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Regelwerk, EU 2016, Lebensmittel - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2016/127 der Kommission vom 25. September 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und hinsichtlich der Informationen, die bezüglich der Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern bereitzustellen sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 25 vom 02.02.2016 S. 1, ber. L 257 S. 17;
VO (EU) 2018/561 - ABl. Nr. L 94 vom 12.04.2018 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 2019/828 - ABl. L 137 vom 23.05 S. 12 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2021/572 - ABl. L 120 vom 08.04.2021 S. 4 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2021/1041 - ABl. L 225 vom 25.06.2021 S. 4 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2022/519 - ABl. L 104 vom 01.04.2022 S. 58 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2023/589 - ABl. L 79 vom 17.03.2023 S. 40 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2024/2684 - ABl. L 2024/2684 vom 11.10.2024 Inkrafttreten)



Neufassung -Ersetzt RL 2006/141/EG - Gültigkeit/Ausnahme

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Richtlinie 2006/141/EG der Kommission 2 sind entsprechend der Regelung der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates. 3 harmonisierte Vorschriften über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung festgelegt.

(2) Die Richtlinien 2009/39/EG und 2006/141/EG werden durch die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 aufgehoben. Die genannte Verordnung enthält allgemeine Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen für unterschiedliche Kategorien von Lebensmitteln, darunter Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung. Die Kommission muss besondere Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Richtlinie 2006/141/EG erlassen.

(3) Säuglingsanfangsnahrung ist das einzige verarbeitete Nahrungsmittel, das den Ernährungsanforderungen von Säuglingen während der ersten Lebensmonate bis zur Einführung einer angemessenen Beikost voll gerecht wird. Um die Gesundheit von Säuglingen zu schützen, muss gewährleistet sein, dass keine anderen Erzeugnisse als Säuglingsanfangsnahrung für eine Verwendung während dieses Zeitraums auf den Markt kommen.

(4) Die Grundzusammensetzung von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung muss den Ernährungsanforderungen gesunder Säuglinge entsprechen, wie sie durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Daten belegt sind.

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