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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel, Natur/Tierschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2023/842 der Kommission vom 17. Februar 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Durchführung amtlicher Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Tierschutzauflagen beim Transport von Tieren durch Tiertransportschiffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 109 vom 24.04.2023 S. 1)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/625

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 21 Absatz 8 Buchstaben a und c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2017/625 wurde der Rahmen für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Überprüfung der Einhaltung der Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette geschaffen.

(2) Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/625 enthält besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörden in Bezug auf die Tierschutzauflagen, einschließlich der in der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates 2 festgelegten.

(3) In diesem Zusammenhang hat die Kommission eine Reihe von Audits der Konformitätssysteme der Mitgliedstaaten zum Schutz des Wohlergehens von Tieren beim Transport in Drittländer durchgeführt, wenn ein Teil der Beförderung durch Tiertransportschiffe erfolgt. Eine der wichtigsten Schlussfolgerungen der Audits der Kommission lautet, dass die Art und Weise, wie die Mitgliedstaaten die Kontrollen des Ver- und Entladens von Tieren gemäß Artikel 20 der genannten Verordnung durchführen, im Allgemeinen nicht ausreicht, um das mit dieser Art von Transport verbundene Risiko für das Wohlergehen der Tiere zu minimieren.

(4) Bei den Audits der Kommission wurden Mängel in den Konformitätssystemen der Mitgliedstaaten in Bezug auf Notfallpläne festgestellt. Aus diesem Grund sollten die zuständigen Behörden am Versandort sicherstellen, dass das Transportunternehmen über einen Notfallplan verfügt und dass der Notfallplan die einschlägigen Anforderungen erfüllt.

(5) Gemäß der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 führen alle Mitgliedstaaten mit Seehäfen Hafenstaatkontrollen der Schiffe durch, die ihre Häfen anlaufen. Die Ergebnisse der Hafenstaatkontrollen können für die in Artikel 20

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