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Regelwerk, EU 2022, Natur/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1941 der Kommission vom 13. Oktober 2022 über das Verbot der Einschleppung, Verbringung, Haltung, Vermehrung oder Freisetzung bestimmter Schädlinge gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 268 vom 14.10.2022 S. 13 A;
VO (EU) 2024/1957 - ABl. L 2024/1957 vom 18.07.2024 Inkrafttreten)



Ergänzende Informationen
Liste zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. der VO (EU) 2016/2031

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Jahr 2021 meldeten mehrere Mitgliedstaaten der Kommission das amtlich bestätigte Auftreten in Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit Ursprung in Drittländern von Schädlingen, die nicht als Unionsquarantäneschädlinge, als Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge oder als unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 2 aufgeführt sind und nicht gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 geregelt sind.

(2) Auf der Grundlage von Daten aus vorläufigen Risikobewertungen oder Risikoanalysen, die bisher von den zuständigen Behörden und Organisationen durchgeführt wurden, ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass diese Schädlinge die in Anhang I Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgeführten Kriterien erfüllen.

(3) Chloridea virescens, Leucinodes orbonalis, Leucinodes pseudorbonalis, Resseliella citrifrugis und Spodoptera ornithogalli gehören zu den Schädlingen, für die die zuständigen Behörden Maßnahmen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 ergriffen haben. Diese Schädlinge wurden mehrmals an den Grenzen der Union beanstandet und es ist nicht bekannt, dass sie im Gebiet der Union auftreten.

(4) Die Niederlande haben für das Gebiet der Union eine vorläufige Risikobewertung für Chloridea virescens 3 und eine Schädlingsrisikoanalyse für amerikanische Spodoptera-Arten, u. a. Spodoptera ornithogalli 4, durchgeführt. Aus beiden geht hervor, dass diese Schädlinge in Bezug auf das Gebiet der Union die Kriterien für Quarantäneschädlinge gemäß Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erfüllen. Eine weitere Risikobewertung ist jedoch erforderlich, um ihre Aufnahme in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 zu unterstützen.

(5) Auf der Grundlage der von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") vorgenommenen Schädlingskategorisierungen für Leucinodes orbonalis 5 und Leucinodes pseudorbonalis 6 erfüllen diese Schädlinge in Bezug auf das Gebiet der Union die Kriterien für Quarantäneschädlinge gemäß Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/2031. Es wurde jedoch auf Unsicherheiten hinsichtlich ihrer Auswirkungen im Zusammenhang mit ihrer klimatischen Eignung hingewiesen. Derzeit werden eine weitere Bewertung der klimatischen Eignung sowie eine Bewertung der Auswirkungen des Klimawandels auf die Ansiedlung dieser Schädlinge in der Union und ihrer Folgen durchgeführt.

(6) Auf der Grundlage der von der Behörde vorgenommenen Schädlingskategorisierung erfüllt Resseliella citrifrugis 7 in Bezug auf das Gebiet der Union die Kriterien für Quarantäneschädlinge gemäß Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/2031. Derzeit laufen weitere Risikobewertungen bezüglich der Wege des Eindringens und der Ausbreitung dieses Schädlings.

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