfasst werden, sollte die Kommission die Agentur auffordern, regelmäßig zu berichten, wie kritisch diese Feststellungen sind, kritische Fehler gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2008/57/EG in die Liste der TSI-Mängel aufzunehmen und technische Stellungnahmen zur Behebung dieser Fehler abzugeben.
(13) Investitionen in strecken- und fahrzeugseitige Ausrüstungen sollten durch Gewährleistung der Rückwärtskompatibilität und Stabilität der ERTMS-Spezifikationen geschützt werden, wie aus dem Bericht der Agentur über die langfristigen Perspektiven des ERTMS (ERTMS Longer Term Perspective, ERA-REP-150) hervorgeht.
(14) Die Agentur sollte so bald wie möglich ein technisches Dokument mit Spezifikationen für die zusätzlichen Informationen veröffentlichen, die auf dem Führerraumdisplay (Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine) zur Verbesserung der Ergonomie für den Triebfahrzeugführer angezeigt werden müssen.
(15) Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 sieht die Annahme des Arbeitsplans des Europäischen Koordinators für das ERTMS vor. In dem Arbeitsplan werden die Umsetzungsregeln für streckenseitige ETCS-Anlagen festgelegt. Bis zur Anwendung des Arbeitsplans sollte weiterhin der europäische ERTMS-Bereitstellungsplan gemäß dem Beschluss 2012/88/EU gelten.
(16) Der Beschluss 2012/88/EU sollte daher aufgehoben werden.
(17) Das Teilsystem "Fahrzeuge - Lokomotiven und Personenwagen" sowie die Teilsysteme der streckenseitigen und der fahrzeugseitigen Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung haben gemeinsame Schnittstellen. Die Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission 7 sollte daher geändert werden, um den durch diese Verordnung eingeführten Änderungen Rechnung zu tragen.
(18) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG genannten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand
Die im Anhang enthaltene technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) der Teilsysteme "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union wird angenommen.
Artikel 2 Anwendungsbereich 19 20
(1) Die TSI gilt für alle neuen, umgerüsteten und erneuerten Teilsysteme der "streckenseitigen Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung" und "fahrzeugseitigen Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung" des Eisenbahnsystems gemäß den Nummern 2.3 und 2.4 des Anhangs II der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates 9. Nummer 7.2.1a des Anhangs gilt für alle Änderungen an bestehenden fahrzeugseitigen Teilsystemen.
(2) Die TSI gilt nicht für bestehende Teilsysteme der "streckenseitigen Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung" und "fahrzeugseitigen Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung" des Eisenbahnsystems, die sich in der Gesamtheit oder einem Teil des Eisenbahnnetzes eines Mitgliedstaats am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in Betrieb befanden, außer in den Fällen, in denen
(3) - gestrichen -
(4) Der technische und geografische Anwendungsbereich der TSI ist den Abschnitten 1.1 und 1.2 des Anhangs zu entnehmen.
Artikel 3 Offene Punkte und Sonderfälle 19
(1) Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermittelt jeder Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission eine Liste der Stellen, die gemäß Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2016/797 mit der Durchführung der Konformitätsbewertungs- und Prüfverfahren in Bezug auf Folgendes benannt wurden:
(2) Diese Verpflichtung gilt als erfüllt, wenn ein Mitgliedstaat diese Informationen bereits aufgrund früherer Beschlüsse der Kommission übermittelt hat.
Artikel 4 Vorhaben in fortgeschrittenem Entwicklungsstadium
Gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission eine Liste der Vorhaben, die sich in seinem Gebiet in der Umsetzung und in fortgeschrittenem Entwicklungsstadium befinden. Die Liste ist binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu übermitteln.
(1) Die Hersteller und die Antragsteller für die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen sorgen dafür, dass alle Ausrüstungen, die in Artikel 2 Absatz 1 aufgeführt sind und in den in Artikel 2 Absatz 3 genannten Netzen eingesetzt werden sollen, den Anforderungen der TSI im Anhang dieser Verordnung entsprechen.
(2) Die benannten Stellen sorgen dafür, dass Bescheinigungen, die auf der TSI im Anhang dieser Verordnung und insbesondere den Bestimmungen des Abschnitts 6 beruhen, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gemäß den Artikeln 10 und 15 der Richtlinie (EU) 2016/797 ausgestellt werden.
(3) Die nationalen Sicherheitsbehörden stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gemäß Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 sicher, dass alle Ausrüstungen, die in Artikel 2 aufgeführt sind und in ihrem Gebiet in Betrieb genommen werden, den Anforderungen der TSI im Anhang dieser Verordnung entsprechen.
(4) Die Mitgliedstaaten erstellen nationale Umsetzungspläne, in denen sie ihre Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen dieser TSI gemäß Abschnitt 7 des Anhangs beschreiben und in dem die Schritte zur Umsetzung vollständig interoperabler Teilsysteme "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" aufgeführt sind.
(5) Die Mitgliedstaaten übermitteln ihre nationalen Umsetzungspläne den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Artikel 7 Verfügbarkeit fahrzeugseitiger ETCS-Erzeugnisse, die den Spezifikationen der baseline 3 entsprechen
Die Agentur erstellt bis zum 1. Januar 2018 einen Bericht für die Kommission über die Verfügbarkeit fahrzeugseitiger ETCS-Erzeugnisse, die den Spezifikationen der baseline 3 entsprechen. Die Kommission wird den Bericht dem in Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG genannten Ausschuss vorlegen und geeignete Maßnahmen ergreifen.
Artikel 8 Klasse-B-Systeme
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Funktionen, Leistungen und Schnittstellen der Klasse-B-Systeme ihrer derzeitigen Spezifikation entsprechend beibehalten werden, mit Ausnahme der Änderungen, die zur Beseitigung sicherheitsrelevanter Mängel dieser Systeme erforderlich sind.
Artikel 9 Von der EU geförderte Vorhaben 19
(1) Bei Eisenbahninfrastrukturvorhaben, die aus Europäischen Fonds finanziell gefördert werden, ist die Ausrüstung mit ETCS vorgeschrieben bei
(2) Die Kommission kann von der obligatorischen Ausrüstung gemäß den obigen Absätzen absehen, wenn die Signalanlage auf kurzen (bis 150 km Länge) und voneinander getrennten Streckenabschnitten erneuert und das ETCS spätestens bis zum jeweils früheren der beiden folgenden Zeitpunkte installiert wird:
(3) Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission ein Dossier mit einer wirtschaftlichen Analyse des Vorhabens, der zufolge sich erhebliche wirtschaftliche und/oder technische Vorteile ergeben, wenn das ERTMS zum früheren der beiden im vorhergehenden Absatz genannten Termine statt während der Durchführung des EU-geförderten Vorhabens in Betrieb genommen wird.
(4) Die Kommission prüft das Dossier und die Maßnahmenvorschläge des Mitgliedstaats und teilt dem in Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Ausschuss ihre Ergebnisse mit. Falls die Kommission eine Ausnahme gewährt, sorgt der Mitgliedstaat dafür, dass das ERTMS vor dem früheren der beiden in Absatz 2 genannten Termine installiert ist.
(5) Diese Ausnahme steht der Anwendung der des Artikels 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/6 der Kommission 10 und der Nummer 7.4.1.1 des Anhangs dieser Verordnung nicht entgegen.
Artikel 10 Behebung von Fehlern 19
Falls Fehler festgestellt werden, die einen normalen Betrieb des Systems unmöglich machen, ermittelt die Agentur von sich aus oder auf Ersuchen der Kommission so früh wie möglich Lösungen zur Behebung der Fehler und nimmt eine Bewertung ihrer Auswirkungen auf die Kompatibilität und Stabilität der laufenden ERTMS-Einführung vor. In solchen Fällen übermittelt die Agentur der Kommission eine Stellungnahme zu den Lösungen und die Bewertung. Die Kommission prüft mit Unterstützung des in Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Ausschusses die Stellungnahme der Agentur und kann empfehlen, die darin angegebenen Lösungen bis zur nächsten Überarbeitung der TSI anzuwenden.
Artikel 11 Zukunftsweisende ERTMS-Entwicklungen 19
(1) Die Kommission erstellt bis Juni 2021 unter Berücksichtigung der Beiträge von "Shift2Rail" und der Agentur einen Bericht über die Festlegung des Kommunikationssystems der nächsten Generation. In dem Bericht sind auch die Bedingungen und möglichen Strategien für das Migrieren auf dieses System unter angemessener Berücksichtigung der Koexistenz der System- und Frequenzanforderungen zu behandeln.
(2) Hat die Agentur eine Stellungnahme mit dem Spezifikationsentwurf zur Freigabe einer zukunftsweisenden ERTMS-Entwicklung gemäß ERA-REP-150 abgegeben, so wenden die Ausrüster und die ersten Anwender diese Spezifikationen in ihren Pilotphasen an und setzen die Agentur darüber in Kenntnis.
Artikel 11a ERTMS-Kompatibilität und künftige Änderungen 19
(1) Die Agentur übermittelt der Kommission bis zum 1. Juni 2020 einen Bericht über die Umsetzung der ETCS-Systemkompatibilität (ETCS System Compatibility, ESC) und der Funk-Systemkompatibilität (Radio System Compatibility, RSC). Der Bericht enthält eine Bewertung der verschiedenen Arten der ESC und RSC sowie der Möglichkeiten, die grundlegenden technischen Unterschiede zwischen ihnen zu verrin gem. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Agentur die für den Abschluss der Untersuchung erforderlichen Informationen.
(2) Die Kommission legt auf der Grundlage der Beiträge der Agentur bis zum 1. Dezember 2021 die notwendigen Schritte fest, um die Versuche oder Prüfungen zum Nachweis der technischen Kompatibilität zwischen den fahrzeugseitigen Einheiten und verschiedenen streckenseitigen ERTMS-Implementierungen abzuschaffen und insbesondere eine Harmonisierung der Konstruktions- und Betriebsvorschriften auf Ebene der Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten zu erreichen. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und der Agentur die für den Abschluss der Untersuchung erforderlichen Informationen.
(3) Die Agentur übermittelt der Kommission bis zum 1. Dezember 2020 einen Bericht über die Möglichkeiten zur Aufnahme weiterer Elemente der strecken- und fahrzeugseitigen Systemarchitektur der Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung, insbesondere um ein zukunftssicheres Konzept zu erreichen, das die Verwendung von modernster Technik erleichtert und die Rückwärtskompatibilität gewährleistet.
Artikel 12 Aufhebung
Der Beschluss 2012/88/EU wird aufgehoben.
Artikel 13 Übergangsbestimmungen 19
Die Abschnitte 7.3.1, 7.3.2, 7.3.4 und 7.3.5 des Anhangs III des Beschlusses 2012/88/EU gelten, bis die in Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 genannten Durchführungsrechtsakte Anwendung finden.
(2) Die Mitgliedstaaten dürfen Antragstellern nur in hinreichend begründeten Fällen gestatten, bei Vorhaben, auf die Abschnitt 7.4.2.3 des Anhangs angewandt werden kann oder konnte, nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2016/797 von der Anwendung des Abschnitts 7.4.2.1 des Anhangs abzusehen. Die Anwendung des Abschnitts 7.4.2.3 des Anhangs erfordert nicht die Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2016/797.
(3) Unbeschadet der Abschnitte 6.1.2.4 und 6.1.2.5 des Anhangs dürfen Antragsteller die Bestimmungen der ursprünglichen Fassung der Verordnung (EU) 2016/919 (und einschlägige Stellungnahmen der Agentur) bei Genehmigungsanträgen für folgende Vorhaben weiterhin anwenden:
Artikel 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Mai 2016
2) Beschluss 2012/88/EU der Kommission vom 25. Januar 2012 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" des transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. Nr. L 51 vom 23.02.2012 S. 1).
3) Beschluss 2012/696/EU der Kommission vom 6. November 2012 zur Änderung des Beschlusses 2012/88/EU über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" des transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. Nr. L 311 vom 10.11.2012 S. 3).
4) Beschluss (EU) 2015/14 der Kommission vom 5. Januar 2015 zur Änderung des Beschlusses 2012/88/EU über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" des transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. Nr. L 3 vom 07.01.2015 S. 44).
5) Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur (Agenturverordnung) (ABl. Nr. L 164 vom 30.04.2004 S. 1).
6) Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. Nr. L 348 vom 20.12.2013 S. 1).
7) Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Fahrzeuge - Lokomotiven und Personenwagen" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. Nr. L 356 vom 12.12.2014 S. 228).
8) Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.05.2016 S. 102).
9) Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.05.2016 S. 44).
10) Durchführungsverordnung (EU) 2017/6 der Kommission vom 5. Januar 2017 über den europäischen Bereitstellungsplan für das Europäische Eisenbahnverkehrsleitsystem (ABl. L 3 vom 06.01.2017 S. 6).
Technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union | Anhang 19 20 |
1. Einleitung
1.1. Technischer Anwendungsbereich 19
Die vorliegende TSI gilt für die Teilsysteme streckenseitige und fahrzeugseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung (ZZS).
Sie gilt für die streckenseitigen ZZS-Teilsysteme des in Abschnitt 1.2 (Geografischer Anwendungsbereich) definierten Bahnnetzes sowie für die bordseitigen ZZS-Teilsysteme von Fahrzeugen, die in diesem Netz betrieben werden (oder werden sollen). Diese Fahrzeuge sind einem der folgenden typen zuzurechnen (gemäß Anhang I Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2016/797):
Diese Liste von Fahrzeugen schließt auch jene Fahrzeuge ein, die speziell für den Betrieb auf den verschiedenen in Abschnitt 1.2 (Geografischer Anwendungsbereich) beschriebenen typen von Hochgeschwindigkeitsstrecken konzipiert sind.
1.2. Geografischer Anwendungsbereich 19
Der geografische Anwendungsbereich dieser TSI ist das Netz des gesamten Eisenbahnsystems wie in Anhang I Abschnitt 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 beschrieben, mit Ausnahme der in Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Infrastrukturfälle.
Die TSI gilt für Bahnnetze der Spurweiten 1.435 mm, 1.520 mm, 1.524 mm, 1.600 mm und 1.668 mm. Sie gilt jedoch nicht für kurze grenzüberschreitende Strecken mit Spurweite 1.520 mm, die mit Netzen von Drittstaaten verbunden sind.
Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/797 enthält diese TSI Folgendes:
Gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2016/797 sind in Kapitel 7 (Umsetzung der TSI für die ZZS-Teilsysteme) Bestimmungen für Sonderfälle vorgesehen.
Zudem umfasst diese TSI in Kapitel 4 (Beschreibung des Teilsystems) die Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften, die insbesondere für die in den Abschnitten 1.1 und 1.2 genannten Anwendungsbereiche gelten.
2. Definition der Teilsysteme und Anwendungsbereich
In Anhang II der Richtlinie (EU) 2016/797 werden die ZZS-Teilsysteme wie folgt definiert:
Die ZZS-Teilsysteme sind gekennzeichnet durch
Die TSI für das ZZS-Teilsystem legt nur diejenigen Anforderungen fest, die zur Gewährleistung der Interoperabilität des Eisenbahnsystems der Union und der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen 13 erforderlich sind.
Die ZZS-Teilsysteme bestehen aus folgenden Teilen:
Das Klasse-A-Zugsicherungssystem ist ETCS 2 und das Klasse-A-Funksystem ist GSM-R.
Für die Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen der Klasse a enthält diese TSI nur die Anforderungen, die die Schnittstelle zu anderen Teilsystemen betreffen.
Bei den Klasse-B-Systemen für das transeuropäische Eisenbahnsystem handelt es sich um eine begrenzte Anzahl bestehender Zugsicherungs- und Sprechfunksysteme, die bereits vor dem 20. April 2001 in Betrieb waren.
Klasse-B-Systeme für andere Teile des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union sind eine begrenzte Anzahl bestehender Zugsicherungs- und Sprechfunksysteme, die in diesen Netzen bereits vor dem 1. Juli 2015 in Betrieb waren.
Eine Aufstellung der Klasse-B-Systeme enthält die technische Unterlage der Eisenbahnagentur der Europäischen Union "List of CCS class B systems", ERA/TD/2011-11, Version 4.0.
Die Anforderungen an die fahrzeugseitige ZZS-Ausrüstung beziehen sich auf mobile Funkgeräte und Zugsicherungssysteme der Klasse A.
Die Anforderungen an die streckenseitige ZZS-Ausrüstung beziehen sich auf Folgendes:
Alle ZZS-Teilsysteme, auch wenn sie in dieser TSI nicht spezifiziert werden, sind gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 der Kommission zu bewerten.
2.3. Streckenseitige Anwendungsstufen/Levels (ETCS) 19
Die in dieser TSI spezifizierten Schnittstellen legen die Methoden der Datenübertragung zum und (gegebenenfalls) vom Zug fest. Die ETCS-Spezifikationen in dieser TSI enthalten Anwendungsstufen, anhand deren die Übertragungssysteme für eine streckenseitige Implementierung so ausgewählt werden können, dass sie die jeweiligen Anforderungen erfüllen.
Die Anforderungen dieser TSI gelten für alle Anwendungsstufen.
Für die technische Definition der ETCS-Anwendungsstufen siehe Anhang A 4.1c.
3. Grundlegende Anforderungen an die ZZS-Teilsysteme
Gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 müssen die Teilsysteme und die Interoperabilitätskomponenten, einschließlich der Schnittstellen, die in Anhang III der Richtlinie in allgemeiner Form dargestellten grundlegenden Anforderungen erfüllen.
Die grundlegenden Anforderungen sind:
Im Folgenden werden die grundlegenden Anforderungen an Klasse-A-Systeme beschrieben.
Die Anforderungen an Klasse-B-Systeme liegen im Verantwortungsbereich des betreffenden Mitgliedstaats.
3.2. Besondere Aspekte der ZZS-Teilsysteme
Bei jedem Projekt an den ZZS-Teilsystemen sind die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass die Gefahr einer durch die ZZS-Teilsysteme verursachten Störung den für den jeweiligen Verkehr zulässigen Risikograd nicht übersteigt.
Damit die zur Gewährleistung der Sicherheit getroffenen Maßnahmen die Interoperabilität nicht gefährden, müssen die Anforderungen des in Abschnitt 4.2.1 (Für die Interoperabilität relevante Zuverlässigkeits-, Verfügbarkeits- und Sicherheitsmerkmale der Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung) definierten Eckwertes beachtet werden.
Für das ETCS der Klasse a wird das für das Teilsystem insgesamt geforderte Sicherheitsziel auf das fahrzeug- und das streckenseitige ZZS-Teilsystem aufgeteilt. Die genauen Anforderungen sind durch den in Abschnitt 4.2.1 (Für die Interoperabilität relevante Zuverlässigkeits-, Verfügbarkeits- und Sicherheitsmerkmale der Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung) definierten Eckwert spezifiziert. Diese Sicherheitsanforderung ist zusammen mit der in Abschnitt 3.2.2 (Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit) geforderten Verfügbarkeit zu erfüllen.
Für das ETCS der Klasse A:
Zudem wird gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 402/2013 die ordnungsgemäße Anwendung des in Anhang I der genannten Verordnung festgelegten Risikomanagementverfahrens sowie die Eignung der Ergebnisse dieser Anwendung von einer Bewertungsstelle für die gemeinsame Sicherheitsmethode (im Folgenden "CSM-Bewertungsstelle") unabhängig bewertet. Die CSM-Bewertungsstelle muss gemäß den Anforderungen in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 402/2013 in den Bereichen "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" und "Sichere Integration des Systems" akkreditiert oder anerkannt sein, was für Bewertungsstellen in Abschnitt 5 "Klassifizierung" des entsprechenden Eintrags in der Datenbank für Interoperabilität und Sicherheit der Europäischen Eisenbahnagentur (ERADIS) angegeben ist.
Die Anwendung der in Anhang a Tabelle a 3 genannten Spezifikationen ist ein geeignetes Mittel für die vollständige Einhaltung des Risikomanagementverfahrens gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 der Kommission im Hinblick auf Entwurf, Implementierung, Produktion, Installation und Validierung (einschließlich der Sicherheitsanerkennung) von Interoperabilitätskomponenten und Teilsystemen. Wenn andere als die in Anhang a Tabelle 3 genannten Spezifikationen angewendet werden, ist die Gleichwertigkeit mit den Spezifikationen in Anhang a Tabelle 3 nachzuweisen.
Wenn die in Anhang a Tabelle a 3 genannten Spezifikationen als geeignetes Mittel für die vollständige Einhaltung des Risikomanagementverfahrens gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 der Kommission angewendet werden, sind die unabhängigen Sicherheitsbewertungstätigkeiten, die nach den in Anhang a Tabelle a 3 genannten Spezifikationen notwendig sind, von einer entsprechend dem vorherigen Abschnitt akkreditierten oder anerkannten Bewertungsstelle statt von einem unabhängigen Sicherheitsgutachter gemäß Cenelec durchzuführen, um unnötige Doppelarbeit bei der unabhängigen Bewertung zu vermeiden.
3.2.2. Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit 19
Für das Klasse-A-System werden die Zuverlässigkeits- und Verfügbarkeitsziele auf das fahrzeug- und das streckenseitige ZZS-Teilsystem aufgeteilt. Die genauen Anforderungen sind durch den in Abschnitt 4.2.1 (Für die Interoperabilität relevante sicherheitsbezogene Merkmale der Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung) definierten Eckwert spezifiziert.
Der Grad des Risikos durch Alterung und Verschleiß der im Teilsystem verwendeten Komponenten ist zu kontrollieren. Die Instandhaltungsanforderungen in Abschnitt 4.5 müssen erfüllt werden.
3.2.3. Gesundheit
Gemäß den EU-Rechtsvorschriften und den damit im Einklang stehenden nationalen Bestimmungen sind Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Werkstoffe und die Konstruktion der ZZS-Teilsysteme die Gesundheit von Personen, die Zugang zu ihnen haben, nicht gefährden.
3.2.4. Umweltschutz
Gemäß den EU-Rechtsvorschriften und den damit im Einklang stehenden nationalen Bestimmungen gilt Folgendes:
3.2.5. Technische Kompatibilität
Die technische Kompatibilität umfasst die Funktionen, Schnittstellen und Leistungsanforderungen, die zur Gewährleistung der Interoperabilität notwendig sind.
Die Anforderungen an die technische Kompatibilität sind in drei Kategorien unterteilt:
3.2.5.1. Konstruktive Kompatibilität
3.2.5.1.1 Physikalische Umgebungsbedingungen
Die ZZS-Ausrüstung muss unter den klimatischen und physikalischen Bedingungen, die im betreffenden Teil des Eisenbahnsystems der Union vorherrschen, funktionsfähig sein.
Die Anforderungen des Eckwerts 4.2.16 (Bau von in ZZS-Teilsystemen verwendeter Ausrüstung) müssen erfüllt sein.
3.2.5.1.2 Eisenbahninterne elektromagnetische Verträglichkeit
Gemäß den EU-Rechtsvorschriften und den damit im Einklang stehenden nationalen Bestimmungen darf die ZZS-Ausrüstung weder andere ZZS-Ausrüstungen oder andere Teilsysteme störend beeinflussen noch darf sie von diesen störend beeinflusst werden.
Der Eckwert für die elektromagnetische Verträglichkeit zwischen Fahrzeug und streckenseitiger ZZS-Ausrüstung ist in Abschnitt 4.2.11 (Elektromagnetische Verträglichkeit) beschrieben.
Im Hinblick auf die grundlegende Anforderung "Zugänglichkeit" gibt es für die ZZS-Teilsysteme keine verpflichtenden Anforderungen.
4. Beschreibung der Teilsysteme
4.1. Einleitung
Unter Berücksichtigung der grundlegenden Anforderungen sind die ZZS-Teilsysteme durch folgende Eckwerte gekennzeichnet:
4.1.2. Anforderungsübersicht 19
Alle für diese Eckwerte geltenden Anforderungen in Abschnitt 4.2 (Funktionale und technische Spezifikationen der Teilsysteme) sind auf das Klasse-A-System anzuwenden.
Die Anforderungen an Klasse-B-Systeme und die spezifischen Übertragungsmodule (STM) (die den Betrieb von Fahrzeugen mit Klasse-A-System auf Strecken der Klasse B ermöglichen) fallen in den Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Mitgliedstaats.
Der vorliegenden TSI liegt der Grundsatz zugrunde, die Kompatibilität zwischen dem streckenseitigen ZZS-Teilsystem und TSI-konformen fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystemen zu gewährleisten. Zu diesem Zweck
Die Zugsteuerungs-/Zugsicherungs- und Signalgebungsfunktionen werden in verschiedene Kategorien unterteilt, je nachdem, ob es sich um optionale oder verbindliche Funktionen handelt. Die Kategorien sind in den in Anhang a genannten Spezifikationen festgelegt; im jeweiligen Text erfolgt auch eine Klassifizierung der jeweiligen Funktionen.
Anhang A 4.1c enthält ein Glossar der ETCS-Begriffe und -Definitionen, die in den Spezifikationen in Anhang A verwendet werden.
4.1.3. Teile der ZZS-Teilsysteme
Gemäß Abschnitt 2.2 (Anwendungsbereich) können die ZZS-Teilsysteme in verschiedene Teile aufgegliedert werden.
In folgender Tabelle sind die Eckwerte angegeben, die für die einzelnen Teilsysteme und Teile maßgeblich sind.
Teilsystem | Teil | Eckwerte |
Fahrzeugseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung | Zugsicherung | 4.2.1, 4.2.2, 4.2.5, 4.2.6, 4.2.8, 4.2.9, 4.2.12, 4.2.14, 4.2.16, 4.2.17 |
Funkkommunikation (Sprache) | 4.2.1.2, 4.2.4.1, 4.2.4.2, 4.2.5.1, 4.2.13, 4.2.16, 4.2.17 | |
Datenfunkkommunikation | 4.2.1.2, 4.2.4.1, 4.2.4.3, 4.2.5.1, 4.2.6.2, 4.2.16, 4.2.17 | |
Streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung | Zugsicherung | 4.2.1, 4.2.3, 4.2.5, 4.2.7, 4.2.8, 4.2.9, 4.2.15, 4.2.16, 4.2.17 |
Funkkommunikation (Sprache) | 4.2.1.2, 4.2.4, 4.2.5.1, 4.2.7, 4.2.16, 4.2.17 | |
Datenfunkkommunikation | 4.2.1.2, 4.2.4, 4.2.5.1, 4.2.7, 4.2.16, 4.2.17 | |
Zugortung | 4.2.10, 4.2.11, 4.2.16 |
4.2. Funktionale und technische Spezifikationen der Teilsysteme
4.2.1. Für die Interoperabilität relevante Zuverlässigkeits-, Verfügbarkeits- und Sicherheitsmerkmale der Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung 19
Dieser Eckwert beschreibt die für das fahrzeugseitige und das streckenseitige ZZS-Teilsystem geltenden Anforderungen in Bezug auf Abschnitt 3.2.1 (Sicherheit) und Abschnitt 3.2.2 (Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit).
Zur Gewährleistung der Interoperabilität sind bei der Implementierung der fahrzeugseitigen und streckenseitigen ZZS-Teilsysteme die folgenden Bestimmungen zu beachten:
4.2.1.1. Sicherheit
Das fahrzeugseitige und das streckenseitige ZZS-Teilsystem müssen die in dieser TSI genannten Anforderungen an ETCS-Ausrüstungen und -Einrichtungen erfüllen.
Für die Gefährdung ,Überschreitung der für ETCS angegebenen Höchstgeschwindigkeit und/oder Unterschreitung der Mindestabstände" beträgt die zulässige Gefährdungsrate für die fahrzeug- und die streckenseitige ETCS-Ausrüstung 10- 9/Stunde für zufällige Ausfälle. Siehe Anhang a 4.2.1 a.
Zur Erreichung der Interoperabilität muss die fahrzeugseitige ETCS-Ausrüstung sämtliche Anforderungen in Anhang a 4.2.1 erfüllen. Gleichwohl sind für die streckenseitige ETCS-Ausrüstung auch weniger strenge Sicherheitsanforderungen zulässig, sofern in Verbindung mit TSI-konformen fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystemen das für den Betrieb erforderliche Sicherheitsniveau erreicht wird.
4.2.1.2. Verfügbarkeit/Zuverlässigkeit
Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Häufigkeit von Fehlermodi, die die Sicherheit zwar nicht gefährden, die aber zu Rückfallszenarien führen, deren Beherrschung die allgemeine Systemsicherheit beeinträchtigen könnte.
Bezogen auf diesen Parameter bedeutet "Fehler", dass ein Teil eine geforderte Funktion nicht mehr mit der geforderten Leistung erfüllt, und "Fehlermodus" bezeichnet den Effekt, durch den der Fehler festgestellt wird.
Damit die betroffenen Infrastrukturbetreiber und Eisenbahnunternehmen über alle notwendigen Informationen verfügen, um geeignete Verfahren zur Beherrschung von Rückfallszenarien festzulegen, müssen in das der EG-Prüferklärung für das fahrzeugseitige oder streckenseitige ZZS-Teilsystem beigefügte technische Dossier die berechneten Verfügbarkeits-/Zuverlässigkeitswerte für Fehlermodi aufgenommen werden, die die Fähigkeit des ZZS-Teilsystems, den sicheren Betrieb eines oder mehrerer Fahrzeuge zu überwachen oder eine Funksprechverbindung zwischen der Betriebszentrale und dem Triebfahrzeugführer herzustellen, beeinträchtigen können.
Die folgenden berechneten Werte müssen eingehalten werden:
Damit die betroffenen Infrastrukturbetreiber und Eisenbahnunternehmen während der gesamten Nutzungsdauer der Teilsysteme die Höhe des Risikos und die Einhaltung der Verfügbarkeits-/Zuverlässigkeitswerte, die für die Festlegung der Verfahren zur Beherrschung von Rückfallszenarien verwendet werden, überwachen können, sind die Instandhaltungsanforderungen in Abschnitt 4.5 (Instandhaltungsvorschriften) einzuhalten.
4.2.2. Fahrzeugseitige ETCS-Funktionalität 19
Der Eckwert für die fahrzeugseitige ETCS-Funktionalität beschreibt sämtliche Funktionen, die für einen sicheren Zugbetrieb notwendig sind. Die Hauptfunktion besteht in der automatischen Zugsicherung und Führerstandssignalisierung:
(1) Einstellung der Zugeigenschaften (z.B. Höchstgeschwindigkeit, Bremsleistung),
(2) Wahl des Überwachungsmodus auf der Grundlage streckenseitiger Informationen,
(3) Ausführung von Weg- und Geschwindigkeitsfunktionen,
(4) Zugortung in einem Koordinatensystem anhand von Eurobalise-Ortsangaben,
(5) Berechnung des dynamischen Geschwindigkeitsprofils für die Fahrt anhand von Zugmerkmalen und streckenseitigen Informationen,
(6) Überwachung des dynamischen Geschwindigkeitsprofils während der Fahrt,
(7) Bereitstellung der Überwachungskurve.
Diese Funktionen sind gemäß Anhang A 4.2.2b zu implementieren; ihre Leistung muss den Vorgaben von Anhang A 4.2.2a entsprechen.
Die Prüfanforderungen sind in Anhang A 4.2.2c festgelegt.
Die Hauptfunktion wird durch weitere Funktionen, für die ebenfalls Anhang A 4.2.2a und 4.2.2b gelten, in Verbindung mit weiteren Spezifikationen unterstützt, die nachstehend aufgeführt sind:
(1) Kommunikation mit dem streckenseitigen ZZS-Teilsystem
(2) Kommunikation mit dem Triebfahrzeugführer. Siehe Anhang A 4.2.2e und Abschnitt 4.2.12 (ETCS-Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine).
(3) Kommunikation mit dem STM. Siehe Abschnitt 4.2.6.1 (Schnittstelle zwischen ETCS und STM). Diese Funktion umfasst:
(4) Management von Informationen über die Vollständigkeit des Zugs (Zugintegrität) - Liefert die Zugintegrität für das fahrzeugseitige Teilsystem und ist optional, sofern es nicht streckenseitig benötigt wird.
(5) Überwachung des Erhaltungszustands und Unterstützung bei eingeschränktem Betrieb. Diese Funktion umfasst:
(6) Unterstützung der gesetzlichen Fahrdatenaufzeichnung für behördliche Zwecke. Siehe Abschnitt 4.2.14 (Schnittstelle zur gesetzlichen Fahrdatenaufzeichnung).
(7) Übermittlung von Informationen/Anweisungen und Empfang der Statusinformationen der Fahrzeuge:
4.2.3. Streckenseitige ETCS-Funktionalität 19
Dieser Eckwert beschreibt die streckenseitige ETCS-Funktionalität. Er enthält alle ETCS-Funktionen, die notwendig sind, um einen sicheren Fahrweg für einen bestimmten Zug bereitzustellen.
Die Hauptfunktion ist:
(1) Ortung eines bestimmten Zuges in einem auf Eurobalise-Ortsangaben basierenden Koordinatensystem (Level 2 und Level 3)
(2) Umsetzung der Information von der streckenseitigen Signaltechnik in ein Standardformat für das fahrzeugseitige ZZS-Teilsystem
(3) Übermittlung von Fahraufträgen, einschließlich Streckenbeschreibung und zugbezogener Anweisungen.
Diese Funktionen sind gemäß Anhang A 4.2.3b zu implementieren; ihre Leistung muss den Vorgaben von Anhang A 4.2.3a entsprechen.
Die Hauptfunktion wird durch weitere Funktionen, für die ebenfalls Anhang A 4.2.3a und Anhang A 4.2.3b gelten, in Verbindung mit weiteren Spezifikationen unterstützt, die nachstehend aufgeführt sind:
(1) Kommunikation mit dem fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystem. Dies umfasst:
(2) Generierung von Informationen/Anweisungen an das fahrzeugseitige ETCS, z.B. Informationen zum Öffnen/Schließen der Luftklappen, Anheben/Absenken des Stromabnehmers, Ein/Ausschalten des Hauptschalters und Umschalten von Traktionssystem a auf Traktionssystem B. Die Implementierung dieser Funktion ist für die streckenseitige Anlage optional; sie kann allerdings aufgrund anderer geltender TSI oder nationaler Bestimmungen oder einer Evaluierung und Bewertung von Risiken vorgeschrieben sein, um die sichere Integration der Teilsysteme zu gewährleisten;
(3) Management der Übergänge zwischen Bereichen, die von unterschiedlichen ETCS-Streckenzentralen (Radio Block Centres, RBC) überwacht werden (nur relevant für Level 2 und Level 3). Siehe Abschnitt 4.2.7.1 (Funktionale Schnittstelle zwischen ETCS-Streckenzentralen) und 4.2.7.2 (Technische Schnittstelle zwischen ETCS-Streckenzentralen).
4.2.4. Mobilkommunikationsfunktionen für Eisenbahnen - GSM-R
Dieser Eckwert beschreibt die Funkkommunikationsfunktionen. Diese Funktionen sind im fahrzeugseitigen und streckenseitigen ZZS-Teilsystem gemäß den nachstehenden Spezifikationen zu implementieren.
4.2.4.1. Grundlegende Kommunikationsfunktion
Die allgemeinen Anforderungen sind in Anhang A 4.2.4 a beschrieben.
Darüber hinaus sind folgende Spezifikationen einzuhalten:
4.2.4.2. Sprach- und Betriebskommunikationsanwendungen
Die allgemeinen Anforderungen sind in Anhang A 4.2.4 f festgelegt.
Die Prüfanforderungen sind in Anhang A 4.2.4 g beschrieben.
Darüber hinaus sind folgende Spezifikationen einzuhalten:
4.2.4.3. Datenkommunikationsanwendungen für ETCS
Die allgemeinen Anforderungen sind in Anhang A 4.2.4 f festgelegt.
Die Prüfanforderungen sind in Anhang A 4.2.4 g beschrieben.
Der Teil "Datenfunkkommunikation" des fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystems muss in der Lage sein, mindestens zwei zeitgleiche Kommunikationsverbindungen mit dem streckenseitigen ZZS-Teilsystem herzustellen.
Diese Funktion ist nur im Fall von ETCS Level 2 und Level 3 und bei Radio-Infill-Anwendungen obligatorisch.
4.2.5. ETCS- und GSM-R-Luftschnittstellen
Dieser Eckwert legt die Anforderungen an die Luftschnittstelle zwischen streckenseitigem und fahrzeugseitigem ZZS-Teilsystem fest und muss in Verbindung mit den Anforderungen an die Schnittstellen zwischen ETCS- und GSM-R-Einrichtungen gemäß Abschnitt 4.2.6 (Fahrzeugseitige interne ZZS-Schnittstellen) und 4.2.7 (Streckenseitige interne ZZS-Schnittstellen) beachtet werden.
Dieser Eckwert umfasst:
Die geltenden Spezifikationen sind unten aufgeführt.
4.2.5.1. Funkkommunikation mit dem Zug
Die Funkkommunikationsschnittstellen der Klasse a sind in dem in Anhang A 4.2.5 a und 4.2.4 f spezifizierten Frequenzband zu betreiben.
Die fahrzeugseitigen ZZS-Teilsysteme sind unter Einhaltung der Anforderungen in Anhang A 4.2.4 f gegen Interferenzen zu schützen.
Die Protokolle der Datenkommunikation müssen Anhang A 4.2.5 b entsprechen.
Falls Radio-Infill implementiert wird, müssen die Anforderungen in Anhang A 4.2.5 c erfüllt werden.
4.2.5.2. Eurobalise-Kommunikation mit dem Zug
Für die Eurobalise-Kommunikationsschnittstellen gilt Anhang A 4.2.5 d.
4.2.5.3 Euroloop-Kommunikation mit dem Zug
Für die Euroloop-Kommunikationsschnittstellen gilt Anhang A 4.2.5 e.
4.2.6. Fahrzeugseitige interne ZZS-Schnittstellen
Dieser Eckwert besteht aus drei Teilen.
4.2.6.1. ETCS- und Klasse-B-Zugsicherung
Bei fahrzeugseitiger Installation von ETCS- und Klasse-B-Zugsicherungsfunktionen können die Übergänge zwischen diesen Systemen durch eine Standardschnittstelle gemäß Anhang A 4.2.6 a hergestellt werden.
Anhang a 4.2.6 b legt die K-Schnittstelle fest (damit bestimmte STM Informationen von Klasse-B-Balisen über die fahrzeugseitige ETCS-Antenne auslesen können) und Anhang A 4.2.6 c die G-Schnittstelle (Luftschnittstelle zwischen fahrzeugseitiger ETCS-Antenne und Klasse-B-Balisen).
Die Implementierung der K-Schnittstelle ist optional, muss aber im Realisierungsfall gemäß Anhang A 4.2.6 b erfolgen.
Ferner muss im Realisierungsfall der K-Schnittstelle der fahrzeugseitige Übertragungskanal mit den Merkmalen in Anhang A 4.2.6 c kompatibel sein.
Falls die Übergänge zwischen fahrzeugseitigem ETCS und Klasse-B-Zugsicherungen nicht nach der in Anhang A 4.2.6 a festgelegten Standardschnittstelle verwaltet werden, ist dafür zu sorgen, dass durch die verwendete Lösung keine zusätzlichen Anforderungen an das streckenseitige ZZS-Teilsystem entstehen.
4.2.6.2. Schnittstelle zwischen GSM-R-Datenfunkkommunikation und ETCS
Die Anforderungen an die Schnittstelle zwischen dem Klasse-A-Funksystem und der fahrzeugseitigen ETCS-Funktionalität sind in Anhang A 4.2.6 d festgelegt.
Falls Radio-Infill implementiert wird, müssen die Anforderungen in Anhang A 4.2.6 e erfüllt werden.
4.2.6.3. Weg- und Geschwindigkeitsmessung 19
Die Schnittstelle zwischen Weg- und Geschwindigkeitsmessfunktion und fahrzeugseitigem ETCS muss den Anforderungen in Anhang A entsprechen. Sie ist für diesen Eckwert nur dann relevant, wenn die Weg- und Geschwindigkeitsmessausrüstung als separate Interoperabilitätskomponente geliefert wird (siehe Abschnitt 5.2.2 "Gruppierung von Interoperabilitätskomponenten").
4.2.7. Streckenseitige interne ZZS-Schnittstellen
Dieser Eckwert besteht aus fünf Teilen.
4.2.7.1. Funktionale Schnittstelle zwischen ETCS-Streckenzentralen (RBC)
Diese Schnittstelle dient zur Festlegung der Daten, die zwischen benachbarten ETCS-Streckenzentralen auszutauschen sind, um die sichere Fahrt eines Zuges von einem RBC-Bereich in den nächsten zu gewährleisten:
Die Anforderungen sind in Anhang A 4.2.7 a beschrieben.
4.2.7.2. RBC/RBC
Dies bezeichnet die technische Schnittstelle zwischen zwei RBC. Die Anforderungen sind in Anhang A 4.2.7 b beschrieben.
4.2.7.3 GSM-R/streckenseitiges ETCS
Dies ist die Schnittstelle zwischen dem Klasse-A-Funksystem und der streckenseitigen ETCS-Funktionalität. Die Anforderungen sind in Anhang A 4.2.7 c beschrieben.
4.2.7.4. Eurobalise/LEU
Dies ist die Schnittstelle zwischen Eurobalise und LEU. Die Anforderungen sind in Anhang A 4.2.7 d beschrieben.
Die Schnittstelle ist für diesen Eckwert nur dann relevant, wenn Eurobalise und LEU als separate Interoperabilitätskomponenten geliefert werden (siehe Abschnitt 5.2.2 "Gruppierung von Interoperabilitätskomponenten").
4.2.7.5. Euroloop/LEU
Dies ist die Schnittstelle zwischen Euroloop und LEU. Die Anforderungen sind in Anhang A 4.2.7 e beschrieben.
Die Schnittstelle ist für diesen Eckwert nur dann relevant, wenn Euroloop und LEU als separate Interoperabilitätskomponenten geliefert werden (siehe Abschnitt 5.2.2 "Gruppierung von Interoperabilitätskomponenten").
4.2.8. Schlüsselmanagement
Dieser Eckwert legt die Anforderungen für die Verwaltung kryptografischer Schlüssel fest, die für den Schutz von per Funk übermittelten Daten verwendet werden.
Die Anforderungen sind in Anhang A 4.2.8 a beschrieben. Nur die sich auf die ZZS-Schnittstellen beziehenden Anforderungen fallen in den Anwendungsbereich dieser TSI.
4.2.9. ETCS-ID-Management
Dieser Eckwert betrifft die ETCS-Identitäten (ETCS-IDs) für die Geräte des streckenseitigen und des fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystems.
Die Anforderungen sind in Anhang A 4.2.9 a beschrieben.
4.2.10. Streckenseitige Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen
Dieser Eckwert beschreibt die auf Fahrzeugkonstruktion und -betrieb bezogenen Anforderungen an die Schnittstelle zwischen streckenseitigen Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen und Fahrzeugen.
Die zu erfüllenden Schnittstellenanforderungen sind in Anhang A4.2.10 a angegeben.
4.2.11. Elektromagnetische Verträglichkeit zwischen Fahrzeug und streckenseitigen ZZS-Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen 19
Dieser Eckwert beschreibt die Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit zwischen Fahrzeug und streckenseitiger ZZS-Ausrüstung.
Die zu erfüllenden Schnittstellenanforderungen sind in Anhang A 4.2.11 a angegeben.
4.2.12. ETCS-Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine
Dieser Eckwert beschreibt die Informationen, die der Triebfahrzeugführer vom ETCS erhält und in das fahrzeugseitige ETCS eingibt. Siehe Anhang A 4.2.12 a.
Er umfasst:
4.2.13. GSM-R-Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine
Dieser Eckwert beschreibt die Informationen, die der Triebfahrzeugführer vom GSM-R erhält und in das fahrzeugseitige GSM-R eingibt. Siehe Anhang A 4.2.13 a.
Er umfasst:
4.2.14. Schnittstelle zur gesetzlichen Fahrdatenaufzeichnung
Dieser Eckwert beschreibt
Siehe Anhang A 4.2.14 a.
4.2.15. Sichtbarkeit von streckenseitigen ZZS-Objekten
Dieser Eckwert beschreibt
Siehe Anhang A 4.2.15 a.
Außerdem muss die Installation streckenseitiger ZZS-Objekte dem Sichtfeld des Triebfahrzeugführers sowie den Anforderungen der Infrastruktur entsprechen.
4.2.16. Bau von in ZZS-Teilsystemen verwendeter Ausrüstung 19
Die Umgebungsbedingungen gemäß den in Anhang A Tabelle A-2 aufgeführten Dokumenten sind einzuhalten.
Die fahrzeugseitigen ZZS-Interoperabilitätskomponenten und -Teilsysteme müssen den Materialanforderungen (z.B. Brandschutz) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission (TSI LOC&PAS) entsprechen.
4.2.17. ETCS- und Funk-Systemkompatibilität 19
Aufgrund der verschiedenen möglichen Umsetzungen und des Stands der Migration auf vollständig konforme ZZS-Teilsysteme sind für den Nachweis der technischen Kompatibilität zwischen fahrzeugseitigen und streckenseitigen ZZS-Teilsystemen Überprüfungen durchzuführen. Die Notwendigkeit dieser Überprüfungen ist als eine Maßnahme zur Stärkung des Vertrauens in die technische Kompatibilität zwischen den ZZS-Teilsystemen zu betrachten. Diese Überprüfungen werden bis nach Erreichen des in Abschnitt 6.1.2.1 genannten Grundsatzes voraussichtlich reduziert werden.
4.2.17.1. ETCS-Systemkompatibilität 19
Bei der ETCS-Systemkompatibilität (im Folgenden "ESC") handelt es sich um die Feststellung der technischen Kompatibilität zwischen fahrzeugseitigen und streckenseitigen ETCS-Teilen der ZZS-Teilsysteme innerhalb eines Verwendungsgebietes.
Bei dem ESC-Typ handelt es sich um den Wert, der zur Feststellung der technischen Kompatibilität zwischen einem fahrzeugseitigen ETCS-Teil und einem Abschnitt im Verwendungsgebiet vergeben wird. Alle Abschnitte des Netzes der Union, die die gleichen Überprüfungen zum Nachweis der ESC erfordern, besitzen den gleichen ESC-Typ.
4.2.17.2. Funk-Systemkompatibilität 19
Bei der Funk-Systemkompatibilität (im Folgenden "RSC") handelt es sich um die Feststellung der technischen Kompatibilität zwischen den Teilen fahrzeugseitige Funkkommunikation (Sprache) oder Datenfunkkommunikation und streckenseitige Funkkommunikation (Sprache) oder Datenfunkkommunikation der ZZS-Teilsysteme.
Bei dem RSC-Typ handelt es sich um den Wert, der zur Feststellung der technischen Kompatibilität zwischen Sprech- oder Datenfunk und einem Abschnitt im Verwendungsgebiet vergeben wird. Alle Abschnitte des Netzes der Union, die die gleichen Überprüfungen zum Nachweis der RSC erfordern, besitzen den gleichen RSC-Typ.
4.3. Funktionale und technische Spezifikationen der Schnittstellen zu anderen Teilsystemen
4.3.1. Schnittstelle zum Teilsystem " Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" 19
Schnittstelle zur TSI " Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" | |||
Verweis TSI "ZZS" | Verweis TSI " Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung"1 | ||
Parameter | Abschnitt | Parameter | Abschnitt |
Betriebsvorschriften (normaler und eingeschränkter Betrieb) | 4.4 | Triebfahrzeugführerheft | 4.2.1.2.1 |
Betriebsvorschriften | 4.4 | ||
Sichtbarkeit von streckenseitigen ZZS-Objekten | 4.2.15 | Erkennung von streckenseitigen Signalen | 4.2.2.8 |
Bremsleistung und -eigenschaften des Zuges | 4.2.2 | Bremsleistung | 4.2.2.6 |
Verwendung der Sandstreuanlage
Fahrzeugseitige Spurkranzschmierung Verwendung von Verbundstoffbremsklötzen |
4.2.10 | Triebfahrzeugführerheft | 4.2.1.2.1 |
Schnittstelle zur gesetzlichen Fahrdatenaufzeichnung | 4.2.14 | Borddatenaufzeichnung | 4.2.3.5 |
ETCS-Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine | 4.2.12 | Zugnummer | 4.2.3.2.1 |
GSM-R-Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine | 4.2.13 | Zugnummer | 4.2.3.2.1 |
Schlüsselmanagement | 4.2.8 | Abfahrbereitschaft des Zuges | 4.2.2.7 |
Streckenkompatibilitätsprüfungen vor der Nutzung genehmigter Fahrzeuge | 4.9 | Parameter für das Fahrzeug und die Kompatibilität zwischen Zug und der zu befahrenden Strecke | Anlage D1 |
1) Verordnung (EU) 2015/995 der Kommission vom 8. Juni 2015 zur Änderung des Beschlusses 2012/757/EU über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. Nr. L 165 vom 30.06.2015 S. 1). |
4.3.2. Schnittstelle zum Teilsystem " Fahrzeuge" 19
Schnittstelle zu den TSI " Fahrzeuge" | |||||
Verweis TSI "ZZS" | Verweis TSI " Fahrzeuge" | ||||
Parameter | Abschnitt | Parameter | Abschnitt | ||
Kompatibilität mit streckenseitigen Zugortungs-/ Gleisfreimeldeanlagen: Fahrzeugkonstruktion | 4.2.10 | Fahrzeugmerkmale, die mit Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen mit Gleisstromkreisen kompatibel sein müssen | TSI " Fahrzeuge" Hochgeschwindigkeit (HS) 1 | Radsatzlage | 4.2.7.9.2 |
Radsatzlast | 4.2.3.2 | ||||
Sandstreuanlage | 4.2.3.10 | ||||
elektrischer Widerstand zwischen den Rädern | 4.2.3.3.1 | ||||
TSI RS CR 2 | 4.2.3.3.1.1 | ||||
TSI "LOC & PAS" 3 | 4.2.3.3.1.1 | ||||
TSI "Güterwagen" 4 | 4.2.3.2 | ||||
Fahrzeugmerkmale, die mit Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen mit Achszählern kompatibel sein müssen | TSI "Fahrzeuge" HS | Radsatzgeometrie | 4.2.7.9.2 | ||
Räder | 4.2.7.9.3 | ||||
TSI RS CR | 4.2.3.3.1.2 | ||||
TSI "LOC & PAS" | 4.2.3.3.1.2 | ||||
TSI "Güterwagen" | 4.2.3.3 | ||||
Fahrzeugmerkmale, die mit Koppelschleifen kompatibel sein müssen | TSI RS HS | entfällt | |||
TSI RS CR | 4.2.3.3.1.3 | ||||
TSI "LOC & PAS" | 4.2.3.3.1.3 | ||||
TSI "Güterwagen" | 4.2.3.3 | ||||
Elektromagnetische Verträglichkeit zwischen Fahrzeug und streckenseitiger ZZS-Ausrüstung | 4.2.11 | Fahrzeugmerkmale, die mit Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen mit Gleisstromkreisen kompatibel sein müssen | TSI RS HS | 4.2.6.6.1 | |
TSI RS CR | 4.2.3.3.1.1 | ||||
TSI "LOC & PAS" | 4.2.3.3.1.1 | ||||
TSI "Güterwagen" | 4.2.3.3 | ||||
Fahrzeugmerkmale, die mit Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen mit Achszählern kompatibel sein müssen | TSI RS HS | 4.2.6.6.1 | |||
TSI RS CR | 4.2.3.3.1.2 | ||||
TSI "LOC & PAS" | 4.2.3.3.1.2 | ||||
TSI "Güterwagen" | 4.2.3.3 | ||||
Bremsleistung und -eigenschaften des Zuges | 4.2.2 | Schnellbremsleistung | TSI RS HS | Schnellbremsung | 4.2.4.1 |
Betriebsbremsung | 4.2.4.4 | ||||
TSI RS CR | Schnellbremsung | 4.2.4.5.2 | |||
Betriebsbremsung | 4.2.4.5.3 | ||||
TSI "LOC & PAS" | Schnellbremsung | 4.2.4.5.2 | |||
Betriebsbremsung | 4.2.4.5.3 | ||||
TSI "Güterwagen" | 4.2.4.1.2 | ||||
Position der fahrzeugseitigen Antennen der ZZS | 4.2.2 | Kinematische Begrenzungslinie | TSI RS HS | 4.2.3.1 | |
TSI RS CR | 4.2.3.1 | ||||
TSI,LOC & PAS" | 4.2.3.1 | ||||
TSI "Güterwagen" | entfällt | ||||
Trennung der fahrzeugseitigen ETCS-Funktionalität | 4.2.2 | Betriebsvorschriften | TSI RS HS | 4.2.7.9.1 | |
TSI RS CR | 4.2.12.3 | ||||
TSI "LOC & PAS" | 4.2.12.3 | ||||
TSI "Güterwagen" | entfällt | ||||
Datenschnittstellen | 4.2.2 | Überwachungs- und Diagnosekonzepte | TSI RS HS | 4.2.7.10 | |
TSI RS CR | 4.2.1.1 | ||||
TSI "LOC & PAS" | 4.2.1.1 | ||||
TSI "Güterwagen" | entfällt | ||||
Sichtbarkeit von streckenseitigen ZZS-Objekten | 4.2.15 | Äußere Sichtbarkeit
Scheinwerfer |
TSI RS HS | 4.2.7.4.1.1 | |
TSI RS CR | 4.2.7.1.1 | ||||
TSI "LOC & PAS" | 4.2.7.1.1 | ||||
TSI "Güterwagen" | entfällt | ||||
Äußeres Sichtfeld des Triebfahrzeugführers | TSI RS HS | Sichtlinie | 4.2.2.6 b | ||
Stirnscheibe | 4.2.2.7 | ||||
TSI RS CR | Sichtlinie | 4.2.9.1.3.1 | |||
Stirnscheibe | 4.2.9.2 | ||||
TSI "LOC & PAS" | Sichtlinie | 4.2.9.1.3.1 | |||
Stirnscheibe | 4.2.9.2 | ||||
TSI "Güterwagen" | entfällt | ||||
Schnittstelle zur gesetzlichen Fahrdatenaufzeichnung | 4.2.14 | Aufzeichnungsgerät | TSI RS HS | 4.2.7.10 | |
TSI RS CR | 4.2.9.6 | ||||
TSI "LOC & PAS" | 4.2.9.6 | ||||
TSI "Güterwagen" | entfällt | ||||
Befehle an die Fahrzeugausrüstung | 4.2.2 4.2.3 |
Phasentrennung | TSI RS HS | 4.2.8.3.6.7 | |
TSI RS CR | 4.2.8.2.9.8 | ||||
TSI "LOC & PAS" | 4.2.8.2.9.8 | ||||
TSI "Güterwagen" | entfällt | ||||
Schnellbremsbefehl | 4.2.2 | Schnellbremsbefehl | TSI RS HS | entfällt | |
TSI RS CR | 4.2.4.4.1 | ||||
TSI "LOC & PAS" | 4.2.4.4.1 | ||||
TSI "Güterwagen" | entfällt | ||||
Bau von Ausrüstung | 4.2.16 | Werkstoffanforderungen | TSI RS HS | 4.2.7.2.2 | |
TSI RS CR | 4.2.10.2.1 | ||||
TSI "LOC & PAS" | 4.2.10.2.1 | ||||
TSI "Güterwagen" | entfällt | ||||
1) TSI RS HS: Entscheidung 2008/232/EG der Kommission vom 21. Februar 2008 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Fahrzeuge des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems.
2) TSI RS CR: Beschluss 2011/291/EU der Kommission vom 26. April 2011 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Fahrzeug-Teilsystems "Lokomotiven und Personenwagen" des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems. 3) TSI "LOC & PAS": Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Fahrzeuge - Lokomotiven und Personenwagen" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union. 4) TSI "Güterwagen": Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission vom 13. März 2013 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Fahrzeuge - Güterwagen" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/861/EG der Kommission. |
4.3.3. Schnittstellen zum Teilsystem "Infrastruktur"
Schnittstelle zum Teilsystem "Infrastruktur" | ||||
Verweis TSI "ZZS" | Verweis TSI "Infrastruktur" | |||
Parameter | Abschnitt | Parameter | Abschnitt | |
Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen (Platzbedarf) | 4.2.10 | Begrenzungslinie ortsfester Anlagen | TSI INF HS1 | 4.2.3
|
Lichtraumprofil | TSI INF CR2 | 4.2.4.1 | ||
Lichtraumprofil | TSI INF3 | 4.2.3.1 | ||
Eurobalise-Kommunikation (Platzbedarf) | 4.2.5.2 | Begrenzungslinie ortsfester Anlagen | TSI INF HS | 4.2.3
|
Lichtraumprofil | TSI INF CR | 4.2.4.1 | ||
Lichtraumprofil | TSI INF | 4.2.3.1 | ||
Euroloop-Kommunikation (Platzbedarf) | 4.2.5.3 | Begrenzungslinie ortsfester Anlagen
Lichtraumprofil Lichtraumprofil |
TSI INF HS | 4.2.3 |
TSI INF CR | 4.2.4.1 | |||
TSI INF | 4.2.3.1 | |||
Sichtbarkeit von streckenseitigen ZZS-Objekten | 4.2.15 | Begrenzungslinie ortsfester Anlagen | TSI INF HS | 4.2.3 |
Lichtraumprofil | TSI INF CR | 4.2.4.1 | ||
Lichtraumprofil | TSI INF | 4.2.3.1 | ||
1) TSI INF HS: Entscheidung 2008/217/EG der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Infrastruktur des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. Nr. L 77 vom 19.03.2008 S. 1).
2) TSI INF CR: Beschluss 2011/275/EU der Kommission vom 26. April 2011 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Infrastruktur" des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. Nr. L 126 vom 14.05.2011 S. 53). 3) TSI INF: Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Infrastruktur" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. Nr. L 356 vom 12.12.2014 S. 1). |
4.3.4. Schnittstellen zum Teilsystem "Energie" 19
Schnittstelle zum Teilsystem "Energie" | ||||
Verweis TSI "ZZS" | Verweis TSI "Energie" | |||
Parameter | Abschnitt | Parameter | Abschnitt | |
Befehle an die Fahrzeugausrüstung | 4.2.2 | Phasentrennstrecken
Systemtrennstellen |
TSI ENE HS1 | 4.2.21 |
Phasentrennstrecken
Systemtrennstellen |
TSI ENE CR2 | 4.2.19 | ||
Phasentrennstrecken
Systemtrennstellen |
TSI ENE3 | 4.2.15 | ||
1) TSI ENE HS: Entscheidung 2008/284/EG der Kommission vom 6. März 2008 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Energie des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. Nr. L 104 vom 14.04.2008 S. 1).
2) TSI ENE CR: Beschluss 2011/274/EU der Kommission vom 26. April 2011 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Energie" des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. Nr. L 126 vom 14.05.2011 S. 1). 3) TSI ENE: Verordnung (EU) Nr. 1301/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität des Teilsystems "Energie" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. Nr. L 356 vom 12.12.2014 S. 179). |
4.4. Betriebsvorschriften
Die Vorschriften für die Durchführung von Eisenbahndiensten mit ETCS und GSM-R werden in der TSI "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" beschrieben.
4.5. Instandhaltungsvorschriften
Die Instandhaltungsvorschriften für die in dieser TSI behandelten Teilsysteme müssen sicherstellen, dass die in den Eckwerten in Kapitel 4 genannten Werte über die gesamte Nutzungsdauer der Ausrüstungen eingehalten werden. Im Zuge von Instandhaltungs- oder Reparaturarbeiten kann es jedoch vorkommen, dass ein Teilsystem die Vorgaben der Eckwerte nicht erfüllt; die Instandhaltungsvorschriften müssen sicherstellen, dass die Sicherheit während solcher Arbeiten nicht beeinträchtigt wird.
Die für die ZZS-Teilsysteme verantwortliche Stelle muss Instandhaltungsvorschriften erstellen, um die obigen Ziele zu erreichen. Für die Unterstützung bei der Ausarbeitung dieser Vorschriften sind nachstehende Anforderungen zu erfüllen.
4.5.1. Verantwortung des Ausrüstungsherstellers 19
Der Hersteller der im Teilsystem integrierten Ausrüstung muss Folgendes angeben:
4.5.2. Verantwortung des Antragstellers für die Prüfung des Teilsystems
Der Antragsteller muss
4.6. Berufliche Qualifikationen
Die Hersteller der Ausrüstung und des Teilsystems müssen ausreichende Informationen zur Bestimmung der beruflichen Qualifikationen vorlegen, die für die Installation, die Abschlussinspektion und die Instandhaltung der ZZS-Teilsysteme erforderlich sind. Siehe Abschnitt 4.5 (Instandhaltungsvorschriften).
4.7. Bedingungen für die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz
Es müssen Vorkehrungen zur Gewährleistung der Gesundheit und Sicherheit des Instandhaltungs- und Betriebspersonals gemäß den geltenden EU-Rechtsvorschriften und den damit im Einklang stehenden nationalen Vorschriften getroffen werden.
Die Hersteller müssen die Risiken für die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz angeben, die sich aus der Verwendung ihrer Ausrüstungen und Geräte und der Teilsysteme ergeben. Siehe Abschnitte 4.4 (Betriebsvorschriften) und 4.5 (Instandhaltungsvorschriften).
Die in die Register gemäß den Artikeln 48 und 49 der Richtlinie (EU) 2016/797 einzutragenden Daten sind Gegenstand des Durchführungsbeschlusses 2011/665/EU der Kommission 4 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/777 der Kommission 5.
4.9. Streckenkompatibilitätsprüfungen vor der Nutzung genehmigter Fahrzeuge 19
Die zum Zweck der Streckenkompatibilitätsprüfung vom Eisenbahnunternehmen zu verwendenden Parameter des fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystems sind in Anlage D1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission 15 beschrieben.
5. Interoperabilitätskomponenten
Gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2016/797 sind Interoperabilitätskomponenten "Bauteile, Bauteilgruppen, Unterbaugruppen oder komplette Materialbaugruppen, die in ein Teilsystem eingebaut sind oder eingebaut werden sollen und von denen die Interoperabilität des Eisenbahnsystems direkt oder indirekt abhängt, einschließlich sowohl materieller als auch immaterieller Produkte
5.2. Liste der Interoperabilitätskomponenten
5.2.1. Grundlegende Interoperabilitätskomponenten
Die grundlegenden Interoperabilitätskomponenten der ZZS-Teilsysteme sind an folgenden Stellen definiert:
5.2.2. Gruppierung von Interoperabilitätskomponenten 19
Die Funktionen der grundlegenden Interoperabilitätskomponenten können zu einer größeren Einheit zusammengefasst werden. Die Gruppe ist dann durch diese Funktionen und ihre übrigen Schnittstellen nach außen definiert. Eine derart gebildete Gruppe gilt dann als Interoperabilitätskomponente.
Die Einhaltung der Eckwerte in Kapitel 4 durch interne Schnittstellen der Gruppe von Interoperabilitätskomponenten muss nicht überprüft werden. Die Einhaltung durch externe Schnittstellen der Gruppe von Interoperabilitätskomponenten muss überprüft werden, um die Konformität mit den Eckwerten im Zusammenhang mit den Anforderungen für diese externen Schnittstellen nachzuweisen.
5.3. Leistungsmerkmale und Spezifikationen der Komponenten
Die Tabellen in Kapitel 5 enthalten für jede grundlegende Interoperabilitätskomponente oder Gruppe von Interoperabilitätskomponenten folgende Angaben:
Tabelle 5.1.a Grundlegende Interoperabilitätskomponenten des fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystems 19
1 | 2 | 3 | 4 |
Nr. | Interoperabilitätskomponente (IK) | Merkmale | Spezifische Anforderungen, zu bewerten nach Kapitel 4 |
1 | ETCS (Fahrzeug) | Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltungsfähigkeit, Sicherheit (RAMS) | 4.2.1 4.5.1 |
Fahrzeugseitige ETCS-Funktionalität (ohne Weg- und Geschwindigkeitsmessung) | 4.2.2 | ||
ETCS- und GSM-R-Luftschnittstellen
|
4.2.5 4.2.5.1 4.2.5.1 4.2.5.2 4.2.5.3 |
||
Schnittstellen | |||
|
4.2.6.1 4.2.6.2 4.2.6.3 4.2.8 4.2.9 4.2.12 4.2.2 4.2.14 |
||
Bau von Ausrüstung | 4.2.16 | ||
2 | Weg- und Geschwindigkeitsmessausrüstung | Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltungsfähigkeit, Sicherheit (RAMS) | 4.2.1 4.5.1 |
Fahrzeugseitige ETCS-Funktionalität: nur Weg- und Geschwindigkeitsmessung | 4.2.2 | ||
Schnittstellen | |||
|
4.2.6.3 | ||
Bau von Ausrüstung | 4.2.16 | ||
3 | Schnittstelle des externen STM | Schnittstellen | |
|
4.2.6.1 | ||
4 | GSM-R-Fahrzeugfunkgerät für Sprachanwendungen
Anmerkung: SIM-Karte, Antenne, Anschlusskabel und Filter sind nicht Teil dieser Interoperabilitätskomponente. |
Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltungsfähigkeit (RAM) | 4.2.1.2 4.5.1 |
Grundlegende Kommunikationsfunktionen | 4.2.4.1 | ||
Sprach- und Betriebskommunikationsanwendungen | 4.2.4.2 | ||
Schnittstellen | |||
|
4.2.5.1 4.2.13 |
||
Bau von Ausrüstung | 4.2.16 | ||
5 | GSM-R-Fahrzeugfunkgerät für ETCS-Datenanwendungen
Anmerkung: SIM-Karte, Antenne, Anschlusskabel und Filter sind nicht Teil dieser Interoperabilitätskomponente. |
Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltungsfähigkeit (RAM) | 4.2.1.2 4.5.1 |
Grundlegende Kommunikationsfunktionen | 4.2.4.1 | ||
ETCS-Datenkommunikationsanwendungen | 4.2.4.3 | ||
Schnittstellen | |||
|
4.2.6.2 4.2.5.1 |
||
Bau von Ausrüstung | 4.2.16 | ||
6 | SIM-Karte für GSM-R
Anmerkung: Der GSM-R-Netzbetreiber ist dafür verantwortlich, den Eisenbahnunternehmen die für die GSM-R-Endgeräte zu verwendenden SIM-Karten bereitzustellen. |
Grundlegende Kommunikationsfunktionen | 4.2.4.1 |
Bau von Ausrüstung | 4.2.16 |
Tabelle 5.1.b Gruppen von Interoperabilitätskomponenten des fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystems 19
1 | 2 | 3 | 4 |
Nr. | Gruppe von Interoperabilitätskomponenten | Merkmale | Spezifische Anforderungen, zu bewerten nach Kapitel 4 |
1 | ETCS (Fahrzeug) Weg- und Geschwindigkeitsmessausrüstung |
Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltungsfähigkeit, Sicherheit (RAMS) | 4.2.1 4.5.1 |
Fahrzeugseitige ETCS-Funktionalität | 4.2.2 | ||
ETCS- und GSM-R-Luftschnittstellen
|
4.2.5 4.2.5.1 4.2.5.1 4.2.5.2 4.2.5.3 |
||
Schnittstellen | |||
|
4.2.6.1 4.2.6.2 4.2.8 4.2.9 4.2.12 4.2.2 4.2.14 |
||
Bau von Ausrüstung | 4.2.16 |
Tabelle 5.2.a Grundlegende Interoperabilitätskomponenten des streckenseitigen ZZS-Teilsystems 19
1 | 2 | 3 | 4 |
Nr. | Interoperabilitätskomponente (IK) | Merkmale | Spezifische Anforderungen, zu bewerten nach Kapitel 4 |
1 | RBC | Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltungsfähigkeit, Sicherheit (RAMS) | 4.2.1 4.5.1 |
Streckenseitige ETCS-Funktionalität (ohne Kommunikation via Eurobalise, Radio-Infill und Euroloop) | 4.2.3 | ||
ETCS- und GSM-R-Luftschnittstellen: nur Funkkommunikation mit dem Zug | 4.2.5.1 | ||
Schnittstellen | |||
|
4.2.7.1, 4.2.7.2 4.2.7.3 4.2.8 4.2.9 |
||
Bau von Ausrüstung | 4.2.16 | ||
2 | Radio-Infill-Unit | Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltungsfähigkeit, Sicherheit (RAMS) | 4.2.1 4.5.1 |
Streckenseitige ETCS-Funktionalität (ohne Kommunikation via Eurobalise, Euroloop und Level-2- und Level-3-Funktionen) | 4.2.3 | ||
ETCS- und GSM-R-Luftschnittstellen: nur Funkkommunikation mit dem Zug | 4.2.5.1 | ||
Schnittstellen | |||
|
4.2.7.3 4.2.8 4.2.9 4.2.3 |
||
Bau von Ausrüstung | 4.2.16 | ||
3 | Eurobalise | Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltungsfähigkeit, Sicherheit (RAMS) | 4.2.1 4.5.1 |
ETCS- und GSM-R-Luftschnittstellen: nur Eurobalise-Kommunikation mit dem Zug | 4.2.5.2 | ||
Schnittstellen | |||
- LEU - Eurobalise | 4.2.7.4 | ||
Bau von Ausrüstung | 4.2.16 | ||
4 | Euroloop | Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltungsfähigkeit, Sicherheit (RAMS) | 4.2.1 4.5.1 |
ETCS- und GSM-R-Luftschnittstellen: nur Euroloop-Kommunikation mit dem Zug | 4.2.5.3 | ||
Schnittstellen | |||
- LEU - Euroloop | 4.2.7.5 | ||
Bau von Ausrüstung | 4.2.16 | ||
5 | LEU Eurobalise | Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltungsfähigkeit, Sicherheit (RAMS) | 4.2.1 4.5.1 |
Streckenseitige ETCS-Funktionalität (ohne Kommunikation via Radio-Infill, Euroloop und Level-2- und Level-3-Funktionen) | 4.2.3 | ||
Schnittstellen | |||
- LEU - Eurobalise | 4.2.7.4 | ||
Bau von Ausrüstung | 4.2.16 | ||
6 | LEU Euroloop | Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltungsfähigkeit, Sicherheit (RAMS) | 4.2.1 4.5.1 |
Streckenseitige ETCS-Funktionalität (ohne Kommunikation via Radio-Infill, Eurobalise und Level-2- und Level-3-Funktionen) | 4.2.3 | ||
Schnittstellen | |||
- LEU - Euroloop | 4.2.7.5 | ||
Bau von Ausrüstung | 4.2.16 | ||
7 | Achszähler | Streckenseitige Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen (nur für Achszähler relevante Parameter) | 4.2.10 |
Elektromagnetische Verträglichkeit (nur für Achszähler relevante Parameter) | 4.2.11 | ||
Bau von Ausrüstung | 4.2.16 |
Tabelle 5.2.b Gruppen von Interoperabilitätskomponenten des streckenseitigen ZZS-Teilsystems
Anhand folgender Tabelle soll beispielhaft der Aufbau verdeutlicht werden. Andere Gruppen sind zulässig
1 | 2 | 3 | 4 |
Nr. | Gruppe von Interoperabilitätskomponenten | Merkmale | Spezifische Anforderungen, zu bewerten nach Kapitel 4 |
1 | Eurobalise
LEU Eurobalise |
Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltungsfähigkeit, Sicherheit (RAMS) | 4.2.1 |
Streckenseitige ETCS-Funktionalität (ohne Kommunikation via Euroloop und Level-2- und Level-3-Funktionen) | 4.2.3 | ||
ETCS- und GSM-R-Luftschnittstellen: nur Eurobalise-Kommunikation mit dem Zug | 4.2.5.2 | ||
Bau von Ausrüstung | 4.2.16 | ||
2 | Euroloop
LEU Euroloop |
Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltungsfähigkeit, Sicherheit (RAMS) | 4.2.1 |
Streckenseitige ETCS-Funktionalität (ohne Kommunikation via Eurobalise und Level-2- und Level-3-Funktionen) | 4.2.3 | ||
ETCS- und GSM-R-Luftschnittstellen: nur Euroloop-Kommunikation mit dem Zug | 4.2.5.3 | ||
Bau von Ausrüstung | 4.2.16 |
6. Konformitäts- und/oder Gebrauchstauglichkeitsbewertung der Komponenten und Prüfung der Teilsysteme
6.1.1. Allgemeine Grundsätze 19
6.1.1.1. Einhaltung der Eckwerte 19
Die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen in Kapitel 3 dieser TSI wird durch die Einhaltung der in Kapitel 4 festgelegten Eckwerte gewährleistet.
Der Nachweis dieser Einhaltung erfolgt durch
(1) die Konformitätsbewertung der in Kapitel 5 genannten Interoperabilitätskomponenten (siehe Abschnitte 6.2.1, 6.2.2, 6.2.3, 6.2.4),
(2) Prüfung der Teilsysteme (siehe Abschnitte 6.3 und 6.4).
6.1.1.2. Grundlegende Anforderungen, die durch nationale Vorschriften erfüllt werden 19
In bestimmten Fällen können einige der grundlegenden Anforderungen durch nationale Vorschriften erfüllt werden, und zwar bei
(1) Verwendung von Klasse-B-Systemen,
(2) offenen Punkten in der TSI,
(3) Nichtanwendung der TSI (Ausnahmen) gemäß Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2016/797,
(4) Sonderfällen gemäß Abschnitt 7.6.
In solchen Fällen ist die Einhaltung jener Vorschriften unter der Verantwortung der betreffenden Mitgliedstaaten gemäß notifizierten Verfahren zu bewerten. Siehe Abschnitt 6.4.2.
6.1.1.3 Teilkonformität mit den TSI-Anforderungen 19
Im Hinblick auf die Prüfung der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen durch Einhaltung der Eckwerte kann unbeschadet der Verpflichtungen nach Kapitel 7 dieser TSI für ZZS-Teilsysteme und -Interoperabilitätskomponenten, die nicht alle der in Kapitel 4 spezifizierten Funktionen, Leistungsmerkmale und Schnittstellen (einschließlich der Spezifikationen in Anhang A) aufweisen, eine EG-Konformitätsbescheinigung bzw. eine EG-Prüfbescheinigung ausgestellt werden, wenn folgende Bedingungen für die Ausstellung und Verwendung solcher Bescheinigungen erfüllt sind:
(1) Der Antragsteller für die EG-Prüfung eines streckenseitigen ZZS-Teilsystems hat zu entscheiden, welche Funktionen, Leistungsmerkmale und Schnittstellen vorhanden sein müssen, damit die betrieblichen Ziele erreicht werden, und sicherzustellen, dass keine Anforderungen, die den TSI widersprechen oder über sie hinausgehen, auf die fahrzeugseitigen ZZS-Teilsysteme übertragen werden.
(2) Der Betrieb eines fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystems, das nicht alle in dieser TSI spezifizierten Funktionen, Leistungsmerkmale und Schnittstellen aufweist, kann Einsatzbedingungen und -beschränkungen unterliegen, die sich aus der Kompatibilität und/oder sicheren Integration mit den streckenseitigen ZZS-Teilsystemen ergeben. Unbeschadet der in den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften und zugehörigen Dokumenten beschriebenen Aufgaben der benannten Stellen muss der Antragsteller für die EG-Prüfung sicherstellen, dass das technische Dossier alle Angaben 6 enthält, die ein Betreiber benötigt, um sich über solche Einsatzbedingungen und -beschränkungen zu informieren.
(3) Die Genehmigungsstelle kann die Genehmigung für die Inbetriebnahme oder das Inverkehrbringen für ZZS-Teilsysteme, die nicht alle in dieser TSI spezifizierten Funktionen, Leistungsmerkmale und Schnittstellen aufweisen, in hinreichend begründeten Fällen verweigern oder bestimmte Einsatzbedingungen und -beschränkungen für ihren Betrieb auferlegen.
Verfügt eine ZZS-Interoperabilitätskomponente oder ein ZZS-Teilsystem nicht über alle in dieser TSI spezifizierten Funktionen, Leistungsmerkmale und Schnittstellen, so gelten die Bestimmungen in Abschnitt 6.4.3.
6.1.2. Grundsätze für die Prüfung von ETCS und GSM-R 19
Grundsätzlich können fahrzeugseitige ZZS-Teilsysteme mit EG-Prüferklärung unter den in dieser TSI festgelegten Bedingungen mit jedem streckenseitigen ZZS-Teilsystem mit EG-Prüferklärung ohne zusätzliche Prüfungen eingesetzt werden.
Die Erfüllung dieses Grundsatzes wird erreicht durch
(1) Vorschriften für Konstruktion und Einbau der fahrzeugseitigen und streckenseitigen ZZS-Teilsysteme;
(2) Prüfspezifikationen, anhand deren nachgewiesen wird, dass das fahrzeugseitige und das streckenseitige ZZS-Teilsystem den Anforderungen dieser TSI entsprechen und miteinander kompatibel sind.
6.1.2.2. Betriebliche Prüfszenarien 19
Für die Zwecke dieser TSI ist ein "betriebliches Prüfszenario" eine Abfolge streckenseitiger und fahrzeugseitiger Ereignisse, die mit den ZZS-Teilsystemen in Verbindung stehen oder diese beeinflussen (z.B. Senden/Empfangen von Mitteilungen, Geschwindigkeitsüberschreitungen, Betriebshandlungen von Betreibern) und ihrer vorgesehenen zeitlichen Abstände, um den vorgesehenen Betrieb des Eisenbahnsystems in Situationen zu prüfen, die für ETCS und GSM-R relevant sind (z.B. Einfahrt eines Zuges in einen ausgerüsteten Bereich, Zugaktivierung, Überfahren eines Halt zeigenden Signals).
Die betrieblichen Prüfszenarien basieren auf den für das Projekt festgelegten Konstruktionsvorschriften.
Die Übereinstimmung einer Implementierung in realer Umgebung mit dem betrieblichen Prüfszenario muss durch die Erfassung von Informationen über leicht zugängliche (vorzugsweise die in dieser TSI spezifizierten) Schnittstellen überprüfbar sein.
6.1.2.3. Anforderungen an betriebliche Prüfszenarien 19
Die Konstruktionsvorschriften für den streckenseitigen ETCS- und GSM-R-Teil sowie die zugehörigen betrieblichen Prüfszenarien für das streckenseitige ZZS-Teilsystem müssen zur Beschreibung aller vorgesehenen Betriebsfälle, die für das streckenseitige ZZS-Teilsystem im Normalbetrieb und in definierten Rückfallszenarien relevant sind, ausreichen und darüber hinaus
(1) mit den Spezifikationen, auf die in dieser TSI verwiesen wird, im Einklang stehen;
(2) auf der Annahme basieren, dass die Funktionen, Schnittstellen und Leistungsmerkmale der fahrzeugseitigen ZZS-Teilsysteme, die in Wechselwirkung mit dem streckenseitigen ZZS-Teilsystem stehen, den Anforderungen dieser TSI entsprechen;
(3) mit denjenigen identisch sein, die im Rahmen des EG-Prüfverfahrens für das streckenseitige ZZS-Teilsystem verwendet werden, sodass überprüft werden kann, dass durch die implementierten Funktionen, Schnittstellen und Leistungsmerkmale sichergestellt ist, dass der vorgesehene Betriebsfall in Verbindung mit den relevanten Betriebsarten und Übergängen zwischen Anwendungsstufen (Levels) und Betriebsarten der fahrzeugseitigen ZZS-Teilsysteme durchgeführt werden kann.
6.1.2.4. Anforderungen an die ETCS-Systemkompatibilität 19
Die Agentur stellt alle Überprüfungen für den Nachweis der technischen Kompatibilität eines fahrzeugseitigen Teilsystems mit dem streckenseitigen Teilsystem in einem technischen Dokument zusammen und verwaltet sie.
Die Infrastrukturbetreiber, mit Unterstützung durch die ETCS-Hersteller, übermitteln der Agentur für ihr Netz bis spätestens zum 16. Januar 2020 die Definition der in ihrem Netz notwendigen Überprüfungen (gemäß Abschnitt 4.2.17).
Die Infrastrukturbetreiber stufen die ETCS-Strecken im IR nach ESC-Typen ein.
Die Infrastrukturbetreiber übermitteln der Agentur jegliche Änderungen an den genannten Überprüfungen in ihrem Netz. Die Agentur aktualisiert das technische Dokument innerhalb von fünf Arbeitstagen.
6.1.2.5. Anforderungen an die Funk-Systemkompatibilitätb 19
Die Agentur stellt alle Überprüfungen für den Nachweis der technischen Kompatibilität eines fahrzeugseitigen Teilsystems mit dem streckenseitigen Teilsystem in einem technischen Dokument zusammen und verwaltet sie.
Die Infrastrukturbetreiber, mit Unterstützung durch die GSM-R-Hersteller, übermitteln der Agentur für ihr Netz bis spätestens zum 16. Januar 2020 die Definition der in ihrem Netz notwendigen Überprüfungen (gemäß Abschnitt 4.2.17).
Die Infrastrukturbetreiber stufen ihre Strecken im IR nach RSC-Typen für Sprache sowie (falls zutreffend) nach ETCS-Daten ein.
Die Infrastrukturbetreiber übermitteln der Agentur jegliche Änderungen an den genannten Überprüfungen in ihrem Netz. Die Agentur aktualisiert das technische Dokument innerhalb von fünf Arbeitstagen.
6.2. Interoperabilitätskomponenten 19
6.2.1. Bewertungsverfahren für ZZS-Interoperabilitätskomponenten
Der Hersteller einer Interoperabilitätskomponente und/oder von Gruppen von Interoperabilitätskomponenten oder sein in der Europäischen Union ansässiger Bevollmächtigter erstellt vor deren Inverkehrbringen eine EG-Konformitätserklärung gemäß Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797.
Das Bewertungsverfahren muss unter Verwendung eines der in Abschnitt 6.2.2 (Module für ZZS-Interoperabilitätskomponenten) genannten Module ausgeführt werden.
Für ZZS-Interoperabilitätskomponenten ist keine EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung erforderlich. Die durch die EG-Konformitätserklärung nachgewiesene Einhaltung der einschlägigen Eckwerte reicht aus, um die Interoperabilitätskomponenten in Verkehr bringen zu können 7.
6.2.2. Module für ZZS-Interoperabilitätskomponenten
Für die Bewertung der Interoperabilitätskomponenten innerhalb der ZZS-Teilsysteme kann der Hersteller oder sein in der Europäischen Union ansässiger Bevollmächtigter unter folgenden Verfahren wählen:
Zusätzlich und ausschließlich für die Interoperabilitätskomponente "SIM-Karte" darf das Modul Ca gewählt werden.
Eine detaillierte Beschreibung der Module enthält der Beschluss 2010/713/EU der Kommission 8.
Für bestimmte Module gelten folgende Präzisierungen:
6.2.3. Bewertungsanforderungen
Unabhängig vom ausgewählten Modul
Tabelle 6.1Anforderungen für die Konformitätsbewertung einer Interoperabilitätskomponente oder einer Gruppe von Interoperabilitätskomponenten 19
Nr. | Aspekt | Gegenstand der Bewertung | Nachweise |
1 | Funktionen, Schnittstellen und Leistungsmerkmale | Überprüfung, dass alle vorgeschriebenen Funktionen, Schnittstellen und Leistungsmerkmale, die in den Eckwerten gemäß der maßgeblichen Tabelle in Kapitel 5 beschrieben werden, umgesetzt wurden und die Anforderungen dieser TSI erfüllen. | Konstruktionsunterlagen und Durchführung von Testfällen und Prüfabläufen gemäß Beschreibung in den Eckwerten, auf die in der maßgeblichen Tabelle in Kapitel 5 verwiesen wird. |
Überprüfung, welche optionalen Funktionen und Schnittstellen, die in den Eckwerten gemäß der maßgeblichen Tabelle in Kapitel 5 beschrieben werden, umgesetzt wurden und dass sie die Anforderungen dieser TSI erfüllen. | Konstruktionsunterlagen und Durchführung von Testfällen und Prüfabläufen gemäß Beschreibung in den Eckwerten, auf die in der maßgeblichen Tabelle in Kapitel 5 verwiesen wird. | ||
Überprüfung, welche zusätzlichen (in dieser TSI nicht spezifizierten) Funktionen und Schnittstellen umgesetzt wurden und dass dadurch keine Konflikte mit implementierten, in dieser TSI spezifizierten Funktionen entstehen. | Folgenabschätzung | ||
2 | Bau von Ausrüstung | Überprüfung der Einhaltung der vorgeschriebenen Bedingungen, soweit sie in den Eckwerten, auf die in der maßgeblichen Tabelle in Kapitel 5 verwiesen wird, festgelegt wurden. | Unterlagen zu den verwendeten Werkstoffen und erforderlichenfalls Prüfungen, die gewährleisten, dass die Anforderungen der Eckwerte, auf die in der maßgeblichen Tabelle in Kapitel 5 verwiesen wird, erfüllt werden. |
Außerdem Überprüfung der einwandfreien Funktion unter den Umgebungsbedingungen, für die die Interoperabilitätskomponente ausgelegt ist. | Prüfungen gemäß den Spezifikationen des Antragstellers | ||
3 | Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltungsfähigkeit, Sicherheit (RAMS) | Überprüfung der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen, die in den Eckwerten gemäß der maßgeblichen Tabelle in Kapitel 5 festgelegt wurden, nämlich
|
1. Berechnungen der durch zufällige Ausfälle bedingten Gefährdungsraten, belegt durch Zuverlässigkeitsdaten.
2.1. Das Qualitäts- und Sicherheitsmanagement des Herstellers entspricht während der gesamten Entwicklungs-, Fertigungs- und Prüfphase anerkannten Standards (siehe Anmerkung). 2.2. Der Software- und der Hardware-Entwicklungszyklus sowie die Integration von Software und Hardware entsprechen jeweils einem anerkannten Standard (siehe Anmerkung). 2.3. Der Sicherheitsüberprüfungs- und -validierungsprozess entspricht einem anerkannten Standard (siehe Anmerkung) und erfüllt die Sicherheitsanforderungen, die in den Eckwerten gemäß der maßgeblichen Tabelle in Kapitel 5 festgelegt wurden. 2.4. Überprüfung der Anforderungen an die funktionale und technische Sicherheit (einwandfreier Betrieb unter fehlerfreien Bedingungen, Auswirkungen von Fehlern und äußeren Einflüssen) anhand eines anerkannten Standards (siehe Anmerkung). Anmerkung: Der Standard muss folgende Mindestanforderungen erfüllen:
|
4 | Überprüfung, dass das vom Antragsteller (in Bezug auf zufällige Ausfälle) angegebene quantitative Zuverlässigkeitsziel erreicht wird. | Berechnungen | |
5 | Beseitigung systematischer Fehler | Prüfung der Ausrüstung (vollständige Interoperabilitätskomponente oder getrennt für einzelne Unterbaugruppen) unter Betriebsbedingungen und Reparatur, falls Mängel festgestellt werden.
Der Bescheinigung beigefügte Unterlagen, in denen angegeben ist, welche Prüfungen durchgeführt, welche Normen angewendet und nach welchen Kriterien die Prüfungen als abgeschlossen betrachtet wurden (nach Entscheidung des Antragstellers). |
|
6 | Überprüfung der Einhaltung der Instandhaltungsvorschriften - Abschnitt 4.5.1 | Prüfung der Unterlagen" |
6.2.4. Besondere Aspekte
6.2.4.1. Vorgeschriebene Prüfungen der Interoperabilitätskomponente ETCS (Fahrzeug) 19
Besondere Aufmerksamkeit muss der Bewertung der Konformität der Interoperabilitätskomponente ETCS (Fahrzeug) gelten, da diese besonders komplex und von besonderer Bedeutung für die Verwirklichung der Interoperabilität ist.
Unabhängig davon, ob das Modul CB oder CH1 gewählt wurde, hat die benannte Stelle zu prüfen,
Das Labor muss einen vollständigen Bericht erstellen, in dem die Ergebnisse der verwendeten Testfälle und -sequenzen klar angegeben sind. Die benannte Stelle ist dafür verantwortlich, die Tauglichkeit der Testfälle und -sequenzen zur Kontrolle der Konformität mit den einschlägigen Anforderungen zu beurteilen und die Prüfungsergebnisse im Hinblick auf die Zertifizierung der Interoperabilitätskomponente zu bewerten.
6.2.4.2. Spezifisches Übertragungsmodul (STM)
Für die Prüfung der Konformität der STM mit den nationalen Anforderungen sind die Mitgliedstaaten verantwortlich.
Die Prüfung der STM-Schnittstelle zur Interoperabilitätskomponente ETCS (Fahrzeug) erfordert eine Konformitätsbewertung, die von einer benannten Stelle durchzuführen ist.
6.3. ZZS-Teilsysteme
6.3.1. Bewertungsverfahren für ZZS-Teilsysteme 19
Gegenstand dieses Kapitels sind die jeweiligen EG-Prüferklärungen für das fahrzeugseitige und das streckenseitige ZZS-Teilsystem.
Auf Ersuchen des Antragstellers führt die benannte Stelle gemäß Anhang IV der Richtlinie (EU) 2016/797 eine EG-Prüfung des fahrzeugseitigen oder streckenseitigen ZZS-Teilsystems durch.
Der Antragsteller erstellt die EG-Prüferklärung für das fahrzeugseitige oder streckenseitige ZZS-Teilsystem gemäß Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2016/797.
Der Inhalt der EG-Prüferklärung muss mit Artikel 15 Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2016/797 in Einklang stehen.
Das Bewertungsverfahren muss unter Verwendung der in Abschnitt 6.3.2 (Module für ZZS-Teilsysteme) genannten Module ausgeführt werden.
Die EG-Prüferklärungen für das fahrzeugseitige und das streckenseitige ZZS-Teilsystem sind in Verbindung mit den Konformitätsbescheinigungen ausreichend, um die Kompatibilität der Teilsysteme unter den in dieser TSI festgelegten Bedingungen zu gewährleisten.
6.3.2. Module für ZZS-Teilsysteme
Alle unten aufgeführten Module sind im Beschluss 2010/713/EU der Kommission festgelegt.
6.3.2.1. Fahrzeugseitiges Teilsystem
Für die Prüfung des fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystems kann der Antragsteller unter folgenden Verfahren wählen:
6.3.2.2. Streckenseitiges Teilsystem
Für die Prüfung des streckenseitigen ZZS-Teilsystems kann der Antragsteller unter folgenden Verfahren wählen:
6.3.2.3. Bedingungen für die Verwendung von Modulen für das fahrzeugseitige und das streckenseitige Teilsystem 19
In Bezug auf Abschnitt 4.2 des Moduls SB (Baumusterprüfung) wird eine Entwurfsprüfung verlangt.
In Bezug auf Abschnitt 4.2 des Moduls SH1 (umfassende Qualitätssicherung mit Entwurfsprüfung) wird eine zusätzliche Baumusterprüfung verlangt.
6.3.3. Anforderungen an die Bewertung fahrzeugseitiger Teilsysteme
In Tabelle 6.2 sind die zur Prüfung des fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystems durchzuführenden Überprüfungen und die zu beachtenden Eckwerte aufgeführt.
Unabhängig vom ausgewählten Modul
Tabelle 6.2 Anforderungen an die Konformitätsbewertung fahrzeugseitiger Teilsysteme 19
Nr. | Aspekt | Gegenstand der Bewertung | Nachweise |
1 | Verwendung von Interoperabilitätskomponenten | Liegen für alle in das Teilsystem zu integrierenden Interoperabilitätskomponenten EG-Konformitätserklärungen und die entsprechenden Bescheinigungen vor?
Das Teilsystem ist mit einer SIM-Karte zu prüfen, die den Anforderungen dieser TSI entspricht. Wird die SIM-Karte durch eine andere ersetzt, die ebenfalls den Anforderungen der TSI entspricht, so ist dies nicht als Veränderung des Teilsystems anzusehen. |
Unterlagen und deren Inhalt |
Bestehen aufgrund der Merkmale des Teilsystems und der Umgebung Einsatzbedingungen und -beschränkungen für die Interoperabilitätskomponenten? | Prüfung anhand der Unterlagen | ||
Bei Interoperabilitätskomponenten, die anhand einer Version der TSI "ZZS" zertifiziert wurden, die sich von der Version unterscheidet, die für die EG-Prüfung des Teilsystems angewendet wurde und/oder die anhand einer Spezifikationsgruppe zertifiziert wurden, die sich von der Spezifikationsgruppe unterscheidet, die für die EG-Prüfung des Teilsystems angewendet wurde, ist zu prüfen, ob durch die Bescheinigung die Erfüllung der geltenden TSI-Anforderungen durch das Teilsystem noch gewährleistet ist. | Folgenabschätzung anhand der Unterlagen | ||
2 | Integration der Interoperabilitätskomponenten in das Teilsystem | Vorschriftsgemäße Installation und Funktion der internen Schnittstellen des Teilsystems - Eckwert 4.2.6 | Überprüfungen anhand der Spezifikationen |
Zusätzliche (nicht in dieser TSI spezifizierte) Funktionen dürfen sich nicht auf die vorgeschriebenen Funktionen auswirken. | Folgenabschätzung | ||
Liegen die Werte der ETCS-ID im zulässigen Bereich und haben, falls in dieser TSI vorgeschrieben, einen einzigen Wert? - Eckwert 4.2.9 | Kontrolle der Entwurfsspezifikationen | ||
3 | Einbau in das Fahrzeug | Vorschriftsgemäßer Einbau der Ausrüstungen und Geräte - Eckwerte 4.2.2, 4.2.4, 4.2.14 sowie diesbezügliche Bedingungen entsprechend den Herstellerangaben | Prüfungsergebnisse (gemäß den Spezifikationen, auf die in den Eckwerten und den Einbauanweisungen des Herstellers verwiesen wird) |
Kompatibilität des fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystems mit der Fahrzeugumgebung - Eckwert 4.2.16. | Prüfung der Unterlagen (Bescheinigungen für die Interoperabilitätskomponenten und mögliche Integrationslösungen unter Zugrundelegung der Fahrzeugmerkmale) | ||
Sind die Parameter (z.B. Bremsparameter) vorschriftsgemäß konfiguriert und liegen sie im zulässigen Bereich? | Prüfung der Unterlagen (Werte der Parameter unter Zugrundelegung der Fahrzeugmerkmale) | ||
4 | Integration mit Klasse B | Sind externes STM und fahrzeugseitiges ETCS über TSI-konforme Schnittstellen miteinander verbunden? | Keine Prüfung erforderlich: Eine Standardschnittstelle wurde bereits auf Ebene der Interoperabilitätskomponenten geprüft. Eine Funktionsprüfung erfolgte bereits bei der Integration der Interoperabilitätskomponenten in das Teilsystem. |
Durch die im fahrzeugseitigen ETCS implementierten Klasse-B-Funktionen ( Eckwert 4.2.6.1) dürfen aufgrund von System-Übergängen keine zusätzlichen Anforderungen an das streckenseitige ZZS-Teilsystem entstehen. | Keine Prüfung erforderlich: Eine umfassende Prüfung erfolgte bereits auf Ebene der Interoperabilitätskomponenten. | ||
Durch getrennte, nicht an das fahrzeugseitige ETCS angeschlossene Klasse-B-Ausrüstung ( Eckwert 4.2.6.1) dürfen aufgrund von System-Übergängen keine zusätzlichen Anforderungen an das streckenseitige ZZS-Teilsystem entstehen. | Keine Prüfung erforderlich: keine Schnittstelle 1. | ||
Durch getrennte, an das fahrzeugseitige ETCS angeschlossene Klasse-B-Ausrüstung mit (zum Teil) nicht TSI-konformen Schnittstellen ( Eckwert 4.2.6.1) dürfen aufgrund von System-Übergängen keine zusätzlichen Anforderungen an das streckenseitige ZZS-Teilsystem entstehen. Auch die ETCS-Funktionen dürfen nicht beeinträchtigt werden. | Folgenabschätzung | ||
5 | Integration mit streckenseitigen ZZS-Teilsystemen | Können Eurobalise-Telegramme empfangen werden? (Prüfungsumfang ist auf korrekten Einbau der Antenne beschränkt. Bereits auf Ebene der Interoperabilitätskomponente erfolgte Prüfungen sind nicht zu wiederholen) - Eckwert 4.2.5 | Prüfung mit geprüfter Eurobalise: Die Fähigkeit, das Telegramm richtig zu empfangen, ist der unterstützende Nachweis. |
Können Euroloop-Telegramme (falls zutreffend) empfangen werden? - Eckwert 4.2.5 | Prüfung mit geprüfter Euroloop: Die Fähigkeit, das Telegramm richtig zu empfangen, ist der unterstützende Nachweis. | ||
Kann mit der Ausrüstung ein GSM-R-Ruf für Sprache und (falls zutreffend) Daten ausgeführt werden? - Eckwert 4.2.5 | Prüfung mit einem zertifizierten GSM-R-Netz. Die Fähigkeit, eine Verbindung einzurichten, aufrechtzuerhalten und zu trennen, ist der unterstützende Nachweis. | ||
6 | Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltungsfähigkeit, Sicherheit (RAMS) | Entspricht die Ausrüstung den Sicherheitsanforderungen? - Eckwert 4.2.1 | Anwendung der in der gemeinsamen Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken festgelegten Verfahren. |
Wurde das quantitative Zuverlässigkeitsziel erreicht? - Eckwert 4.2.1 | Berechnungen | ||
Werden die Instandhaltungsanforderungen erfüllt? - Abschnitt 4.5.2 | Prüfung der Unterlagen | ||
7 | Integration mit streckenseitigen ZZS- und anderen Teilsystemen:
Prüfungen unter Bedingungen, die den vorgesehenen Betrieb darstellen |
Prüfung des Verhaltens des Teilsystems unter so vielen unterschiedlichen Bedingungen, die den vorgesehenen Betrieb darstellen, wie nach vernünftigem Ermessen möglich (z.B. Streckensteigung, Zuggeschwindigkeit, Vibrationen, Antriebsleistung, klimatische Bedingungen, Auslegung der streckenseitigen ZZS-Funktionen). Dabei ist Folgendes zu prüfen:
Diese Prüfungen müssen auch die Gewissheit stärken, dass keine systematischen Fehler vorliegen. Prüfungen, die bereits in anderen Stadien durchgeführt wurden, sind in diesem Prüfungsumfang nicht enthalten. Auf Ebene der Interoperabilitätskomponenten sowie unter Simulationsbedingungen durchgeführte Prüfungen des Teilsystems sind zu berücksichtigen. Für die fahrzeugseitige GSM-R-Sprechausrüstung sind keine Prüfungen unter Umgebungsbedingungen erforderlich. |
Berichte der Prüfläufe. |
1) In diesem Fall muss das Übergabemanagement anhand nationaler Spezifikationen bewertet werden. |
6.3.3.1. Prüfungen der ETCS- und Funk-Systemkompatibilität 19
Besondere Aufmerksamkeit muss der Bewertung der Konformität des fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystems im Hinblick auf den Eckwert der ETCS- und Funk-Systemkompatibilität gemäß Abschnitt 4.2.17 gelten.
Unabhängig von dem Modul, das für das vorherige EG-Prüfverfahren für das fahrzeugseitige Teilsystem gewählt wurde, muss die benannte Stelle Folgendes überprüfen:
Die benannte Stelle prüft keinen Aspekt erneut, der von dem bereits durchgeführten EG-Prüfverfahren für das fahrzeugseitige Teilsystem abgedeckt wurde.
Eine andere benannte Stelle als die benannte Stelle, die das EG-Prüfverfahren für das fahrzeugseitige Teilsystem durchführt, kann diese Prüfungen durchführen.
Mit diesen Prüfungen auf Ebene der Interoperabilitätskomponente lässt sich gegebenenfalls auch der Umfang der Überprüfungen auf Ebene des ZZS-Teilsystems reduzieren.
6.3.4. Anforderungen an die Bewertung streckenseitiger Teilsysteme
Bei den im Rahmen dieser TSI durchgeführten Bewertungen soll geprüft werden, ob die Ausrüstung den Anforderungen in Kapitel 4 entspricht.
Für die Planung der ETCS-Komponente des streckenseitigen ZZS-Teilsystems sind jedoch anwendungsspezifische Informationen notwendig, u. a.
Überprüfungen zur Bewertung der Richtigkeit der anwendungsspezifischen Informationen sind nicht Gegenstand dieser TSI.
Unabhängig vom ausgewählten Modul
Tabelle 6.3 Anforderungen an die Konformitätsbewertung streckenseitiger Teilsysteme 19
Nr. | Aspekt | Gegenstand der Bewertung | Nachweise |
1 | Verwendung von Interoperabilitätskomponenten | Überprüfung, dass für alle in das Teilsystem zu integrierenden Interoperabilitätskomponenten eine EG-Konformitätserklärung und die entsprechenden Bescheinigungen vorliegen. | Unterlagen und deren Inhalt |
Bestehen aufgrund der Merkmale des Teilsystems und der Umgebung Einsatzbedingungen und -beschränkungen für die Interoperabilitätskomponenten? | Folgenabschätzung anhand der Unterlagen | ||
Bei Interoperabilitätskomponenten, die anhand einer Version der TSI,ZZS" zertifiziert wurden, die sich von der Version unterscheidet, die für die EG-Prüfung des Teilsystems angewendet wurde und/oder die anhand einer Spezifikationsgruppe zertifiziert wurden, die sich von der Spezifikationsgruppe unterscheidet, die für die EG-Prüfung des Teilsystems angewendet wurde, ist zu prüfen, ob durch die Bescheinigung die Erfüllung der geltenden TSI-Anforderungen noch gewährleistet ist. | Folgenabschätzung durch Vergleich von Spezifikationen, auf die in der TSI sowie in den Bescheinigungen der Interoperabilitätskomponenten verwiesen wird. | ||
2 | Integration der Interoperabilitätskomponenten in das Teilsystem | Vorschriftsgemäße Installation und Funktion der internen Schnittstellen des Teilsystems - Eckwerte 4.2.5, 4.2.7 sowie Bedingungen entsprechend den Herstellerangaben
(entfällt für IK Achszähler) |
Überprüfungen anhand der Spezifikationen |
Zusätzliche (nicht in dieser TSI spezifizierte) Funktionen dürfen sich nicht auf die vorgeschriebenen Funktionen auswirken. | Folgenabschätzung | ||
Liegen die Werte der ETCS-ID im zulässigen Bereich und haben, falls in dieser TSI vorgeschrieben, einen einzigen Wert? - Eckwert 4.2.9
(entfällt für IK Achszähler) |
Kontrolle der Entwurfsspezifikationen | ||
Für IK Achszähler (ausschließlich):
Die Integration der IK in das Teilsystem muss überprüft werden: Es sind nur Abschnitte 3.1.2.1, 3.1.2.4 und 3.1.2.5 des in Ziffer 77 genannten Dokuments zu prüfen. Ordnungsgemäße Installation der Ausrüstung und Bedingungen entsprechend den Angaben des Herstellers und/oder Infrastrukturbetreibers. |
Prüfung der Unterlagen | ||
3 | Sichtbarkeit von streckenseitigen Objekten der Zugsteuerung/Zugsicherung | Werden die Anforderungen an Markierungstafeln in dieser TSI (Merkmale, Kompatibilität mit den Infrastrukturanforderungen (Spurweite,...), Kompatibilität mit dem Sichtfeld des Triebfahrzeugführers) erfüllt? - Eckwert 4.2.15 | Konstruktionsunterlagen, Ergebnisse von Prüfungen und Prüfläufen mit TSI-konformen Fahrzeugen |
4 | Integration in die Infrastruktur | Vorschriftsgemäßer Einbau der Ausrüstungen und Geräte - Eckwerte 4.2.3, 4.2.4 sowie diesbezügliche Bedingungen entsprechend den Herstellerangaben | Prüfungsergebnisse (entsprechend den Spezifikationen, auf die in den Eckwerten und den Einbauanweisungen des Herstellers verwiesen wird) |
Kompatibilität der Ausrüstung des streckenseitigen ZZS-Teilsystems mit der Streckenumgebung - Eckwert 4.2.16. | Prüfung der Unterlagen (Bescheinigungen für die Interoperabilitätskomponenten und mögliche Integrationslösungen unter Zugrundelegung der Streckenmerkmale) | ||
5 | Integration in die streckenseitige Signalgebung | Sind alle für die Anwendung erforderlichen Funktionen gemäß den in dieser TSI aufgeführten Spezifikationen implementiert worden? - Eckwert 4.2.3 | Prüfung der Unterlagen (Entwurfsspezifikation des Antragstellers und Bescheinigungen der Interoperabilitätskomponenten) |
Vorschriftsgemäße Konfiguration der Parameter (Eurobalise-Telegramme, RBC-Mitteilungen, Positionen von Markierungstafeln usw.) | Prüfung der Unterlagen (Werte der Parameter und ihre Übereinstimmung mit den Merkmalen der Strecke und der Signalgebung) | ||
Vorschriftsgemäße Installation und Funktion der Schnittstellen | Entwurfsprüfung und Prüfungen anhand der Informationen des Antragstellers | ||
Einwandfreier Betrieb des streckenseitigen ZZS-Teilsystems gemäß den Informationen an den Schnittstellen zur streckenseitigen Signalgebung (z.B. Generierung von Eurobalise-Telegrammen durch die LEU oder von Mitteilungen durch RBC) | Entwurfsprüfung und Prüfungen anhand der Informationen des Antragstellers | ||
6 | Integration mit fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystemen und Fahrzeugen | GSM-R-Abdeckung - Eckwert 4.2.4 | Messungen vor Ort |
Sind alle für die Anwendung erforderlichen Funktionen gemäß den in dieser TSI aufgeführten Spezifikationen implementiert worden? - Eckwerte 4.2.3, 4.2.4 und 4.2.5 | Berichte zu den in Abschnitt 6.1.2 genannten betrieblichen Prüfszenarien mit mindestens zwei zertifizierten fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystemen von verschiedenen Herstellern. In den Berichten ist anzugeben, welche betrieblichen Prüfszenarien geprüft wurden, welche fahrzeugseitige Ausrüstung verwendet wurde und ob die Prüfungen im Labor, auf Teststrecken oder in realer Umgebung stattgefunden haben. | ||
7 | Kompatibilität von Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen
(ausgenommen Achszähler) |
Erfüllen die Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen die Anforderungen dieser TSI? - Eckwerte 4.2.10 und 4.2.11
Ordnungsgemäße Installation der Ausrüstung und Bedingungen entsprechend den Angaben des Herstellers und/oder Infrastrukturbetreibers. |
Nachweis der Kompatibilität der Ausrüstung durch bestehende Anlagen (für bereits in Betrieb befindliche Systeme); Durchführung der Prüfungen nach Normen für neue Baumuster.
Messungen vor Ort zum Nachweis der Vorschriftsmäßigkeit der Anlage. Prüfung der Unterlagen zur ordnungsgemäßen Installation der Ausrüstung. |
8 | Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltungsfähigkeit, Sicherheit (RAMS) (ausgenommen Zugortung) |
Werden die Sicherheitsanforderungen erfüllt - Eckwert 4.2.1.1 | Anwendung der in der gemeinsamen Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken festgelegten Verfahren. |
Werden die quantitativen Zuverlässigkeitsziele erreicht? - Eckwert 4.2.1.2 | Berechnungen | ||
Werden die Instandhaltungsanforderungen erfüllt? - Abschnitt 4.5.2 | Prüfung der Unterlagen | ||
9 | Integration mit fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystemen und Fahrzeugen: Prüfungen unter Bedingungen, die den vorgesehenen Betrieb darstellen | Prüfung des Verhaltens des Teilsystems unter so vielen unterschiedlichen Bedingungen, die den vorgesehenen Betrieb darstellen, wie nach vernünftigem Ermessen möglich (z.B. Zuggeschwindigkeit, Anzahl der Züge auf der Strecke, klimatische Bedingungen). Dabei ist Folgendes zu prüfen:
Diese Prüfungen stärken zudem die Gewissheit, dass keine systematischen Fehler vorliegen. Prüfungen, die bereits in anderen Stadien durchgeführt wurden, sind in diesem Prüfungsumfang nicht enthalten: auf Ebene der Interoperabilitätskomponenten sowie unter Simulationsbedingungen durchgeführte Prüfungen des Teilsystems sind zu berücksichtigen. |
Berichte der Prüfläufe. |
10 | ETCS- und Funk-Systemkompatibilität | Der Agentur wird die notwendige Definition der ESC- und RSC-Prüfung zur Verfügung gestellt - Eckwert 4.2.17. | Die Prüfungen der technischen Kompatibilität für ESC und RSC werden von der Agentur veröffentlicht und geführt. |
6.4. Bestimmungen zur TSI-Teilkonformität
6.4.1. Bewertung von Teilen der ZZS-Teilsysteme 19
Nach Artikel 15 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2016/797 kann die benannte Stelle, wenn dies nach den einschlägigen TSI zulässig ist, Prüfbescheinigungen für bestimmte Teile von Teilsystemen ausstellen.
Laut Abschnitt 2.2 (Anwendungsbereich) dieser TSI bestehen das streckenseitige und das fahrzeugseitige ZZS-Teilsystem aus verschiedenen Teilen, die in Abschnitt 4.1 (Einleitung) beschrieben werden.
Für jeden in dieser TSI spezifizierten Teil oder für eine Kombination solcher Teile kann eine Prüfbescheinigung ausgestellt werden; die benannte Stelle prüft lediglich, ob die für den betreffenden Teil geltenden TSI-Anforderungen erfüllt werden.
Unabhängig vom gewählten Modul hat die benannte Stelle zu prüfen, ob
(1) die für den betreffenden Teil geltenden TSI-Anforderungen erfüllt werden und
(2) sich an der Einhaltung der TSI-Anforderungen durch die bereits geprüften Teile nichts geändert hat.
6.4.2. Bewertung bei Anwendung nationaler Vorschriften
Werden bestimmte grundlegende Anforderungen durch nationale Vorschriften erfüllt, so sind in der EG-Konformitätsbescheinigung für eine Interoperabilitätskomponente und in der EG-Prüfbescheinigung für ein Teilsystem ausdrücklich die Abschnitte dieser TSI anzugeben, nach denen die Konformität bewertet wurde und nach welchen nicht.
6.4.3. Teilkonformität wegen eingeschränkter Anwendung der TSI
6.4.3.1. Interoperabilitätskomponenten
Weist eine Interoperabilitätskomponente nicht alle in dieser TSI spezifizierten Funktionen, Leistungsmerkmale und Schnittstellen auf, so darf nur dann eine EG-Konformitätsbescheinigung ausgestellt werden, wenn die nicht vorhandenen Funktionen, Schnittstellen oder Leistungsmerkmale nicht erforderlich sind, um die Interoperabilitätskomponente in ein Teilsystem zu dem vom Antragsteller angegebenen Zweck zu integrieren, zum Beispiel 10
Die EG-Konformitätsbescheinigung (oder die Begleitunterlagen) für die Interoperabilitätskomponente muss Folgendes enthalten:
6.4.3.2 Teilsysteme
Weist ein ZZS-Teilsystem nicht alle in dieser TSI spezifizierten Funktionen, Leistungsmerkmale und Schnittstellen auf (z.B. weil sie nicht durch eine darin integrierte Interoperabilitätskomponente implementiert sind), so ist in der EG-Prüfbescheinigung anzugeben, welche Anforderungen bewertet wurden, einschließlich der entsprechenden Einsatzbedingungen und -beschränkungen des Teilsystems und dessen Kompatibilität mit anderen Teilsystemen.
6.4.3.3 Inhalt der Bescheinigungen 19
Grundsätzlich haben sich die benannten Stellen und die Agentur in der nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Arbeitsgruppe darüber abzustimmen, wie die Einsatzbedingungen und -beschränkungen der Interoperabilitätskomponenten und Teilsysteme in den entsprechenden Bescheinigungen und technischen Dossiers behandelt werden.
6.4.4. Zwischenprüfbescheinigung 19
Wird nur die Konformität bestimmter Teile der vom Antragsteller spezifizierten Teilsysteme bewertet und handelt es sich nicht um die in Tabelle 4.1 dieser TSI vorgesehenen Teile, oder werden nur bestimmte Phasen des Prüfverfahrens durchgeführt, so darf nur eine Zwischenprüfbescheinigung ausgestellt werden.
Werden bei den Prüfungen oder während der Nutzungsdauer eines Teilsystems Abweichungen von den vorgesehenen Funktionen und/oder Leistungsmerkmalen festgestellt, so müssen die Antragsteller und/oder die Betreiber die Agentur und die Genehmigungsstelle, die die Genehmigungen für die betreffenden streckenseitigen Teilsysteme oder Fahrzeuge erteilt hat, unverzüglich entsprechend unterrichten, damit die in Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2016/797 beschriebenen Verfahren eingeleitet werden können. Aufgrund von Artikel 16 Absatz 3 jener Richtlinie gilt:
(1) Ist die Abweichung auf eine mangelhafte Anwendung dieser TSI oder fehlerhafte Planung oder Installation der Ausrüstung zurückzuführen, so hat der Antragsteller für die entsprechenden Bescheinigungen die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen und sind die betreffenden Bescheinigungen und/oder die technischen Unterlagen (für Interoperabilitätskomponenten und/oder Teilsysteme) zusammen mit den entsprechenden EG-Erklärungen entsprechend anzupassen;
(2) ist die Abweichung auf Fehler in dieser TSI oder den darin genannten Spezifikationen zurückzuführen, so ist das in Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/797 beschriebene Verfahren einzuleiten.
Die Agentur sorgt für eine effiziente Bearbeitung der erhaltenen Informationen, um das Änderungskontrollverfahren zu erleichtern und so die Verbesserung/Weiterentwicklung der Spezifikationen, einschließlich der Prüfspezifikationen, zu ermöglichen.
7. Umsetzung der TSI "Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung"
7.1. Einleitung
In diesem Kapitel werden die Strategie und die damit verbundenen technischen Maßnahmen zur Umsetzung der TSI dargelegt, insbesondere die Bedingungen für den Übergang zu Klasse-A-Systemen.
Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die Umsetzung einer TSI gelegentlich mit der Umsetzung anderer TSI abgestimmt werden muss.
7.2. Allgemein geltende Vorschriften 19
7.2.1. Umrüstung oder Erneuerung von ZZS-Teilsystemen oder Teilen davon
Die Umrüstung oder Erneuerung von ZZS-Teilsystemen kann sich auf deren Gesamtheit oder nur auf einzelne Teile (siehe Abschnitt 2.2) erstrecken.
Die verschiedenen Teile der ZZS-Teilsysteme können somit getrennt voneinander umgerüstet oder erneuert werden, sofern dadurch die Interoperabilität nicht beeinträchtigt wird.
Die für die einzelnen Teile geltenden Eckwerte sind in Kapitel 4.1 (Einleitung) festgelegt.
7.2.1aÄnderungen an einem bestehenden fahrzeugseitigen Teilsystem 19
In diesem Abschnitt werden die Grundsätze festgelegt, die gemäß dem in Artikel 15 Absatz 9, Artikel 21 Absatz 12 und Anhang IV der Richtlinie (EU) 2016/797 beschriebenen EG-Prüfverfahren von den Änderungsverwaltungsstellen und den Genehmigungsstellen angewendet werden. Dieses Verfahren wird in den Artikeln 13, 15 und 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission 16und in Beschluss 2010/713/EU der Kommission 17 weiter ausgeführt.
Dieser Abschnitt gilt im Falle von Änderungen, einschließlich Erneuerung und Aufrüstung, an einem bestehenden fahrzeugseitigen Teilsystem oder einem bestehenden Baumuster eines fahrzeugseitigen Teilsystems. Er gilt nicht bei Änderungen, die von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 abgedeckt sind.
7.2.1a.1 Vorschriften zum Umgang mit Änderungen an fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystemen 19
Anmerkung: Die Einstufung der Änderungen gemäß Abschnitt 7.2.1a.1 Nummer 5 und Abschnitt 7.2.1a.1 Nummer 6 wird von der Änderungsverwaltungsstelle unbeschadet der in Artikel 21 Absatz 12 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgeschriebenen Beurteilung der Sicherheit durchgeführt.
Tabelle 7.1 Grundlegende Konstruktionsmerkmale 19
1. TSI-Abschnitt | 2. Verbundene(s) grundlegende(s) Konstruktionsmerkmal(e) | 3. Änderungen, die sich nicht auf die grundlegenden Konstruktions- merkmale gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/545 auswirken |
4. Änderungen, die sich auf das grundlegende Konstruktionsmerkmal auswirken, aber innerhalb des Bereichs annehmbarer Parameter liegen und daher als Änderungen nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/545 eingestuft werden | 5. Änderungen, die sich auf das grundlegende Konstruktionsmerkmal auswirken und außerhalb des Bereichs annehmbarer Parameter liegen und daher als Änderungen nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/545 eingestuft werden |
4.2.2 Fahrzeugseitige ETCS-Funktionalität | Spezifikationsgruppe in Anhang A | Nicht zutreffend | Nicht zutreffend | Andere Spezifikationsgruppe in Anhang A anwenden |
Fahrzeugseitige ETCS-Implementierung | Alle Bedingungen in Abschnitt 7.2.1a.2 werden erfüllt (Änderung der Realisierung) | Nicht zutreffend | Nicht alle Bedingungen in Abschnitt 7.2.1a.2 werden erfüllt (Funktionale Änderung) | |
Management von Informationen über die Vollständigkeit des Zugs | Nicht zutreffend | Ein- oder Ausbau von Zugvollständigkeitsüberwachung | Nicht zutreffend | |
4.2.17.1 ETCS-Systemkompatibilität | ETCS-Systemkompatibilität | Nicht zutreffend | Hinzufügung oder Streichung von ESC-Angaben nach Prüfung durch eine benannte Stelle | Nicht zutreffend |
4.2.4 Mobilkommunikationsfunktionen für Eisenbahnen - GSM-R
4.2.4.2 Sprach- und Betriebskommunikationsanwendung |
GSM-R-baseline | Verwendung einer anderen baseline, die alle Bedingungen in Abschnitt 7.2.1a.3 erfüllt | Nicht zutreffend | Verwendung einer anderen baseline, die nicht alle Bedingungen in Abschnitt 7.2.1a.3 erfüllt |
Implementierung von Sprach- und Betriebskommunikation | Alle Bedingungen in Abschnitt 7.2.1a.3 werden erfüllt (Änderung der Realisierung) | Nicht zutreffend | Nicht alle Bedingungen in Abschnitt 7.2.1a.3 werden erfüllt (Funktionale Änderung) | |
SIM-Karten-Unterstützung der Gruppen-ID 555 | Nicht zutreffend | Änderung der SIM-Karten-Unterstützung der Gruppen-ID 555 | Nicht zutreffend | |
4.2.17.2 Funk-Systemkompatibilität | Funk-Systemkompatibilität (Sprache) | Nicht zutreffend | Hinzufügung oder Streichung von RSC-Angaben nach Prüfung durch eine benannte Stelle | Nicht zutreffend |
4.2.4 Mobilkommunikationsfunktionen für Eisenbahnen - GSM-R
4.2.4.3 Datenkommunikationsanwendungen für ETCS |
GSM-R-baseline | Verwendung einer anderen baseline, die alle Bedingungen in Abschnitt 7.2.1a.3 erfüllt | Nicht zutreffend | Verwendung einer anderen baseline, die nicht alle Bedingungen in Abschnitt 7.2.1a.3 erfüllt |
Datenübertragung für ETCS-Einführung | Alle Bedingungen in Abschnitt 7.2.1a.3 werden erfüllt (Änderung der Realisierung) | Nicht zutreffend | Nicht alle Bedingungen in Abschnitt 7.2.1a.3 werden erfüllt (Funktionale Änderung) | |
4.2.17.2 Funk-Systemkompatibilität | Funk-Systemkompatibilität (Daten) | Nicht zutreffend | Hinzufügung oder Streichung von RSC-Angaben nach Prüfung durch eine benannte Stelle | Nicht zutreffend |
4.2.4 Mobilkommunikationsfunktionen für Eisenbahnen - GSM-R
4.2.4.1 Grundlegende Kommunikationsfunktion |
SIM-Karte GSM-R-Heimatnetz | Nicht zutreffend | Austausch einer TSI-konformen SIM-Karte für GSM-R durch eine andere TSI-konforme SIM-Karte für GSM-R mit anderem GSM-R-Heimatnetz | Nicht zutreffend |
4.2.6.1 ETCS- und Klasse-B-Zugsicherung | Bestehendes Klasse-B-Zugsicherungssystem | Die Anforderungen an ein Klasse-B-System liegen im Verantwortungsbereich des betreffenden Mitgliedstaats. | Die Anforderungen an ein Klasse-B-System liegen im Verantwortungsbereich des betreffenden Mitgliedstaats. | Ein- oder Ausbau von Klasse-B-Zugsicherungssystemen.
Die Anforderungen an ein Klasse-B-System liegen im Verantwortungsbereich des betreffenden Mitgliedstaats. |
4.2.5.1 Funkkommunikation mit dem Zug | Bestehendes Klasse-B-Funksystem | Die Anforderungen an ein Klasse-B-System liegen im Verantwortungsbereich des betreffenden Mitgliedstaats. | Die Anforderungen an ein Klasse-B-System liegen im Verantwortungsbereich des betreffenden Mitgliedstaats. | Ein- oder Ausbau von bestehenden Klasse-B-Funksystemen.
Die Anforderungen an ein Klasse-B-System liegen im Verantwortungsbereich des betreffenden Mitgliedstaats. |
7.2.1a.2 Bedingungen für eine Änderung der fahrzeugseitigen ETCS-Funktionalität, die sich nicht auf die grundlegenden Konstruktionsmerkmale auswirkt 19
7.2.1a.3 Bedingungen für eine Änderung an den fahrzeugseitigen Mobilkommunikationsfunktionen für Eisenbahnen, die sich nicht auf die grundlegenden Konstruktionsmerkmale auswirkt 19
7.2.1bÄnderungen an einem bestehenden streckenseitigen Teilsystem 19
In diesem Abschnitt werden die Grundsätze festgelegt, die gemäß dem in Artikel 15 Absatz 9 und Artikel 18 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/797 und in Beschluss 2010/713/EU beschriebenen EG-Prüfverfahren von den Änderungsverwaltungsstellen und den Genehmigungsstellen angewendet werden.
7.2.1b.1 Vorschriften zum Umgang mit Änderungen an streckenseitigen ZZS-Teilsystemen
Bei der Aufrüstung oder Erneuerung von ZZS-Teilsystemen, die über eine EG-Prüfbescheinigung verfügen, gelten die folgenden Vorschriften:
Tabelle 7.2 Änderungen von streckenseitigen Eckwerten, die eine neue Genehmigung erforderlich machen 19
Eckwert | Änderung, die eine neue Genehmigung erforderlich macht | |
4.2.3 | Streckenseitige ETCS-Funktionalität | Nicht alle Bedingungen in Abschnitt 7.2.1b.2 werden erfüllt |
4.2.4 | Mobilkommunikationsfunktionen für Eisenbahnen - GSM-R | Nicht alle Bedingungen in Abschnitt 7.2.1b.3 werden erfüllt |
4.2.4.2 | Sprach- und Betriebskommunikationsanwendung | |
4.2.4 | Mobilkommunikationsfunktionen für Eisenbahnen - GSM-R | Nicht alle Bedingungen in Abschnitt 7.2.1b.3 werden erfüllt |
4.2.4.3 | Datenkommunikationsanwendungen für ETCS |
Diese Informationen sind von der Änderungsverwaltungsstelle unter entsprechender Bezugnahme auf die technischen Unterlagen in Verbindung mit der bestehenden EG-Bescheinigung zur Verfügung zu stellen.
7.2.1b.2 Bedingungen für eine Änderung an der streckenseitigen ECTS-Funktionalität, die bei Nichterfüllung eine neue Genehmigung für die Inbetriebnahme erforderlich machen 19
7.2.1b.3 Bedingungen für eine Änderung an der streckenseitigen Mobilkommunikationsfunktionen für Eisenbahnen, die bei Nichterfüllung eine neue Genehmigung für die Inbetriebnahme erforderlich machen 19
7.2.1b.4 Auswirkungen auf die technische Kompatibilität zwischen fahrzeugseitigen und streckenseitigen Teilen der ZZS-Teilsysteme 19
Infrastrukturbetreiber müssen sicherstellen, dass Änderungen an einem bestehenden streckenseitigen Teilsystem die Fortführung des Betriebs von TSI-konformen 27 fahrzeugseitigen Teilsystemen ermöglichen, die auf von den Änderungen betroffenen Strecken in Betrieb sind.
Diese Anforderung gilt nicht, wenn die Änderungen durch die Einführung einer streckenseitigen Anwendung mit neuem Level unter den Anforderungen gemäß Abschnitt 7.2.6 Nummern 1 und 3 oder durch eine inkompatible Anwendung der Spezifikationsgruppe gemäß Anhang A dieser TSI bedingt sind, sofern die Änderung mindestens drei Jahre zuvor angekündigt wurde und sofern zwischen den Infrastrukturbetreibern und Eisenbahnunternehmen, die Verkehrsdienste auf diesen Gleisen betreiben, keine kürzere Frist vereinbart wurde 28.
7.2.2. Bestehende Systeme
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Funktionen und Schnittstellen bestehender Systeme unverändert bleiben, mit Ausnahme der Änderungen, die zur Beseitigung sicherheitsrelevanter Mängel dieser Systeme erforderlich sind.
7.2.3. Verfügbarkeit der spezifischen Übertragungsmodule 19
Sind unter diese TSI fallende Strecken nicht mit Klasse-A-Zugsicherungssystemen ausgerüstet, so unternimmt der Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um sicherzustellen, dass für sein Klasse-B-System bzw. seine Klasse-B-Systeme ein externes spezifisches Übertragungsmodul (STM) zur Verfügung steht.
Dabei ist darauf zu achten, dass für STM ein offener Markt zu fairen wirtschaftlichen Bedingungen besteht. Kann etwa aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen 12 die Verfügbarkeit eines STM nicht sichergestellt werden, so informiert der betreffende Mitgliedstaat den in Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Rates genannten Ausschuss über die Gründe und die Abhilfemaßnahmen, die er zu ergreifen beabsichtigt, um insbesondere auch ausländischen Betreibern den Zugang zu seiner Infrastruktur zu ermöglichen.
7.2.4. Zusätzliche Klasse-B-Ausrüstung auf Klasse-A-Strecken
Auf einer mit ETCS und/oder GSM-R ausgerüsteten Strecke kann zusätzlich Klasse-B-Ausrüstung installiert sein, um während der Migrationsphase den Betrieb von Fahrzeugen zu ermöglichen, die nicht mit der Klasse a kompatibel sind.
Streckenseitig müssen Übergänge zwischen Klasse-A- und Klasse-B-Systemen unterstützt werden, ohne dass dadurch zusätzliche, über diese TSI hinausgehende Anforderungen an die fahrzeugseitige ZZS-Ausrüstung entstehen.
7.2.5. Fahrzeuge mit Klasse-A- und Klasse-B-Ausrüstung
Fahrzeuge können sowohl mit Klasse-A- als auch mit Klasse-B-Systemen ausgerüstet sein, um den Betrieb auf mehreren Strecken zu ermöglichen.
Der betreffende Mitgliedstaat kann die Verwendung fahrzeugseitiger Klasse-B-Systeme auf die Strecken beschränken, auf denen die entsprechende Klasse-A-Ausrüstung nicht installiert ist.
Auf Strecken, die mit Klasse-A- und Klasse-B-Systemen ausgerüstet sind, kann das Klasse-B-System als Rückfallebene dienen, wenn der Zug ebenfalls über beide Systeme verfügt. Die Ausrüstung mit einem Klasse-B-System zusätzlich zum System der Klasse a darf keine Voraussetzung für die Fahrzeug-Kompatibilität mit Strecken sein, auf denen Klasse-A- und Klasse-B-Systeme installiert sind.
Zugsicherungssysteme der Klasse B können wie folgt implementiert werden:
7.2.6. Bedingungen für verbindliche und optionale Funktionen 19
Der Antragsteller für die EG-Prüfung eines streckenseitigen ZZS-Teilsystems muss überprüfen, ob streckenseitige ZZS-Funktionen, die in dieser TSI als "optional" eingestuft sind, aufgrund anderer TSI oder nationaler Bestimmungen oder einer Evaluierung und Bewertung von Risiken vorgeschrieben sind, um die sichere Integration der Teilsysteme zu gewährleisten.
Die streckenseitige Implementierung nationaler oder optionaler Funktionen darf nicht dazu führen, dass einem Zug, der nur die verbindlichen Anforderungen an die fahrzeugseitige Klasse-A-Ausrüstung erfüllt, der Zugang zur betreffenden Infrastruktur verwehrt wird, außer in folgenden Fällen, in denen bestimmte optionale fahrzeugseitige Funktionen erforderlich sind:
(1) Bei einer streckenseitigen ETCS-Level-3-Anwendung ist es erforderlich, dass die Zugintegrität fahrzeugseitig bestätigt werden kann.
(2) Bei einer streckenseitigen ETCS-Level-1-Anwendung mit Infill-Funktion ist es erforderlich, dass eine fahrzeugseitige Ausrüstung mit entsprechender Infill-Datenübertragung (Euroloop oder Funk) besteht, wenn die Entlassungsgeschwindigkeit aus Sicherheitsgründen auf null gesetzt ist (z.B. Schutz von Gefahrpunkten).
(3) Erfordert das ETCS eine Funkdatenübertragung, so muss der Teil "Datenfunkkommunikation" gemäß dieser TSI installiert sein.
Ein fahrzeugseitiges Teilsystem, das ein spezifisches Übertragungsmodul (STM) der KER-Familie enthält, kann die Implementierung der K-Schnittstelle erfordern.
7.3. GSM-R-spezifische Umsetzungsregeln
7.3.1. Streckenseitige Einrichtungen
Der Einbau von GSM-R-Ausrüstung ist in folgenden Fällen verbindlich vorgeschrieben:
7.3.2. Fahrzeugseitige Einrichtungen 19
Der Einbau von GSM-R-Ausrüstung in Fahrzeuge, die auf Strecken eingesetzt werden sollen, die an mindestens einem Abschnitt mit GSM-R ausgerüstet sind (auch wenn dies ein bestehendes Funksystem überlagert), ist in folgenden Fällen verbindlich vorgeschrieben:
7.4. ETCS-spezifische Umsetzungsregeln
7.4.1. Streckenseitige Einrichtungen 19
Gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 29 gelten Artikel 1 und 2 und Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2017/6 der Kommission 30.
Streckenseitig soll die Euroloop- oder Radio-Infill-Datenübertragung nicht eingerichtet oder betrieben werden, mit Ausnahme von bereits bestehenden Einrichtungen oder geplanten Projekten, bei denen diese Datenübertragung genutzt wird. Solche geplanten Projekte sind der Europäischen Kommission bis zum 30. Juni 2020 bekannt zu geben.
7.4.1.1. Hochgeschwindigkeitsnetz
Der Einbau eines streckenseitigen ETCS ist vorgeschrieben bei
7.4.2. Fahrzeugseitige Einrichtungen
7.4.2.1. Neue Fahrzeuge 19 s.a. Beschl. 2022/1349
(1) neue mobile Ausrüstungen für den Bau und die Instandhaltung von Eisenbahninfrastrukturen,
(2) neue Rangierlokomotiven,
(3) andere nicht für den Einsatz auf Hochgeschwindigkeitsstrecken bestimmte Neufahrzeuge, wenn sie
7.4.2.2 Umrüstung und Erneuerung vorhandener Fahrzeuge
Vorhandene Fahrzeuge für den Hochgeschwindigkeitsverkehr müssen bei der Installation eines neuen Teils des fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystems mit ETCS ausgerüstet werden.
7.4.2.3 Anwendung der TSI-Anforderungen für neue Fahrzeuge in einem Übergangszeitraum 19 20
7.4.2.4 Vorschriften für die Erweiterung des Verwendungsgebiets vorhandener Fahrzeuge
Für bereits in Betrieb befindliche Bestandsfahrzeuge, die im nationalen Einstellungsregister gemäß der Entscheidung 2007/756/EG der Kommission 34 oder im europäischen Einstellungsregister gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1614 der Kommission 35registriert sind, gilt bei der Beantragung einer Erweiterung des Verwendungsgebiets Folgendes:
(1) Die Fahrzeuge müssen den einschlägigen Sonderbestimmungen entsprechen, die in den in Abschnitt 7.6 dieses Anhangs genannten Sonderfällen anwendbar sind, sowie den in Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben a, c und d der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten nationalen Vorschriften, die gemäß Artikel 14 jener Richtlinie notifiziert wurden. Im Fall einer Teilkonformität mit den Anforderungen dieser TSI gelten außerdem die Bestimmungen in Abschnitt 6.1.1.3 Nummer 3.
(2) Fahrzeuge, die bereits mit ETCS oder GSM-R ausgerüstet sind, brauchen nicht umgerüstet zu werden, sofern dies für die technische Kompatibilität nicht erforderlich ist.
(3) Fahrzeuge, die noch nicht mit ETCS ausgerüstet sind, müssen mit ETCS ausgerüstet werden und der Spezifikationsgruppe #2 oder #3 gemäß Anhang a Tabellen a 2.2 und a 2.3 entsprechen. Sofern nicht für die technische Kompatibilität erforderlich, sind folgende Fahrzeuge von der Anforderung der Ausrüstung mit ETCS ausgenommen:
(4) Fahrzeuge, die noch nicht mit GSM-R-Sprechfunk ausgerüstet sind, müssen mit einem GSM-R-Fahrzeugfunkgerät für Sprachanwendungen ausgerüstet werden und den in Anhang a Tabellen a 2.1, a 2.2 und a 2.3 genannten Spezifikationen entsprechen, wenn sie in einem Netz betrieben werden sollen, das an mindestens einem Punkt mit GSM-R ausgerüstet ist, es sei denn, dieses wird von einem bestehenden Funksystem überlagert, das mit der bereits im Fahrzeug eingebauten Klasse B kompatibel ist.
(5) Fahrzeuge, die noch nicht mit GSM-R für ETCS-Daten ausgerüstet sind, müssen mit einem GSM-R-Fahrzeugfunkgerät für ETCS-Datenanwendungen ausgerüstet werden und den in Anhang a Tabellen a 2.1, a 2.2 und a 2.3 genannten Spezifikationen entsprechen, wenn das Fahrzeug gemäß Nummer 3 ETCS ausgerüstet werden muss und in einem Netz im erweiterten Verwendungsgebiet eingesetzt werden soll, das ausschließlich mit ETCS Level 2 oder Level 3 ausgerüstet ist.
(6) Wurde ein genehmigtes Fahrzeug nach Artikel 9 der Richtlinie 2008/57/EG ganz oder teilweise von der Anwendung der TSI ausgenommen, so muss der Antragsteller in den Mitgliedstaaten des erweiterten Verwendungsgebiets Ausnahmen nach Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2016/797 beantragen.
7.4.3. Nationale Anforderungen 19
7.4.4. Nationale Umsetzungspläne 19
Die Mitgliedstaaten müssen für die vorliegende TSI nationale Umsetzungspläne entwickeln und dabei der Kohärenz des gesamten Eisenbahnsystems in der Europäischen Union sowie der Wirtschaftlichkeit des Eisenbahnsystems Rechnung tragen. Diese Pläne müssen alle neuen, erneuerten und umgerüsteten Strecken umfassen, insbesondere einen genauen Zeitplan für die Ausrüstung dieser Strecken mit ETCS und Funk der Klasse a und die Außerbetriebsetzung der Klasse-B-Systeme. Bestimmungen über die streckenseitige Implementierung sind in Abschnitt 7.4.1 dieser Verordnung enthalten. Die nationalen Umsetzungspläne dürfen keine zusätzlichen Bestimmungen in Bezug auf die streckenseitige Implementierung enthalten.
Die nationalen Umsetzungspläne müssen u. a. Folgendes enthalten:
(1) Daten und Zahlen zu bestehenden Zugsicherungssystemen, u. a. in Bezug auf Kapazität, Sicherheit, Zuverlässigkeit;
(2) die restliche wirtschaftliche Lebensdauer der installierten Ausrüstung sowie eine Kosten-Nutzen-Analyse der Einführung von ETCS und Funk der Klasse A;
(3) nationale Anforderungen, die für fahrzeugseitige baseline-3-Einheiten relevant sind;
(4) Informationen über Kommunikationssysteme zwischen fahrzeugseitigen Einheiten und streckenseitigen Ausrüstungen (z.B. leitungsvermittelter oder paketvermittelter Funk, Infill-Optionen für ETCS, Klasse-B-Kommunikationssysteme);
Die nationalen Umsetzungspläne haben eine Laufzeit von mindestens 15 Jahren und werden regelmäßig, mindestens jedoch alle fünf Jahre, aktualisiert. Bei der Aktualisierung der nationalen Umsetzungspläne wird die Einführung des Kommunikationssystems/der Kommunikationssysteme der nächsten Generation berücksichtigt, wozu u. a. das Datum der Inbetriebnahme sowie gegebenenfalls das Datum der Außerbetriebsetzung des GSM-R im Netz bzw. Teilen des Netzes gehört., aktualisiert.
Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission ihre nationalen Umsetzungspläne spätestens bis zum 5. Juli 2017. Die nationalen Umsetzungspläne werden zur Aktualisierung der Daten des geografischen und technischen Informationssystems für das transeuropäische Verkehrsnetz (TENtec) gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 verwendet. Die Kommission veröffentlicht die nationalen Umsetzungspläne auf ihrer Website und setzt die Mitgliedstaaten über den in Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Ausschuss darüber in Kenntnis.
Die Kommission erstellt einen vergleichenden Überblick über die nationalen Umsetzungspläne. Auf der Grundlage dieses Überblicks wird der Bedarf an weiteren Koordinierungsmaßnahmen ermittelt.
7.4a Vorschriften für die Einführung von Prüfungen der ETCS- und Funk-Systemkompatibilität 19
Bestehende Fahrzeuge gelten ohne weitere Prüfungen als kompatibel mit den ESC-/RSC-Typen der Netze, in denen sie zum 16. Januar 2020 betrieben werden; die geltenden Einsatzbeschränkungen und -bedingungen bleiben bestehen.
Alle nachfolgenden Änderungen des Fahrzeugs oder der Infrastruktur im Hinblick auf die technische Kompatibilität oder die Streckenkompatibilität sind entsprechend den für die ETCS- und Funk-Systemkompatibilität festgelegten Anforderungen zu verwalten.
7.5. Spezifische Umsetzungsvorschriften für Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen 19
In Rahmen dieser TSI bezeichnet Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlage die streckenseitig installierte Ausrüstung, die es ermöglicht festzustellen, ob sich auf einer Strecke oder einem bestimmten Streckenpunkt Fahrzeuge befinden oder nicht.
Streckenseitige Systeme (beispielsweise Stellwerke oder Bahnübergänge), die Informationen solcher Anlagen verwenden, gelten nicht als Teil der Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlage.
Die Anforderungen an die Schnittstelle zu den Fahrzeugen werden in dieser TSI nur in dem Umfang festgelegt, der zur Gewährleistung der Kompatibilität zwischen TSI-konformen Fahrzeugen und der streckenseitigen ZZS notwendig ist.
Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen, die den Anforderungen dieser TSI entsprechen, können unabhängig von ETCS oder GSM-R installiert werden.
Die Anforderungen dieser TSI in Bezug auf Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen sind in folgenden Fällen zu erfüllen:
Während der Migrationsphase ist darauf zu achten, dass die Installation einer TSI-konformen Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlage möglichst wenig negative Auswirkungen auf den nicht TSI-konformen Fahrzeugbestand hat.
Zu diesem Zweck wird empfohlen, dass der Infrastrukturbetreiber eine TSI-konforme Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlage auswählt, die mit den nicht TSI-konformen Fahrzeugen, die bereits auf der Strecke verkehren, kompatibel ist.
7.6. Sonderfälle
In den nachstehend aufgeführten Sonderfällen gelten diesbezügliche Sonderregelungen.
Die Sonderfälle sind zwei Kategorien zuzuordnen: Die Bestimmungen gelten entweder permanent (Fall "P") oder temporär (Fall "T").
Die Kategorie "T3" steht in dieser TSI für temporäre Fälle, die noch nach 2020 bestehen werden.
Die in den folgenden Abschnitten beschriebenen Sonderfälle sind in Verbindung mit den entsprechenden Abschnitten von Kapitel 4 und/oder den dort genannten Spezifikationen zu lesen.
Die Sonderfälle ersetzen die entsprechenden Anforderungen in Kapitel 4.
Die Anforderungen in Kapitel 4, für die keine Sonderfälle gelten, werden in den folgenden Abschnitten nicht erneut aufgeführt und gelten unverändert.
Alle Sonderfälle und die zugehörigen Fristen sind im Laufe zukünftiger Änderungen der TSI zu überprüfen, um ihren technischen und geografischen Anwendungsbereich auf Grundlage einer Bewertung ihrer Auswirkungen auf Sicherheit, Interoperabilität und grenzüberschreitende Verkehrsdienste, TEN-T-Korridore sowie der praktischen und wirtschaftlichen Auswirkungen ihrer Beibehaltung oder Aufhebung zu begrenzen. Dabei ist der Verfügbarkeit von EU-Mitteln besonders Rechnung zu tragen.
Sonderfälle sind auf die Strecke oder das Netz zu beschränken, auf der bzw. dem sie absolut erforderlich sind; sie sind bei Streckenkompatibilitätsverfahren zu berücksichtigen.
7.6.2. Liste der Sonderfälle
Sonderfall | Kategorie | Anmerkungen |
4.2.10 Streckenseitige Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen
Ziffer 77, Abschnitt 3.1.2.3: Der Abstand zwischen erster und letzter Achse L - (b1 + b2) (Abb. 1) muss mindestens 15.000 mm betragen. |
T3 | Gilt für die Hochgeschwindigkeitsstrecke L1
Dieser Sonderfall gilt in Verbindung mit TVM. |
4.2.10 Streckenseitige Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen
Ziffer 77, Abschnitt 3.1.7: Die Masse eines einzelnen Fahrzeugs oder eines Triebzugs muss mindestens 40 t betragen. Beträgt die Masse eines einzelnen Fahrzeugs oder eines Triebzuges weniger als 90 t, muss das Fahrzeug einen Kurzschlussmechanismus mit einer elektrisch wirksamen Grundlänge von mindestens 16.000 mm besitzen. |
T3 | Gilt für die Hochgeschwindigkeitsstrecken L1, L2, L3, L4
Dieser Sonderfall gilt in Verbindung mit TVM. |
7.6.2.2. Vereinigtes Königreich 19
Sonderfall | Kategorie | Anmerkungen |
4.2.10 Streckenseitige Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen
Ziffer 77, Abschnitt 3.1.2.3: Der Abstand zwischen erster und letzter Achse L - (b1 + b2) (Abb. 1) muss mindestens 15.000 mm betragen. |
T3 | Gilt für die Hochgeschwindigkeitsstrecke 1.
Dieser Sonderfall gilt in Verbindung mit TVM. |
4.2.10 Streckenseitige Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen
Ziffer 77, Abschnitt 3.1.3.1: In Bahnsystemen der Spurweite 1.600 mm muss die Breite des Radkranzes (BR) mindestens 127 mm betragen. |
T3 | In Nordirland |
4.2.10 Streckenseitige Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen
Ziffer 77, Abschnitt 3.1.3.3: In Bahnsystemen der Spurweite 1.600 mm muss die Dicke des Spurkranzes (Sd) mindestens 24 mm betragen. |
T3 | In Nordirland |
4.2.10 Streckenseitige Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen
Ziffer 77, Abschnitt 3.1.4.1: Zusätzlich zu den Anforderungen in Abschnitt 3.1.4.1 ist bei Triebzügen das Sanden zu Antriebszwecken
|
T3 | |
4.2.12 ETCS-Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine
Ziffer 6: Zur Eingabe der Zugnummer darf eine alphanumerische Tastatur verwendet werden, falls die zu diesem Zweck notifizierte technische Vorschrift die Unterstützung alphanumerischer Zugnummern vorschreibt. |
T3 | Dieser Sonderfall ist bei Anwendung der Spezifikationsgruppe 2 oder 3 (siehe Anhang A Tabelle 2) erforderlich; bei Anwendung der Spezifikationsgruppe 1 ist dies ein offener Punkt.
Keine Auswirkungen auf die Interoperabilität. |
4.2.12 ETCS-Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine
Ziffer 6: Über die ETCS-Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine dürfen dynamische Geschwindigkeitsinformationen beim Betrieb auf Teilen des britischen Hauptschienennetzes in Meilen pro Stunde (Anzeige "mph") angegeben werden. |
T3 | Dieser Sonderfall ist bei Anwendung der Spezifikationsgruppe 2 oder 3 (siehe Anhang A Tabelle 2) erforderlich; bei Anwendung der Spezifikationsgruppe 1 ist dies ein offener Punkt.
Keine Auswirkungen auf die Interoperabilität. |
Sonderfall | Kategorie | Anmerkungen |
4.2.10 Streckenseitige Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen
Ziffer 77, Abschnitt 3.1.2.3: Der Abstand zwischen erster und letzter Achse L - (b1 + b2) (Abb. 1) muss mindestens 15.000 mm betragen. |
P | Dieser Sonderfall gilt in Verbindung mit Gleisstromkreisen mit elektrischen Verbindungen. |
4.2.10 Streckenseitige Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen
Ziffer 77, Abschnitt 3.1.9: Der elektrische Widerstand zwischen den Laufflächen gegenüberliegender Räder eines Radsatzes darf 0,05 Ohm nicht überschreiten, gemessen mit einer Messspannung zwischen 1,8 VDC und 2,0 VDC (Leerlaufspannung). Außerdem muss die elektrische Reaktanz zwischen den Laufflächen eines Radsatzes für f zwischen 500 Hz und 40 kHz weniger als f/100 mOhm betragen, bei Anwendung eines Messstroms von mindestens 10 Aeff und einer Leerlaufspannung von 2 Veff. |
T3 | Dieser Sonderfall wird ggf. überarbeitet, wenn der offene Punkt zum Gleisstromkreis-Frequenzmanagement geklärt ist. |
4.2.10 Streckenseitige Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen
Ziffer 77, Abschnitt 3.1.7: Die Masse eines einzelnen Fahrzeugs oder eines Triebzugs muss mindestens 40 t betragen. Beträgt die Masse eines einzelnen Fahrzeugs oder eines Triebzuges weniger als 90 t, muss das Fahrzeug einen Kurzschlussmechanismus mit einer elektrisch wirksamen Grundlänge von mindestens 16.000 mm besitzen. |
T3 | Dieser Sonderfall gilt in Verbindung mit TVM. |
4.2.10 Streckenseitige Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen
Ziffer 77, Abschnitt 3.1.3.2: Das Maß D (Abb. 2) muss mindestens 450 mm unabhängig von der Geschwindigkeit betragen. |
T3 | |
4.2.10 Streckenseitige Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen
Ziffer 77, Abschnitt 3.1.4.1: Zusätzlich zu den TSI-Anforderungen beträgt die maximal zulässige Sandmenge pro Anlage und pro Schiene in 30 s: 750 g. |
P | Dieser Sonderfall steht in Verbindung mit der Nutzung von Gleisstromkreisen, die aufgrund der Sandung im französischen Netz im Hinblick auf die Isolationsschicht zwischen den Rädern und den Schienen empfindlicher sind. |
7.6.2.4. Polen
Sonderfall | Kategorie | Anmerkungen |
4.2.10 Streckenseitige Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen
Ziffer 77, Abschnitt 3.1.9: Der elektrische Widerstand zwischen den Laufflächen gegenüberliegender Räder eines Radsatzes darf 0,05 Ohm nicht überschreiten, gemessen mit einer Messspannung zwischen 1,8 VDC und 2,0 VDC (Leerlaufspannung). Außerdem muss die elektrische Reaktanz zwischen den Laufflächen eines Radsatzes für f zwischen 500 Hz und 40 kHz weniger als f/100 mOhm betragen, bei Anwendung eines Messstroms von mindestens 10 Aeff und einer Leerlaufspannung von 2 Veff. |
T3 | Dieser Sonderfall wird ggf. überarbeitet, wenn der offene Punkt zum Gleisstromkreis-Frequenzmanagement geklärt ist. |
7.6.2.5. Litauen, Lettland und Estland
Sonderfall | Kategorie | Anmerkungen |
4.2.10 Streckenseitige Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen
Ziffer 77, Abschnitt 3.1.3.3: In Bahnsystemen der Spurweite 1.520 mm muss die Dicke des Spurkranzes (Sd) mindestens 20 mm betragen. |
T3 | Dieser Sonderfall bleibt bestehen, solangedas 1.520 -mm-Bahnnetz befahren. |
4.2.10 Streckenseitige Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen
Ziffer 77, Abschnitt 3.1.3.4: In Bahnsystemen der Spurweite 1.520 mm muss die Höhe des Spurkranzes (Sh) mindestens 26,25 mm betragen. |
T3 | Dieser Sonderfall bleibt bestehen, solangedas 1.520 -mm-Bahnnetz befahren. |
Sonderfall | Kategorie | Anmerkungen |
Mobilkommunikationsfunktionen für Eisenbahnen - GSM-R
Ziffer 33, Angabe 4.2.3: Das Inverkehrbringen fahrzeugseitiger ZZS-Teilsysteme mit 2-Watt-GSM-R-Funkgeräten für Sprachanwendungen und ETCS-Datenfunk ist zulässig. Die Teilsysteme müssen in Netzen mit -82 dBm betrieben werden können. |
P | Keine Auswirkungen auf die Interoperabilität |
4.2.10 Streckenseitige Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen
Ziffer 77, Abschnitt 3.1.2.1: Maximaler Achsabstand zwischen zwei Achsen d 17,5 m (ai in Abb. 1 in Abschnitt 3.1.2.1) |
P | |
4.2.10 Streckenseitige Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen
Ziffer 77, Abschnitt 3.1.2.3: Minimaler Achsabstand zwischen der ersten und der letzten Achse> 4,5 m (L-b1-b2 in Abb. 1 in Abschnitt 3.1.2.3). |
P | |
4.2.10 Streckenseitige Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen
Ziffer 77, Abschnitt 3.2.2.5: Frequenzbereich: 0,0-2,0 Hz Störstromgrenzwert [quadratischer Mittelwert]: 25,0 a Evaluierungsmethode: Tiefpassfilter Evaluierungsparameter: (Downsampling auf 1 kHz, gefolgt von) 2,0 Hz Butterworth-Tiefpassfilter der 4. Ordnung, gefolgt von einem idealen Gleichrichter, um den absoluten Wert zu erhalten. Der maximale Störstrom für ein Schienenfahrzeug darf 25,0 a im Frequenzbereich 0,0-2,0 Hz nicht übersteigen. Der Einschaltstrom darf 45,0 a für weniger als 1,5 Sekunden und 25 a für weniger als 2,5 Sekunden überschreiten. |
P |
Sonderfall | Kategorie | Anmerkungen |
4.2.10 Streckenseitige Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen
Ziffer 77, Abschnitt 3.1.4.1:
|
T3 |
Sonderfall | Kategorie | Anmerkungen |
4.2.10 Streckenseitige Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen
Ziffer 77, Abschnitt 3.1.7.1: Die Mindestradsatzlast von Fahrzeugen, die auf bestimmten im Infrastrukturregister angegebenen Strecken fahren sollen, beträgt 5 t. Dieser Sonderfall ist auf Fahrzeuge beschränkt und lässt die technischen Anforderungen an Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen gemäß Ziffer 77 sowie die Bestimmungen in Abschnitt 7.2.8 bezüglich ihrer Implementierung unberührt. |
T3 | Dieser Sonderfall ist erforderlich, solange Gleisstromkreise der Bauart WSSB verwendet werden. |
4.2.10 Streckenseitige Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen
Ziffer 77, Abschnitt 3.1.2.2: Für Geschwindigkeiten bis 140 km/h darf der Abstand ai (Abb. 1) zwischen zwei aufeinanderfolgenden Radsätzen (bei den ersten 5 Radsätzen eines Zuges oder bezogen auf die Gesamtzahl der Radsätze, wenn der Zug weniger als 5 Radsätze besitzt) in keinem Fall kleiner als 1.000 mm sein. Dieser Sonderfall ist auf Fahrzeuge beschränkt und lässt die technischen Anforderungen an Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen gemäß Ziffer 77 sowie die Bestimmungen in Abschnitt 7.2.8 bezüglich ihrer Implementierung unberührt. |
T3 | Dieser Sonderfall ist erforderlich, solange zur Sicherung von Bahnübergängen die EBÜT80-Technik verwendet wird. |
4.2.10 Streckenseitige Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen
Ziffer 77, Abschnitt 3.2.2.5: Frequenzbereich: 93-110 Hz 2,8 a (für Einflusseinheit) Evaluierungsparameter:
Butterworth der 6. Ordnung
|
T3 | Dieser Sonderfall wird benötigt, da Gleisstromkreise geändert werden können, indem die Mittenfrequenz von 100 Hz auf 106,7 Hz verschoben wird. Dadurch würde eine fahrzeugbezogene nationale technische Vorschrift hinfällig, nach der ein Überwachungssystem für 100 Hz erforderlich ist. |
Sonderfall | Kategorie | Anmerkungen |
Streckenseitige Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen
Ziffer 77, Abschnitt 3.2.2.4 und Abschnitt 3.2.2.6: Frequenzbereich: 82-86 Hz |
P |
7.6.2.10 Tschechische Republik 19
Sonderfall | Kategorie | Anmerkungen |
4.2.10 Streckenseitige Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen
Ziffer 77, Abschnitt 3.2.2.4 und Abschnitt 3.2.2.6: Frequenzbereich: 70,5-79,5 Hz Evaluierungsparameter:
Evaluierungsmethode: Bandpassfilter Evaluierungsparameter:
|
T3 | Dieser Sonderfall ist erforderlich, solange Gleisstromkreise der Bauart EFCP verwendet werden. |
Sonderfall | Kategorie | Anmerkungen |
Streckenseitige Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen Ziffer 77, Abschnitt 3.2.2.6: Frequenzbereich: 65-85 Hz Evaluierungsparameter:
Evaluierungsmethode: Bandpassfilter Evaluierungsparameter:
|
T3 | Dieser Sonderfall ist im Kontext des Klasse-B-Systems ATBEG erforderlich. |
2) In einigen der in dieser TSI genannten Dokumente steht die Bezeichnung "ERTMS" (Europäisches Eisenbahnverkehrsleitsystem) für ein System, das ETCS und GSM-R umfasst, während "ETCS" allein mit "ERTMS/ETCS" bezeichnet wird.
3) Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.05.2016 S. 102).
4) Durchführungsbeschluss 2011/665/EU der Kommission vom 4. Oktober 2011 über das Europäische Register genehmigter Schienenfahrzeugtypen (ABl. L 264 vom 08.10.2011 S. 32).
5) Durchführungsverordnung (EU) 2019/777 der Kommission vom 16. Mai 2019 zu gemeinsamen Spezifikationen für das Eisenbahn-Infrastrukturregister und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/880/EU der Kommission (ABl. L 139 I vom 27.05.2019 S. 312).
6) Das für diese Angaben zu verwendende Muster wird im Anwendungsleitfaden definiert.
7) Die Überprüfung, ob eine Interoperabilitätskomponente bestimmungsgemäß verwendet wird, ist Teil der EG-Prüfung des fahrzeugseitigen und des streckenseitigen ZZS-Teilsystems, wie in den Abschnitten 6.3.3 und 6.3.4 erläutert.
8) Beschluss 2010/713/EU der Kommission vom 9. November 2010 über Module für die Verfahren der Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsbewertung sowie der EG-Prüfung, die in den gemäß der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angenommenen technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zu verwenden sind (ABl. Nr. L 319 vom 04.12.2010 S. 1).
9) Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.08.2008 S. 30).
10) Die Möglichkeit der Gruppierung von Komponenten bleibt von den in diesem Kapitel beschriebenen Verfahren unberührt.
11) Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur (Agenturverordnung) (ABl. Nr. L 164 vom 21.06.2004 S. 1).
12) Wenn beispielsweise das Konzept des externen STM technisch nicht durchführbar ist oder etwaige Probleme mit den Rechten am geistigen Eigentum der Klasse-B-Systeme eine rechtzeitige Entwicklung eines STM-Produkts verhindern.
13) Aktuell enthält die TSI ZZS keine Interoperabilitätsanforderung für Stellwerke, Bahnübergänge und bestimmte andere ZZS-Elemente.
14) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 der Kommission vom 30. April 2013 über die gemeinsame Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 352/2009 (ABl. L 121 vom 03.05.2013 S. 8).
15) Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission vom 16. Mai 2019 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/757/EU (ABl. L 139 I vom 27.05.2019 S. 5).
16) Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission vom 4. April 2018 über die praktischen Modalitäten für die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Schienenfahrzeugen und die Genehmigung von Schienenfahrzeugtypen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 90 vom 06.04.2018 S. 66).
17) Beschluss 2010/713/EU der Kommission vom 9. November 2010 über Module für die Verfahren der Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsbewertung sowie der EG-Prüfung, die in den gemäß Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angenommenen technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zu verwenden sind (ABl. L 319 vom 04.12.2010 S. 1)
18) Laut der Empfehlung 2017/3 der Agentur handelt es sich für den Fall, dass keine neue Genehmigung erforderlich ist, bei der geltenden TSI um die TSI, die für die Originalbescheinigung angewendet wurde. Wenn eine neue Genehmigung erforderlich ist, handelt es sich bei der geltenden TSI um die aktuellste Fassung der TSI.
19) Die Zielfunktionalität bezieht sich auf die ETCS-Funktionalität, die in der EG-Bescheinigung des Teilsystems bewertet wurde. Die von der Agentur veröffentlichten technischen Stellungnahmen, durch die Fehler in den TSI verbessert werden, werden als Definition des Standes der Funktionalität betrachtet, der in der Originalbescheinigung oder Genehmigung bereits erwartet wurde.
20) Bei allen Arbeiten, die für eine Änderung erforderlich sind, die außerhalb eines von einer benannten Stelle genehmigten Qualitätssicherungssystems durchgeführt wird, sind gegebenenfalls zusätzliche Untersuchungen oder Prüfungen durch die benannte Stelle notwendig.
21) Die Zielfunktionalität bezieht sich auf die Mobilkommunikationsfunktionalität, die in der EG-Bescheinigung des Teilsystems bewertet wurde. Die von der Agentur veröffentlichten technischen Stellungnahmen, durch die Fehler in den TSI verbessert werden, werden als Definition des Standes der Funktionalität betrachtet, der in der Originalbescheinigung oder Genehmigung bereits erwartet wurde.
22) Bei allen Arbeiten, die für eine Änderung erforderlich sind, die außerhalb eines von einer benannten Stelle genehmigten Qualitätssicherungssystems durchgeführt wird, sind gegebenenfalls zusätzliche Untersuchungen oder Prüfungen durch die benannte Stelle notwendig.
23) Die Zielfunktionalität bezieht sich auf die ETCS-Funktionalität, die in der EG-Bescheinigung des Teilsystems bewertet wurde. Die von der Agentur veröffentlichten technischen Stellungnahmen, durch die Fehler in den TSI verbessert werden, werden als Definition des Standes der Funktionalität betrachtet, der in der Originalbescheinigung oder Genehmigung bereits erwartet wurde.
24) Bei allen Arbeiten, die für eine Änderung erforderlich sind, die außerhalb eines von einer benannten Stelle genehmigten Qualitätssicherungssystems durchgeführt wird, sind gegebenenfalls zusätzliche Untersuchungen oder Prüfungen durch die benannte Stelle notwendig.
25) Die Zielfunktionalität bezieht sich auf die ETCS-Funktionalität, die in der EG-Bescheinigung des Teilsystems bewertet wurde. Die von der Agentur veröffentlichten technischen Stellungnahmen, durch die Fehler in den TSI verbessert werden, werden als Definition des Standes der Funktionalität betrachtet, der in der Originalbescheinigung oder Genehmigung bereits erwartet wurde.
26) Bei allen Arbeiten, die für eine Änderung erforderlich sind, die außerhalb eines von einer benannten Stelle genehmigten Qualitätssicherungssystems durchgeführt wird, sind gegebenenfalls zusätzliche Untersuchungen oder Prüfungen durch die benannte Stelle notwendig.
27) Im Hinblick auf diesen Abschnitt werden fahrzeugnseitige Teilsysteme mit Einsatzbedingungen und -beschränkungen oder unerkannten Mängeln nicht als konform betrachtet.
28) Die Umrüstung von Gleisen, die im gemischten Verkehr bei ETCS Level 3 genutzt werden, darf nur erfolgen, wenn für Personen- und Güterzüge weiterhin Zugang besteht.
29) Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013 S. 1).
30) Durchführungsverordnung (EU) 2017/6 der Kommission vom 5. Januar 2017 über den europäischen Bereitstellungsplan für das Europäische Eisenbahnverkehrsleitsystem (ABl. L 3 vom 06.01.2017 S. 6).
31) Oder um gemäß Richtlinie 2008/57/EG in Betrieb genommen zu werden, falls Richtlinie (EU) 2016/797 noch nicht anwendbar ist.
32) Oder einer Genehmigung für die Inbetriebnahme gemäß Richtlinie 2008/57/EG, falls Richtlinie (EU) 2016/797 noch nicht anwendbar ist.
33) Varianten und Versionen eines Fahrzeugtyps gelten aufgrund der Konformität mit einem bestehenden genehmigten Typ als genehmigt. Wenn das System nach Richtlinie 2008/57/EG anwendbar ist, gelten Änderungen, die zu Varianten oder Versionen eines Fahrzeugtyps unter Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 führen würden, ebenfalls als Fahrzeuge, die auf einem bestehenden genehmigten Fahrzeugtyp basieren.
34) Entscheidung 2007/756/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Annahme einer gemeinsamen Spezifikation für das nationale Einstellungsregister nach Artikel 14 Absätze 4 und 5 der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG (ABl. L 305 vom 23.11.2007 S. 30).
35) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1614 der Kommission vom 25. Oktober 2018 zur Festlegung der Spezifikationen für die Fahrzeugeinstellungsregister nach Artikel 47 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung und Aufhebung der Entscheidung 2007/756/EG der Kommission (ABl. L 268 vom 26.10.2018 S. 53).
Anhang A 19 |
Verweise
In nachstehender Tabelle sind zu jedem Verweis in den Eckwerten (siehe Kapitel 4 dieser TSI) unter Verwendung der Ziffern in Tabelle a 2 ( Tabelle a 2.1, Tabelle a 2.2, Tabelle a 2.3) die entsprechenden verbindlichen Spezifikationen angegeben.
Verweis in Kapitel 4 | Ziffer (siehe Tabelle a 2) |
4.1 | |
4.1a |
Absichtlich gestrichen |
4.1b |
Absichtlich gestrichen |
4.1c |
3 |
4.2.1 | |
4.2.1 a |
27, 78 |
4.2.2 | |
4.2.2.a |
14 |
4.2.2.b |
1, 4, 13, 15, 60 |
4.2.2.c |
31, 37b, c, d |
4.2.2.d |
18, 20 |
4.2.2.e |
6 |
4.2.2.f |
7, 81, 82 |
4.2.3 | |
4.2.3 a |
14 |
4.2.3 b |
1, 4, 13, 15, 60 |
4.2.3 c |
Absichtlich gestrichen |
4.2.3 d |
18, 21 |
4.2.4 | |
4.2.4 a |
64, 65 |
4.2.4 b |
66 |
4.2.4 c |
67 |
4.2.4 d |
68 |
4.2.4 e |
73, 74 |
4.2.4 f |
32, 33 |
4.2.4 g |
48 |
4.2.4 h |
69, 70 |
4.2.4 j |
71, 72 |
4.2.4 k |
75, 76 |
4.2.5 | |
4.2.5 a |
64, 65 |
4.2.5 b |
10, 39, 40 |
4.2.5c |
19, 20 |
4.2.5 d |
9, 43 |
4.2.5 e |
16, 50 |
4.2.6 | |
4.2.6 a |
8, 25, 26, 36 c, 49, 52 |
4.2.6 b |
29, 45 |
4.2.6 c |
46 |
4.2.6 d |
34 |
4.2.6 e |
20 |
4.2.6 f |
Absichtlich gestrichen |
4.2.7 | |
4.2.7 a |
12 |
4.2.7 b |
62, 63 |
4.2.7 c |
34 |
4.2.7 d |
9 |
4.2.7 e |
16 |
4.2.8 | |
4.2.8 a |
11, 79, 83 |
4.2.9 | |
4.2.9 a |
23 |
4.2.10 | |
4.2.10 a |
77 (Abschnitt 3.1) |
4.2.11 | |
4.2.11 a |
77 (Abschnitt 3.2) |
4.2.12 | |
4.2.12 a |
6, 51 |
4.2.13 | |
4.2.13 a |
32, 33, 51, 80 |
4.2.14 | |
4.2.14 a |
5 |
4.2.15 | |
4.2.15 a |
38 |
Spezifikationen
Für das streckenseitige Teilsystem ist eine der drei in Tabelle a 2 dieses Anhangs enthaltenen Tabellen ( Tabelle a 2.1, Tabelle a 2.2, Tabelle a 2.3) anzuwenden. Für das fahrzeugseitige Teilsystem ist nach dem Übergangszeitraum gemäß Abschnitt 7.4.2.3 entweder Tabelle a 2.2 oder Tabelle a 2.3 anzuwenden.
Enthält ein in Tabelle a 2 aufgeführtes Dokument einen klar bezeichneten Abschnitt aus einem anderen Dokument, sei es im Wortlaut oder durch einen Verweis, so ist der betreffende Abschnitt - und nur dieser - als Teil des in Tabelle a 2 aufgeführten Dokuments zu betrachten.
Enthält ein in Tabelle a 2 aufgeführtes Dokument einen "verbindlichen" oder "normativen" Verweis auf ein Dokument, das nicht in der Tabelle a 2 aufgeführt ist, so ist für die Zwecke dieser TSI das Dokument, auf das verwiesen wird, stets als akzeptabler Nachweis der Konformität mit den Eckwerten (der für die Zertifizierung von Interoperabilitätskomponenten und Teilsystemen verwendet werden kann und keine Änderung der TSI erfordert) und nicht als verbindliche Spezifikation anzusehen.
Anmerkung: Als "reserviert" vermerkte Spezifikationen in Tabelle a 2 sind auch in Anhang G als offene Punkte aufgeführt, wenn zur Klärung dieser offenen Punkte nationale Vorschriften notifiziert werden müssen. Reservierte Unterlagen, die nicht als offene Punkte aufgeführt sind, dienen der Systemverbesserung.
Tabelle a 2.1 Liste der verbindlichen Spezifikationen 19
Ziffer | Spezifikationsgruppe # 1 (nur für streckenseitige Teilsysteme. Für fahrzeugseitige Teilsysteme nach dem in Abschnitt 7.4.2.3 definierten Übergangszeitraum nicht anzuwenden.) (ETCS baseline 2 und GSM-R baseline 1) |
|||
Quelle | Bezeichnung der Unterlage | Version | Anmerkungen | |
1 | ERA/ERTMS/003204 | ERTMS/ETCS Functional requirement specification | 5.0 | |
2 | Absichtlich gestrichen | |||
3 | SUBSET-023 | Glossary of Terms and Abbreviations | 2.0.0 | |
4 | SUBSET-026 | System Requirements Specification | 2.3.0 | |
5 | SUBSET-027 | FFFIS Juridical recorder-downloading tool | 2.3.0 | Anmerkung 1 |
6 | SUBSET-033 | FIS for man-machine interface | 2.0.0 | |
7 | SUBSET-034 | FIS for the train interface | 2.0.0 | |
8 | SUBSET-035 | Specific Transmission Module FFFIS | 2.1.1 | |
9 | SUBSET-036 | FFFIS for Eurobalise | 2.4.1 | |
10 | SUBSET-037 | EuroRadio FIS | 2.3.0 | |
11 | SUBSET-038 | Offline key management FIS | 2.3.0 | |
12 | SUBSET-039 | FIS for the RBC/RBC handover | 2.3.0 | |
13 | SUBSET-040 | Dimensioning and Engineering rules | 2.3.0 | |
14 | SUBSET-041 | Performance Requirements for Interoperability | 2.1.0 | |
15 | SUBSET-108 | Interoperability related consolidation on TSI Annex a documents | 1.2.0 | |
16 | SUBSET-044 | FFFIS for Euroloop | 2.3.0 | |
17 | Absichtlich gestrichen | |||
18 | SUBSET-046 | Radio infill FFFS | 2.0.0 | |
19 | SUBSET-047 | Trackside-Trainborne FIS for Radio infill | 2.0.0 | |
20 | SUBSET-048 | Trainborne FFFIS for Radio infill | 2.0.0 | |
21 | SUBSET-049 | Radio infill FIS with LEU/interlocking | 2.0.0 | |
22 | Absichtlich gestrichen | |||
23 | SUBSET-054 | Responsibilities and rules for the assignment of values to ETCS variables | 2.1.0 | |
24 | Absichtlich gestrichen | |||
25 | SUBSET-056 | STM FFFIS Safe time layer | 2.2.0 | |
26 | SUBSET-057 | STM FFFIS Safe link layer | 2.2.0 | |
27 | SUBSET-091 | Safety Requirements for the Technical Interoperability of ETCS in Levels 1 and 2 | 2.5.0 | |
28 | Absichtlich gestrichen | |||
29 | SUBSET-102 | Test specification for interface,K" | 1.0.0 | |
30 | Absichtlich gestrichen | |||
31 | SUBSET-094 | Functional requirements for an onboard reference test facility | 2.0.2 | |
32 | EIRENE FRS | GSM-R Functional requirements specification | 8.0.0 | Anmerkung 10 |
33 | EIRENE SRS | GSM-R System requirements specification | 16.0.0 | Anmerkung 10 |
34 | A11T6001 | (MORANE) Radio Transmission FFFIS for EuroRadio | 13.0.0 | |
35 | Absichtlich gestrichen | |||
36 a | Absichtlich gestrichen | |||
36 b | Absichtlich gestrichen | |||
36 c | SUBSET-074-2 | FFFIS STM Test cases document | 1.0.0 | |
37 a | Absichtlich gestrichen | |||
37 b | SUBSET-076-5-2 | Test cases related to features | 2.3.3 | |
37 c | SUBSET-076-6-3 | Test sequences | 2.3.3 | |
37 d | SUBSET-076-7 | Scope of the test specifications | 1.0.2 | |
37 e | Absichtlich gestrichen | |||
38 | 06E068 | ETCS Marker-board definition | 2,0 | |
39 | SUBSET-092-1 | ERTMS EuroRadio Conformance Requirements | 2.3.0 | |
40 | SUBSET-092-2 | ERTMS EuroRadio test cases safety layer | 2.3.0 | |
41 | Absichtlich gestrichen | |||
42 | Absichtlich gestrichen | |||
43 | SUBSET 085 | Test specification for Eurobalise FFFIS | 2.2.2 | |
44 | Absichtlich gestrichen | |||
45 | SUBSET-101 | Interface "K" Specification | 1.0.0 | |
46 | SUBSET-100 | Interface "G" Specification | 1.0.1 | |
47 | Absichtlich gestrichen | |||
48 | Reserviert | Test specification for mobile equipment GSM-R | Anmerkung 4 | |
49 | SUBSET-059 | Performance requirements for STM | 2.1.1 | |
50 | SUBSET-103 | Test specification for Euroloop | 1.0.0 | |
51 | Reserviert | Ergonomic aspects of the DMI | ||
52 | SUBSET-058 | FFFIS STM Application layer | 2.1.1 | |
53 | Absichtlich gestrichen | |||
54 | Absichtlich gestrichen | |||
55 | Absichtlich gestrichen | |||
56 | Absichtlich gestrichen | |||
57 | Absichtlich gestrichen | |||
58 | Absichtlich gestrichen | |||
59 | Absichtlich gestrichen | |||
60 | Absichtlich gestrichen | |||
61 | Absichtlich gestrichen | |||
62 | Reserviert | RBC-RBC Test specification for safe communication interface | ||
63 | SUBSET-098 | RBC-RBC Safe Communication Interface | 1.0.0 | |
64 | EN 301.515 | Global System for Mobile Communication (GSM); Requirements for GSM operation on railways | 2.3.0 | Anmerkung 2 |
65 | TS 102.281 | Detailed requirements for GSM operation on railways | 3.0.0 | Anmerkung 3 |
66 | TS 103.169 | ASCI Options for Interoperability | 1.1.1 | |
67 | (MORANE) P 38 T 9001 | FFFIS for GSM-R SIM Cards | 5.0 | Anmerkung 10 |
68 | ETSI TS 102.610 | Railway Telecommunication; GSM; Usage of the UUIE for GSM operation on railways | 1.3.0 | |
69 | (MORANE) F 10 T 6002 | FFFS for Confirmation of High Priority Calls | 5.0 | |
70 | (MORANE) F 12 T 6002 | FIS for Confirmation of High Priority Calls | 5.0 | |
71 | (MORANE) E 10 T 6001 | FFFS for Functional Addressing | 4.1 | |
72 | (MORANE) E 12 T 6001 | FIS for Functional Addressing | 5.1 | |
73 | (MORANE) F 10 T6001 | FFFS for Location Dependent Addressing | 4 | |
74 | (MORANE) F 12 T6001 | FIS for Location Dependent Addressing | 3 | |
75 | (MORANE) F 10 T 6003 | FFFS for Presentation of Functional Numbers to Called and Calling Parties | 4 | |
76 | (MORANE) F 12 T 6003 | FIS for Presentation of Functional Numbers to Called and Calling Parties | 4 | |
77 | ERA/ERTMS/033281 | Interfaces between CCS trackside and other subsystems | 4.0 | Anmerkung 7 |
78 | Reserviert | Safety requirements for ETCS DMI functions | ||
79 | Entfällt | Entfällt | ||
80 | Entfällt | Entfällt | ||
81 | Entfällt | Entfällt | ||
82 | Entfällt | Entfällt |
Tabelle a 2.2 Liste der verbindlichen Spezifikationen 19
Ziffer | Spezifikationsgruppe # 2 (ETCS baseline 3 Maintenance Release 1 und GSM-R baseline 1) |
|||
Quelle | Bezeichnung der Unterlage | Version | Anmerkungen | |
1 | Absichtlich gestrichen | |||
2 | Absichtlich gestrichen | |||
3 | SUBSET-023 | Glossary of Terms and Abbreviations | 3.1.0 | |
4 | SUBSET-026 | System Requirements Specification | 3.4.0 | |
5 | SUBSET-027 | FIS Juridical Recording | 3.1.0 | |
6 | ERA_ERTMS_015560 | ETCS Driver Machine interface | 3.4.0 | |
7 | SUBSET-034 | Train Interface FIS | 3.1.0 | |
8 | SUBSET-035 | Specific Transmission Module FFFIS | 3.1.0 | |
9 | SUBSET-036 | FFFIS for Eurobalise | 3.0.0 | |
10 | SUBSET-037 | EuroRadio FIS | 3.1.0 | |
11 | SUBSET-038 | Offline key management FIS | 3.0.0 | |
12 | SUBSET-039 | FIS for the RBC/RBC handover | 3.1.0 | |
13 | SUBSET-040 | Dimensioning and Engineering rules | 3.3.0 | |
14 | SUBSET-041 | Performance Requirements for Interoperability | 3.1.0 | |
15 | Absichtlich gestrichen | |||
16 | SUBSET-044 | FFFIS for Euroloop | 2.4.0 | |
17 | Absichtlich gestrichen | |||
18 | Absichtlich gestrichen | |||
19 | SUBSET-047 | Trackside-Trainborne FIS for Radio infill | 3.0.0 | |
20 | SUBSET-048 | Trainborne FFFIS for Radio infill | 3.0.0 | |
21 | Absichtlich gestrichen | |||
22 | Absichtlich gestrichen | |||
23 | SUBSET-054 | Responsibilities and rules for the assignment of values to ETCS variables | 3.0.0 | |
24 | Absichtlich gestrichen | |||
25 | SUBSET-056 | STM FFFIS Safe time layer | 3.0.0 | |
26 | SUBSET-057 | STM FFFIS Safe link layer | 3.0.0 | |
27 | SUBSET-091 | Safety Requirements for the Technical Interoperability of ETCS in Levels 1 and 2 | 3.4.0 | |
28 | Absichtlich gestrichen | |||
29 | SUBSET-102 | Test specification for interface "K" | 2.0.0 | |
30 | Absichtlich gestrichen | |||
31 | SUBSET-094 | Functional requirements for an onboard reference test facility | 3.0.0 | |
32 | EIRENE FRS | GSM-R Functional requirements specification | 8.0.0 | Anmerkung 10 |
33 | EIRENE SRS | GSM-R System requirements specification | 16.0.0 | Anmerkung 10 |
34 | A11T6001 | (MORANE) Radio Transmission FFFIS for EuroRadio | 13.0.0 | |
35 | Absichtlich gestrichen | |||
36 a | Absichtlich gestrichen | |||
36 b | Absichtlich gestrichen | |||
36 c | SUBSET-074-2 | FFFIS STM Test cases document | 3.0.0 | |
37 a | Absichtlich gestrichen | |||
37 b | SUBSET-076-5-2 | Test cases related to features | 3.2.0 | |
37 c | SUBSET-076-6-3 | Test sequences | 3.1.0 | |
37 d | SUBSET-076-7 | Scope of the test specifications | 3.2.0 | |
37 e | Absichtlich gestrichen | |||
38 | 06E068 | ETCS Markerboard definition | 2,0 | |
39 | SUBSET-092-1 | ERTMS EuroRadio Conformance Requirements | 3.0.0 | |
40 | SUBSET-092-2 | ERTMS EuroRadio test cases safety layer | 3.0.0 | |
41 | Absichtlich gestrichen | |||
42 | Absichtlich gestrichen | |||
43 | SUBSET 085 | Test specification for Eurobalise FFFIS | 3.0.0 | |
44 | Absichtlich gestrichen | |||
45 | SUBSET-101 | Interface "K" Specification | 2.0.0 | |
46 | SUBSET-100 | Interface "G" Specification | 2.0.0 | |
47 | Absichtlich gestrichen | |||
48 | Reserviert | Test specification for mobile equipment GSM-R | Anmerkung 4 | |
49 | SUBSET-059 | Performance requirements for STM | 3.0.0 | |
50 | SUBSET-103 | Test specification for Euroloop | 1.1.0 | |
51 | Absichtlich gestrichen | |||
52 | SUBSET-058 | FFFIS STM Application layer | 3.1.0 | |
53 | Absichtlich gestrichen | |||
54 | Absichtlich gestrichen | |||
55 | Absichtlich gestrichen | |||
56 | Absichtlich gestrichen | |||
57 | Absichtlich gestrichen | |||
58 | Absichtlich gestrichen | |||
59 | Absichtlich gestrichen | |||
60 | SUBSET-104 | ETCS System Version Management | 3.2.0 | |
61 | Absichtlich gestrichen | |||
62 | Absichtlich gestrichen | |||
63 | SUBSET-098 | RBC-RBC Safe Communication Interface | 3.0.0 | |
64 | EN 301.515 | Global System for Mobile Communication (GSM); Requirements for GSM operation on railways | 2.3.0 | Anmerkung 2 |
65 | TS 102.281 | Detailed requirements for GSM operation on railways | 3.0.0 | Anmerkung 3 |
66 | TS 103.169 | ASCI Options for Interoperability | 1.1.1 | |
67 | (MORANE) P 38 T 9001 | FFFIS for GSM-R SIM Cards | 5.0 | Anmerkung 10 |
68 | ETSI TS 102.610 | Railway Telecommunication; GSM; Usage of the UUIE for GSM operation on railways | 1.3.0 | |
69 | (MORANE) F 10 T 6002 | FFFS for Confirmation of High Priority Calls | 5.0 | |
70 | (MORANE) F 12 T 6002 | FIS for Confirmation of High Priority Calls | 5.0 | |
71 | (MORANE) E 10 T 6001 | FFFS for Functional Addressing | 4.1 | |
72 | (MORANE) E 12 T 6001 | FIS for Functional Addressing | 5.1 | |
73 | (MORANE) F 10 T6001 | FFFS for Location Dependent Addressing | 4 | |
74 | (MORANE) F 12 T6001 | FIS for Location Dependent Addressing | 3 | |
75 | (MORANE) F 10 T 6003 | FFFS for Presentation of Functional Numbers to Called and Calling Parties | 4 | |
76 | (MORANE) F 12 T 6003 | FIS for Presentation of Functional Numbers to Called and Calling Parties | 4 | |
77 | ERA/ERTMS/033281 | Interfaces between CCS trackside and other subsystems | 4.0 | Anmerkung 7 |
78 | Absichtlich gestrichen | Anmerkung 6: | ||
79 | SUBSET-114 | KMC-ETCS Entity Offline KM FIS | 1.0.0 | |
80 | Absichtlich gestrichen | Anmerkung 5: | ||
81 | Reserviert | Train Interface FFFIS | ||
82 | Reserviert | FFFIS TI - Safety Analysis |
Tabelle a 2.3 Liste der verbindlichen Spezifikationen 19
Ziffer | Spezifikationsgruppe # 3 (ETCS baseline 3 Release 2 und GSM-R baseline 1) |
|||
Quelle | Bezeichnung der Unterlage | Version | Anmerkungen | |
1 | Absichtlich gestrichen | |||
2 | Absichtlich gestrichen | |||
3 | SUBSET-023 | Glossary of Terms and Abbreviations | 3.3.0 | |
4 | SUBSET-026 | System Requirements Specification | 3.6.0 | |
5 | SUBSET-027 | FIS Juridical Recording | 3.3.0 | |
6 | ERA_ERTMS_015560 | ETCS Driver Machine interface | 3.6.0 | |
7 | SUBSET-034 | Train Interface FIS | 3.2.0 | |
8 | SUBSET-035 | Specific Transmission Module FFFIS | 3.2.0 | |
9 | SUBSET-036 | FFFIS for Eurobalise | 3.1.0 | |
10 | SUBSET-037 | EuroRadio FIS | 3.2.0 | |
11 | SUBSET-038 | Offline key management FIS | 3.1.0 | |
12 | SUBSET-039 | FIS for the RBC/RBC handover | 3.2.0 | |
13 | SUBSET-040 | Dimensioning and Engineering rules | 3.4.0 | |
14 | SUBSET-041 | Performance Requirements for Interoperability | 3.2.0 | |
15 | Absichtlich gestrichen | |||
16 | SUBSET-044 | FFFIS for Euroloop | 2.4.0 | |
17 | Absichtlich gestrichen | |||
18 | Absichtlich gestrichen | |||
19 | SUBSET-047 | Trackside-Trainborne FIS for Radio infill | 3.0.0 | |
20 | SUBSET-048 | Trainborne FFFIS for Radio infill | 3.0.0 | |
21 | Absichtlich gestrichen | |||
22 | Absichtlich gestrichen | |||
23 | SUBSET-054 | Responsibilities and rules for the assignment of values to ETCS variables | 3.0.0 | |
24 | Absichtlich gestrichen | |||
25 | SUBSET-056 | STM FFFIS Safe time layer | 3.0.0 | |
26 | SUBSET-057 | STM FFFIS Safe link layer | 3.1.0 | |
27 | SUBSET-091 | Safety Requirements for the Technical Interoperability of ETCS in Levels 1 and 2 | 3.6.0 | |
28 | Absichtlich gestrichen | |||
29 | SUBSET-102 | Test specification for interface "K" | 2.0.0 | |
30 | Absichtlich gestrichen | |||
31 | SUBSET-094 | Functional requirements for an onboard reference test facility | 3.1.0 | |
32 | EIRENE FRS | GSM-R Functional requirements specification | 8.0.0 | Anmerkung 10 |
33 | EIRENE SRS | GSM-R System requirements specification | 16.0.0 | Anmerkung 10 |
34 | A11T6001 | (MORANE) Radio Transmission FFFIS for EuroRadio | 13.0.0 | |
35 | Absichtlich gestrichen | |||
36 a | Absichtlich gestrichen | |||
36 b | Absichtlich gestrichen | |||
36 c | SUBSET-074-2 | FFFIS STM Test cases document | 3.1.0 | |
37 a | Absichtlich gestrichen | |||
37 b | SUBSET-076-5-2 | Test cases related to features | 3.3.0 | |
37 c | SUBSET-076-6-3 | Test sequences | 3.2.0 | |
37 d | SUBSET-076-7 | Scope of the test specifications | 3.3.0 | |
37 e | Absichtlich gestrichen | |||
38 | 06E068 | ETCS Markerboard definition | 2,0 | |
39 | SUBSET-092-1 | ERTMS EuroRadio Conformance Requirements | 3.1.0 | |
40 | SUBSET-092-2 | ERTMS EuroRadio test cases safety layer | 3.1.0 | |
41 | Absichtlich gestrichen | |||
42 | Absichtlich gestrichen | |||
43 | SUBSET 085 | Test specification for Eurobalise FFFIS | 3.0.0 | |
44 | Absichtlich gestrichen | |||
45 | SUBSET-101 | Interface "K" Specification | 2.0.0 | |
46 | SUBSET-100 | Interface "G" Specification | 2.0.0 | |
47 | Absichtlich gestrichen | |||
48 | Reserviert | Test specification for mobile equipment GSM-R | Anmerkung 4 | |
49 | SUBSET-059 | Performance requirements for STM | 3.1.0 | |
50 | SUBSET-103 | Test specification for Euroloop | 1.1.0 | |
51 | Absichtlich gestrichen | |||
52 | SUBSET-058 | FFFIS STM Application layer | 3.2.0 | |
53 | Absichtlich gestrichen | |||
54 | Absichtlich gestrichen | |||
55 | Absichtlich gestrichen | |||
56 | Absichtlich gestrichen | |||
57 | Absichtlich gestrichen | |||
58 | Absichtlich gestrichen | |||
59 | Absichtlich gestrichen | |||
60 | SUBSET-104 | ETCS System Version Management | 3.3.0 | |
61 | Absichtlich gestrichen | |||
62 | Absichtlich gestrichen | |||
63 | SUBSET-098 | RBC-RBC Safe Communication Interface | 3.0.0 | |
64 | EN 301.515 | Global System for Mobile Communication (GSM); Requirements for GSM operation on railways | 2.3.0 | Anmerkung 2 |
65 | TS 102.281 | Detailed requirements for GSM operation on railways | 3.0.0 | Anmerkung 3 |
66 | TS 103.169 | ASCI Options for Interoperability | 1.1.1 | |
67 | (MORANE) P 38 T 9001 | FFFIS for GSM-R SIM Cards | 5.0 | Anmerkung 10 |
68 | ETSI TS 102.610 | Railway Telecommunication; GSM; Usage of the UUIE for GSM operation on railways | 1.3.0 | |
69 | (MORANE) F 10 T 6002 | FFFS for Confirmation of High Priority Calls | 5.0 | |
70 | (MORANE) F 12 T 6002 | FIS for Confirmation of High Priority Calls | 5.0 | |
71 | (MORANE) E 10 T 6001 | FFFS for Functional Addressing | 4.1 | |
72 | (MORANE) E 12 T 6001 | FIS for Functional Addressing | 5.1 | |
73 | (MORANE) F 10 T6001 | FFFS for Location Dependent Addressing | 4 | |
74 | (MORANE) F 12 T6001 | FIS for Location Dependent Addressing | 3 | |
75 | (MORANE) F 10 T 6003 | FFFS for Presentation of Functional Numbers to Called and Calling Parties | 4 | |
76 | (MORANE) F 12 T 6003 | FIS for Presentation of Functional Numbers to Called and Calling Parties | 4 | |
77 | ERA/ERTMS/033281 | Interfaces between CCS trackside and other subsystems | 4.0 | Anmerkung 7 |
78 | Absichtlich gestrichen | Anmerkung 6: | ||
79 | SUBSET-114 | KMC-ETCS Entity Offline KM FIS | 1.1.0 | |
80 | Absichtlich gestrichen | Anmerkung 5: | ||
81 | Reserviert | Train Interface FFFIS | ||
82 | Reserviert | FFFIS TI - Safety Analysis | ||
83 | SUBSET-137 | Online Key Management FFFIS | 1.0.0 |
Anmerkung 1: Verbindlich ist nur die Funktionsbeschreibung der aufzuzeichnenden Informationen, nicht jedoch die der technischen Merkmale der Schnittstelle.
Anmerkung 2: Die Abschnitte der Spezifikationen in EN 301.515 Abschnitt 2.1, die unter Ziffer 32 und Ziffer 33 als "MI" eingestuft sind, sind verpflichtend.
Anmerkung 3: Die in den Tabellen 1 und 2 von TS 102.281 aufgeführten Änderungsanträge (CR), die unter Ziffer 32 und Ziffer 33 als "MI" eingestufte Abschnitte betreffen, sind verpflichtend.
Anmerkung 4: Ziffer 48 bezieht sich nur auf Testfälle für mobile GSM-R-Ausrüstung und wird vorläufig reserviert. Ein Katalog der vorhandenen harmonisierten Testfälle für die Bewertung mobiler Ausrüstungen und Netze entsprechend den in Abschnitt 6.1.2 dieser TSI angegebenen Schritten wird in diese Tabellen aufgenommen, wenn dies in einer zukünftigen Änderung der TSI vereinbart wird.
Anmerkung 5: Die am Markt verfügbaren Produkte sind bereits auf die Anforderungen der Eisenbahnunternehmen in Bezug auf die GSM-R-Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine zugeschnitten und vollständig interoperabel, sodass in der TSI "ZZS" keine Norm spezifiziert werden muss.
Anmerkung 6: Die ursprünglich für Ziffer 78 vorgesehenen Informationen wurden nun in Ziffer 27 (SUBSET-091) aufgenommen.
Anmerkung 7: Dieses Dokument ist unabhängig von der ETCS- und der GSM-R-baseline.
Anmerkung 8: Absichtlich gestrichen.
Anmerkung 9: Absichtlich gestrichen.
Anmerkung 10: Gemäß der TSI "ZZS" sind nur die Anforderungen der Kategorie (MI) verpflichtend.
Anmerkung 11: Absichtlich gestrichen.
Anmerkung 12: Absichtlich gestrichen.
Anmerkung 13: Absichtlich gestrichen.
Anmerkung 14: Absichtlich gestrichen.
Tabelle a 3 Liste der verbindlichen Normen 19
Unbeschadet der Bestimmungen in Kapitel 4 und Kapitel 6 dieser TSI stellt die Anwendung der in der folgenden Tabelle aufgeführten Normenfassungen und ihrer folgenden Änderungen, wenn diese als harmonisierte Norm im Zertifizierungsprozess veröffentlicht werden, ein geeignetes Mittel zur vollständigen Einhaltung des in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 der Kommission festgelegten Risikomanagementprozesses dar.
Nr. | Quelle | Bezeichnung des Dokuments und Anmerkungen | Version | Anmerkung |
A1 | EN 50126-1 | Bahnanwendungen - Spezifikation und Nachweis von Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltbarkeit, Sicherheit (RAMS) - Teil 1: Generischer RAMS-Prozess | 2017 | |
1999 | 1,2 | |||
A2 | EN 50128 | Bahnanwendungen - Telekommunikationstechnik, Signaltechnik und Datenverarbeitungssysteme - Software für Eisenbahnsteuerungs- und Überwachungssysteme | 2011 | |
A3 | EN 50129 | Bahnanwendungen - Telekommunikationstechnik, Signaltechnik und Datenverarbeitungssysteme - Sicherheitsrelevante elektronische Systeme für Signaltechnik | 2003 | 1 |
A4 | EN 50159 | Bahnanwendungen - Telekommunikationstechnik, Signaltechnik und Datenverarbeitungssysteme | 2010 | 1 |
A5 | EN 50126-2 | Bahnanwendungen - Spezifikation und Nachweis von Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltbarkeit und Sicherheit (RAMS) - Teil 2: Systembezogene Sicherheitsmethodik | 2017 | 3 |
Anmerkung 1: Diese Norm ist harmonisiert, siehe "Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (Neufassung)" (ABl. C 435 vom 15.12.2017), in der auch auf veröffentlichte redaktionelle Berichtigungen hingewiesen wird.
Anmerkung 2: Diese Fassung der Norm kann im Übergangszeitraum, der in der aktualisierten Fassung der Norm festgelegt ist, verwendet werden.
Anmerkung 3: Zusammen mit EN 50126-1 (2017) anzuwenden.
Tabelle a 4 Liste der verbindlichen Normen für zugelassene Labore 19
Nr. | Quelle | Bezeichnung des Dokuments und Anmerkungen | Version | Anmerkung |
A6 | ISO/IEC 17025 | Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien | 2017 |
Anhang B |
Absichtlich gestrichen.
Anhang C |
Absichtlich gestrichen.
Anhang D |
Absichtlich gestrichen. .
Anhang E |
Absichtlich gestrichen.
Anhang F |
Absichtlich gestrichen.
Offene Punkte | Anhang G 19 |
Offener Punkt | Anmerkungen |
Bremsaspekte | Gilt nur für ETCS-baseline 2 (siehe Anhang a Tabelle a 2 Ziffer 15).
Geklärt für ETCS-baseline 3 (siehe Anhang a Tabelle a 2 Ziffern 4 und 13). |
Zuverlässigkeits-/Verfügbarkeitsanforderungen | Häufiger Betrieb in der Rückfallebene durch Fehler in der ZZS-Ausrüstung beeinträchtigt die Systemsicherheit. |
Eigenschaften von Streusand auf Schienen | Siehe Anhang a Tabelle a 2 Ziffer 77
Kein offener Punkt für 1.520 mm. |
Eigenschaften von Spurkranz-Schmierstoffgebern | Siehe Anhang a Tabelle a 2 Ziffer 77 |
Kombination von Fahrzeugmerkmalen mit Auswirkungen auf die Kurzschlussimpedanz | Siehe Anhang a Tabelle a 2 Ziffer 77 |
leitungsgebundene Störung:
|
Siehe Anhang a Tabelle a 2 Ziffer 77 |
ENDE |
(Stand: 22.12.2023)
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