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Delegierte Verordnung (EU) 2023/439 der Kommission vom 16. Dezember 2022 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Zulassung der Verwendung von Nicotinamid-Ribosidchlorid als Niacinquelle in Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 64 vom 01.03.2023 S. 1)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 enthält eine Unionsliste der Stoffe, die einer oder mehreren der in Artikel 1 Absatz 1 der genannten Verordnung genannten Kategorien von Lebensmitteln zugesetzt werden dürfen.
(2) Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/16 der Kommission 3 das Inverkehrbringen von Nicotinamid-Ribosidchlorid als neuartiges Lebensmittel zur Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 für Erwachsene genehmigt.
(3) Nachdem beantragt wurde, die Verwendung von Nicotinamid-Ribosidchlorid als neuartiges Lebensmittel auch auf die Verwendung zu ernährungsphysiologischen Zwecken als Niacinquelle, insbesondere in Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung, auszuweiten, ersuchte die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde"), ein Gutachten über eine solche Ausweitung der Verwendung gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 abzugeben und anschließend je nach Ergebnis dieser Bewertung im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 die Sicherheit und Bioverfügbarkeit des Stoffes zu bewerten, wenn dieser den betreffenden Lebensmitteln zugesetzt wird. Am 14. September 2021 nahm die Behörde ein wissenschaftliches Gutachten über die Ausweitung der Verwendung von Nicotinamid-Ribosidchlorid als neuartiges Lebensmittel 5 an. In diesem Gutachten kam die Behörde zu dem Schluss, dass Nicotinamid-Ribosidchlorid für die Verwendung in Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung genauso sicher ist wie reines Nicotinamid. Ferner bestätigte die Behörde die Bioverfügbarkeit von Nicotinamid, einer Form von Niacin, aus Nicotinamid-Ribosidchlorid.
(4) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1160 der Kommission 6 wurde die Verwendung von Nicotinamid-Ribosidchlorid unter anderem in Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung für Erwachsene, ausgenommen Schwangere und Stillende, unter bestimmten Bedingungen zugelassen.
(5) Nach Auffassung der Kommission bietet das Gutachten der Behörde auch ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass Nicotinamid-Ribosidchlorid als Niacinquelle bei der Verwendung in Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung unter den in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1160 festgelegten Bedingungen keinen Anlass zu Sicherheitsbedenken gibt. Daher sollte die Verwendung von Nicotinamid-Ribosidchlorid als Niacinquelle in Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung zugelassen werden. Dieser Stoff sollte daher in die im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 enthaltene Unionsliste der Stoffe, die bestimmten Lebensmittelkategorien zugesetzt werden dürfen, aufgenommen werden.
(6) Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
(Stand: 02.03.2023)
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