Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel, Natur/Tierschutz - EU Bund |
Durchführungsverordnung (EU) 2023/514 der Kommission vom 8. März 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 in Bezug auf hochverarbeitete Erzeugnisse, die Liste der Drittländer mit einem genehmigten Kontrollplan und die Aufnahme der Republik Moldau in die Liste der Drittländer, aus denen der Eingang von Sendungen von Eiern der Klasse a in die Union zulässig ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 71 vom 09.03.2023 S. 11)
Ergänzende Informationen |
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/625 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission 2 ergänzt die Verordnung (EU) 2017/625 und soll sicherstellen, dass Sendungen von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und bestimmten Waren aus Drittländern oder Drittlandsgebieten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, entweder bestimmten Lebensmittelsicherheitsanforderungen der Union oder solchen Anforderungen entsprechen, die diesen zumindest als gleichwertig anerkannt sind. Insbesondere werden in der genannten Verordnung die für den menschlichen Verzehr bestimmten Tiere und Waren genannt, für die die Anforderung gilt, dass sie nur aus einem Drittland oder einem Drittlandsgebiet kommen dürfen, das in der Liste gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 aufgeführt ist.
(2) Gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 dürfen bestimmte Sendungen von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und zusammengesetzten Erzeugnissen nur aus einem Drittland in die Union verbracht werden, das in der Liste der Drittländer aufgeführt ist, aus denen der Eingang solcher für den menschlichen Verzehr bestimmter Sendungen in die Union zulässig ist.
(3) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission 3 enthält eine Liste der Drittländer und Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von Sendungen bestimmter hochverarbeiteter Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr in die Europäische Union zulässig ist.
(4) Seit einer kürzlich erfolgten Änderung 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 gehören auch Fettderivate und Lebensmittelaromen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 6
(Stand: 28.03.2023)
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