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Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1947 der Kommission vom 13. Oktober 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1550 durch Aktualisierung des mehrjährigen Kontrollprogramms 2021-2025 und zur Festlegung des Kontrollprogramms 2023
(ABl. L 268 vom 14.10.2022 S. 31)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 118 Absatz 1 Buchstabe b, und Artikel 118 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Durchsetzung der Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette obliegt den Mitgliedstaaten, deren zuständige Behörden mithilfe amtlicher Kontrollen überprüfen, ob einschlägige Anforderungen der Union tatsächlich eingehalten und wirksam durchgesetzt werden. Parallel hierzu sieht Artikel 116 der Verordnung (EU) 2017/625 vor, dass Experten der Kommission in den Mitgliedstaaten Kontrollen durchführen, um die Anwendung der Unionsvorschriften zu überprüfen. Diese Kontrollen der Kommission sollten durchgeführt werden in den Bereichen Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel sowie mit Blick auf das Funktionieren der nationalen Kontrollsysteme und die Arbeit der zuständigen Behörden, die diese Systeme betreiben; hierbei sollten Synergien mit Kontrollregelungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik berücksichtigt werden.
(2) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1550 der Kommission 2 wurde ein mehrjähriges Programm 2021-2025 für Kontrollen, die Experten der Kommission in den Mitgliedstaaten durchführen, um die Anwendung der Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette zu überprüfen, festgelegt, das sich an der Amtszeit der aktuellen Kommission ausrichtet und ihren Prioritäten Rechnung trägt. Im Zuge der Durchführung dieses mehrjährigen Kontrollprogramms hat sich herausgestellt, dass es nicht flexibel genug war, damit die Experten der Kommission Notfälle, neu auftretende Probleme und neue Entwicklungen in den Bereichen, die durch die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 und die in der genannten Verordnung vorgesehenen Vorschriften geregelt sind, untersuchen und Informationen darüber sammeln konnten. In Abschnitt 10 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1550 sollte ein neuer Schwerpunkt gemäß Artikel 116 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung (EU) 2017/625 aufgenommen werden, um solche Fälle abzudecken.
(3) Die Festlegung eines strikten Zeitplans für die Kontrollen in den Schwerpunktbereichen für jedes der fünf Jahre des mehrjährigen Kontrollprogramms ist nicht mit dem Maß an Flexibilität vereinbar, das erforderlich ist, um die Ziele der Überprüfung des Funktionierens der nationalen Kontrollsysteme, einschließlich der Untersuchung von Durchsetzungspraktiken oder -problemen, Notfällen und neuen Entwicklungen in den Mitgliedstaaten und der Sammlung von Informationen darüber, sowie der Durchführung von Kommissionskontrollen auf Risikobasis zu erreichen. Daher sollte Abschnitt 11
(Stand: 19.10.2022)
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