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Delegierte Verordnung (EU) 2022/1857 der Kommission vom 10. Juni 2022 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 150/2013 festgelegten technischen Regulierungsstandards im Hinblick auf die Einzelheiten der Anträge auf Registrierung als Transaktionsregister und Anträge auf Ausweitung der Registrierung als Transaktionsregister
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 262 vom 07.10.2022 S. 41)
Ergänzende Informationen |
Liste zur Ergänzung/Verlängerung /Festlegung und über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der VO 648/2012 ... |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister 1, insbesondere auf Artikel 56 Absatz 3 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 150/2013 der Kommission 2 sind die Einzelheiten eines Antrags auf Registrierung als Transaktionsregister festgelegt.
(2) Mit Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2019/834 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 müssen Transaktionsregister über Verfahren für den Datenabgleich zwischen Transaktionsregistern und Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Meldepflichten durch die meldende Gegenpartei oder die einreichende Stelle sowie zur Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der gemeldeten Daten verfügen. Um sicherstellen, dass die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über die einschlägigen Informationen verfügt, anhand deren sie bei der Bewertung des Antrags auf Registrierung eines Transaktionsregisters überprüfen kann, ob ein Transaktionsregister diese Anforderungen erfüllt, sollten Transaktionsregister verpflichtet sein, Informationen über die von ihnen eingerichteten Verfahren bereitzustellen, um gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1858 der Kommission 4 die auf die Daten zugreifenden Nutzer zu authentifizieren, den relevanten Stellen über die Befugnis der einreichenden Stelle Rückmeldung zu geben, die Vollständigkeit und Richtigkeit der Daten, den Abgleich und die Ergebnisse des Abgleichs zu überprüfen, eine Warnmeldung an die einreichenden Stellen zu übermitteln und Rechtsträgerkennungen zu ändern.
(3) Um sicherzustellen, dass die Transaktionsregister die höchsten Regulierungsstandards erfüllen, müssen zusätzliche Vorschriften für die Informationen über die Verfahren zur Übertragbarkeit, über die IT-Fragen, die sich auf die Datenqualität auswirken, und für das Meldeprotokoll eingeführt werden.
(4) Die Einzelheiten eines vereinfachten Antrags auf Ausweitung der Registrierung sollten festgelegt werden, damit Transaktionsregister, die bereits nach der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 registriert sind, eine Ausweitung ihrer Registrierung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 beantragen können. Um Doppelanforderungen zu vermeiden, sollten Transaktionsregister, die eine Ausweitung der Registrierung beantragen, lediglich Informationen über die Anpassungen ihrer Systeme, Verfahren und Ressourcen, die für die Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erforderlich sind, bereitstellen müssen.
(5) Die Zahlung der fälligen Gebühren durch Transaktionsregister bei der Einreichung des Antrags auf Registrierung oder Ausweitung der Registrierung als Transaktionsregister ist von wesentlicher Bedeutung, um die Kosten der ESMa im Zusammenhang mit dieser Registrierung oder Ausweitung der Registrierung zu decken. Der Antrag sollte daher einen Zahlungsnachweis enthalten.
(6) Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 150/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.
(7) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.
(8) Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt -
(9) Damit die Transaktionsregister alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen können, um sich an die mit dieser Verordnung eingeführten Änderungen der Anforderungen an die Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Daten anzupassen, sollte der Geltungsbeginn dieser Bestimmungen verschoben werden
(Stand: 13.06.2024)
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