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Regelwerk, EU 2023, Steuern/Abgaben - EU Bund

Beschluss (EU) 2023/375 der Kommission vom 16. Februar 2023 über die Befreiung von Gegenständen, die 2021 und 2022 von Litauen zur Bewältigung der Migrationskrise eingeführt Gegenständen wurden, von Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 1032)
(Nur der litauische Text ist verbindlich)

(ABl. L 51 vom 20.02.2023 S. 83)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/132/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen 1, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen 2, insbesondere auf Artikel 76 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Juni 2021 begann die Zahl der Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die die Grenze zwischen Litauen und Belarus unerlaubt überschritten, anzusteigen. Grund dafür waren die Missachtung des Völkerrechts, der Grundrechte und der Menschenrechte mittels der Instrumentalisierung von Migrantinnen und Migranten durch das belarussische Regime, was erhebliche Auswirkungen auf das Nachbarland Litauen hatte und großen Druck und außerordentliche Herausforderungen in Bezug auf die Gewährleistung des Grenzschutzes sowie die Aufnahme und Unterbringung von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen verursachte. Bis August 2021 waren 55 mal mehr Personen erfasst worden, die die Grenze zwischen Litauen und Belarus unerlaubt überschritten hatten, als während des ganzen Jahres 2020. Die Zunahme der Zahl von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die die Grenze zwischen Litauen und Belarus unerlaubt überschritten, veranlasste Litauen am 2. Juli 2021, den landesweiten Ausnahmezustand auszurufen.

(2) Am 15. Juli 2021 ersuchte Litauen gemäß Artikel 15 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3 um Hilfe bei der Bewältigung der Notfallsituation. Neunzehn Mitgliedstaaten und ein Drittland, das am Katastrophenschutzverfahren der Union teilnimmt, antworteten auf das Ersuchen Litauens. Die Hilfsangebote umfassten die Bereitstellung von Heiz- und Klimaanlagen, Feldbetten, Stromgeneratoren, Wohn- und Sanitärcontainern, Zelten und Bodenbelägen, Beleuchtungskits, Tischen, Stühlen, Decken, Kissen, Schlafsäcken, Matratzen, Spinden, Lagerzelten und Lebensmittelrationen sowie andere nichtfinanzielle Hilfen.

(3) Am 13. Oktober 2021 beantragte Litauen, Gegenstände, die zwecks unentgeltlicher Verteilung und Bereitstellung an Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die die Grenze zwischen Litauen und Belarus unerlaubt überschritten hatten, sowie an Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, nach Litauen eingeführt wurden, von den Einfuhrabgaben und der Mehrwertsteuer zu befreien; dieser Antrag wurde am 15. April 2022 und am 6. Juni 2022 geändert.

(4) Bis zur Mitteilung der Entscheidung der Kommission genehmigte Litauen die Einfuhr der Gegenstände unter Aussetzung der Eingangsangaben nach Artikel 76 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und unter Aussetzung der Mehrwertsteuer nach Artikel 53 Absatz 2 der Richtlinie 2009/132/EG.

(5) Litauen bestätigte, dass die erste Einfuhr von Gegenständen zwecks unentgeltlicher Verteilung und Bereitstellung an Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die die Grenze zwischen Litauen und Belarus unerlaubt überschritten hatten, sowie an Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, am 12. August 2021 erfolgte.

(6) Litauen informierte die Kommission, dass die Gegenstände von der staatlichen Grenzschutzbehörde Litauens zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr eingeführt wurden und dass die unentgeltliche Verteilung und Bereitstellung von eingeführten Gegenständen an Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die die Grenze zwischen Litauen und Belarus unerlaubt überschritten hatten, sowie an Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, durch hierfür benannte staatliche Organisationen erfolgte.

(7) Die humanitäre Krise, die die dringende Unterstützung durch die anderen Mitgliedstaaten und Drittländer erforderlich macht, um eine hohe Zahl an Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die die Grenze zwischen Litauen und Belarus unerlaubt überschritten haben, sowie Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, insbesondere im Herbst und Winter zu schützen, sowie die extremen Herausforderungen, mit denen Litauen durch diese Krise konfrontiert ist, stellen eine Katastrophe im Sinne von Kapitel XVII Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und von Titel VIII Kapitel 4 der Richtlinie 2009/132/EG dar.

(8) Es ist daher angezeigt, Litauen für Gegenstände, die für die in Artikel 74 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 beschriebenen Zwecke eingeführt wurden, eine Befreiung von den Eingangsabgaben und für Gegenstände, die für die in

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(Stand: 22.02.2023)

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