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Durchführungsverordnung (EU) 2025/356 der Kommission vom 21. Februar 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1941 in Bezug auf das Verbot der Einschleppung, Verbringung, Haltung, Vermehrung oder Freisetzung bestimmter Schädlinge
(ABl. L 2025/356 vom 24.02.2025)
Ergänzende Informationen |
Liste zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. der VO (EU) 2016/2031 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1941 der Kommission 2 sind die Schädlinge aufgeführt, die gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 vorübergehend nicht in das Gebiet der Union eingeschleppt oder innerhalb des Gebiets der Union verbracht oder in diesem Gebiet gehalten, vermehrt oder freigesetzt werden dürfen.
(2) Der SchädlingLeucinodes pseudorbonalis war auf der Grundlage einer Schädlingseinstufung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") in den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1941 aufgenommen worden.
(3) Die Behörde gab 2024 eine wissenschaftliche Stellungnahme zu einer vollumfänglichen Schädlings-Risikobewertung für die afrikanischen Arten der Gattung Leucinodes 3 ab, in der Leucinodes pseudorbonalis berücksichtigt ist. Sie gelangte zu dem Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit der Ansiedlung von Leucinodes pseudorbonalis in der Union sowie die erwarteten Auswirkungen einer Ansiedlung als sehr gering einzustufen sind.
(4) In Anbetracht der Stellungnahme der Behörde sollte der Schluss gezogen werden, dass der Schädling Leucinodes pseudorbonalis kein unannehmbares pflanzengesundheitliches Risiko für das Gebiet der Union darstellt und daher weder die Kriterien für Unionsquarantäneschädlinge in Anhang I Abschnitt 1 noch in dessen Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf das Gebiet der Union erfüllt. Folglich sollten die gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen befristeten Maßnahmen nicht mehr für ihn gelten. Dementsprechend sollte Leucinodes pseudorbonalis aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1941 gestrichen werden.
(5) Damit besser erkennbar ist, für welche Schädlinge das Verbot gilt und wann das Verbot abläuft, sollten im Anhang die Codes angegeben werden, mit denen die Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum die betreffenden Schädlinge bezeichnet, sowie das Datum, zu dem das Verbot ausläuft.
(6) Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1941 sollte daher entsprechend geändert werden.
(7) Die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1941 wird wie folgt geändert:
1. Die Artikel 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
" Artikel 1 Verbot von Schädlingen
Die im Anhang aufgeführten Schädlinge dürfen bis zu dem Datum, das dort für den jeweiligen Schädling festgesetzt ist, nicht in das Gebiet der Union eingeschleppt oder innerhalb des Gebiets der Union verbracht oder in diesem Gebiet gehalten, vermehrt oder freigesetzt werden.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft."
2. Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. Februar 2025
(Stand: 25.02.2025)
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