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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2023/154 des Rates vom 23. Januar 2023 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia

(ABl. L 22 vom 24.01.2023 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/EG 1,

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates 2 wird die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe und technischer Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Gütern und Technologien an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Somalia beschränkt.

(2) Am 17. November 2022 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (VN) die Resolution 2662 (2022) angenommen. Mit dieser Resolution werden insbesondere die Ausnahmen vom Waffenembargo und vom Verbot der damit verbundenen Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe und technischer Hilfe für bestimmte Empfänger in Somalia ausgeweitet.

(3) Am 23. Januar 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/160 3 angenommen, mit dem der Beschluss 2010/231/GASP im Einklang mit der Resolution 2662 (2022) des VN-Sicherheitsrats geändert wird.

(4) Da einige dieser Änderungen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2a wird gestrichen.

2. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

" Artikel 3

(1) Artikel 1 gilt nicht für die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe oder technischer Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Gütern und Technologien, die ausschließlich für Folgendes bestimmt sind:

  1. Unterstützung von oder Nutzung durch Personal der Vereinten Nationen, einschließlich der Hilfsmission der Vereinten Nationen in Somalia (UNSOM),
  2. Unterstützung der oder Nutzung durch die Übergangsmission der Afrikanischen Union in Somalia (ATMIS) und ihre(r) strategischen Partner, die ausschließlich nach dem letztgültigen strategischen Einsatzkonzept der Afrikanischen Union und in Zusammenarbeit und Abstimmung mit der ATMIS tätig werden,
  3. Unterstützung der oder Nutzung durch die nachstehenden Akteure: Ausbildungs- und Unterstützungsmaßnahmen der Europäischen Union, Türkei, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland und Vereinigte Staaten von Amerika sowie alle sonstigen Kräfte von Staaten, die für die Zwecke der Resolution 2662 (2022) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen entweder im Rahmen des Übergangsplans für Somalia tätig sind oder ein Abkommen über die Rechtsstellung der Truppen oder eine Vereinbarung mit der Bundesregierung Somalias geschlossen haben, mit der Maßgabe, dass sie den Sanktionsausschuss über den Abschluss solcher Abkommen benachrichtigen,
  4. Aufbau der somalischen Sicherheits- und Polizeiinstitutionen auf lokaler und nationaler Ebene zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung.

(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe d unterliegt die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe oder technischer Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten zum Aufbau der somalischen Sicherheits- und Polizeiinstitutionen der Bedingung,

  1. dass der Sanktionsausschuss in Bezug auf die in Anhang IV aufgeführten Güter und Technologien innerhalb von fünf Arbeitstagen, nachdem er eine Benachrichtigung von Somalia oder einem Hilfe leistenden Mitgliedstaat oder der Hilfe leistenden internationalen, regionalen oder subregionalen Organisation erhalten hat, keine ablehnende Entscheidung getroffen hat,
  2. dass der Sanktionsausschuss in Bezug auf die in Anhang V aufgeführten Güter und Technologien zu Informationszwecken mindestens fünf Arbeitstage im Voraus von Somalia, den Hilfe leistenden Mitgliedstaaten oder der Hilfe leistenden internationalen, regionalen oder subregionalen Organisation benachrichtigt wird.

(3) Benachrichtigungen durch die Europäische Union oder Mitgliedstaaten nach Absatz 2 Buchstaben a und b dieses Artikels müssen Folgendes enthalten:

  1. genaue Angaben zum Hersteller und zum Lieferanten der Waffen und des militärischen Geräts, einschließlich der Seriennummern,
  2. eine Beschreibung der Waffen und der Munition, einschließlich des Typs, des Kalibers und der Menge,

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(Stand: 24.01.2023)

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