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Durchführungsverordnung (EU) 2023/731 der Kommission vom 3. April 2023 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Union für 2024, 2025 und 2026 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen und zur Bewertung der Verbraucherexposition gegenüber Pestizidrückständen in und auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs sowie zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/741
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 95 vom 04.04.2023 S. 28;
VO (EU) 2024/989 - ABl. L 2024/989 vom 03.04.2024 *)
aufgehoben/ersetzt zum 01.01.2025 gem. Art. 4 der VO (EU) 2024/989 - Ausnahme
Neufassung -Ersetzt VO (EU) 2022/741
Archiv: 2022; 2021; 2020; 2019; 2018; 2017; 2016; 2015; 2014; 2012; 2011; 2010; 2009
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 29 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1213/2008 der Kommission 2 wurde ein erstes mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Gemeinschaft für die Jahre 2009, 2010 und 2011 aufgelegt. Dieses Programm lief unter nachfolgenden Verordnungen weiter; die letzte dieser Verordnungen ist die Durchführungsverordnung (EU) 2022/741 der Kommission 3.
(2) Dreißig bis vierzig Erzeugnisse bilden die wichtigsten Ernährungsbestandteile in der Union. Da sich bei der Verwendung von Pestiziden im Laufe von drei Jahren deutliche Veränderungen ergeben, müssen Pestizide in diesen Erzeugnissen über eine Reihe von Dreijahreszeiträumen überwacht werden, damit sowohl eine Bewertung der Verbraucherexposition als auch der Anwendung des Unionsrechts erfolgen kann.
(3) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") hat einen wissenschaftlichen Bericht über die Konzeptbewertung des Pestizidüberwachungsprogramms 4 vorgelegt. Sie kam zu dem Schluss, dass bei einer Auswahl von 683 Probeneinheiten von mindestens 32 verschiedenen Erzeugnissen der jeweils zulässige Rückstandshöchstgehalt Schätzungen zufolge um über 1 % (mit einer Fehlermarge von 0,75 %) überschritten wird. Die Entnahme dieser Proben sollte entsprechend der Einwohnerzahl auf die Mitgliedstaaten verteilt werden, wobei mindestens 12 Proben je Erzeugnis und Jahr zu nehmen sind.
(4) Die Analyseergebnisse aus den vorausgegangenen amtlichen Kontrollprogrammen der Union wurden berücksichtigt, um zu gewährleisten, dass das vom Kontrollprogramm erfasste Spektrum an Pestiziden für die verwendeten Pestizide repräsentativ ist.
(5) Leitlinien für analytische Qualitätskontrolle und Validierungsverfahren zur Analyse von Pestizidrückständen in Lebens- und Futtermitteln 5 finden sich auf der Website der Kommission.
(6) Umfasst die Rückstandsdefinition eines Pestizids andere Wirkstoffe, Metaboliten und/oder Abbau- oder Reaktionsprodukte, so sollten diese Verbindungen getrennt aufgeführt werden, soweit sie einzeln gemessen werden. 6
(7) Die Mitgliedstaaten, die Kommission und die Behörde haben Durchführungsinstrumente, wie zum Beispiel die "Standard Sample Description version 2" und die "Chemical Monitoring Reporting Guideline", für die Vorlage der Ergebnisse von Pestizidrückstandsanalysen durch die Mitgliedstaaten vereinbart.
(8) Für die Probenahmeverfahren sollte die Richtlinie 2002/63/EG der Kommission 7 gelten, die die von der Codex-Alimentarius-Kommission empfohlenen Probenahmemethoden und -verfahren enthält.
(Stand: 12.04.2024)
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