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Regelwerk, EU 2023, Betriebssicherheit - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1096 der Kommission vom 2. Juni 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der regelmäßigen Erfassung und Aktualisierung von Daten über Unfälle im Zusammenhang mit der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 146 vom 06.06.2023 S. 24)



Ergänzende Informationen
Normenübersicht

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (Neufassung) 1, insbesondere auf Artikel 43 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 43 Buchstabe b der Richtlinie 2013/29/EU legt die Kommission die praktischen Modalitäten für die regelmäßige Erfassung und Aktualisierung von Daten über Unfälle im Zusammenhang mit pyrotechnischen Gegenständen fest, um so weit wie möglich einen Überblick über die Unfallsituation in der Union auf der Grundlage gemeinsamer Meldegrundsätze zu ermöglichen. Die regelmäßige und zuverlässige Erfassung, Aktualisierung und der Austausch solcher Daten sind daher ein wichtiges Instrument, um ein klares Bild über den Grad der wirksamen Umsetzung der Richtlinie in Bezug auf die rechtmäßige und sichere Verwendung pyrotechnischer Gegenstände zu erhalten und somit zu bewerten, ob zusätzliche Harmonisierungsmaßnahmen erforderlich sind.

(2) Alle Mitgliedstaaten haben sich bereits darauf geeinigt, dass es grundsätzlich nützlich und machbar ist, die Daten über Unfälle im Zusammenhang mit der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände zu erfassen. Jedoch würde die Erfassung von Daten über andere pyrotechnische Gegenstände als denjenigen der Kategorien F1 bis F4 zu einem ungerechtfertigten Verwaltungsaufwand führen. Außerdem besteht bei pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P1 für Fahrzeuge - einschließlich Airbag und Gurtstraffersystemen - im Allgemeinen kein Risiko von Missbrauch oder Unfällen, da sie Teil von Sicherheitseinrichtungen in Fahrzeugen sind. Da Mitgliedstaaten der Kommission bereits auf freiwilliger Basis regelmäßig Daten über Unfälle im Zusammenhang mit der Verwendung von Feuerwerkskörpern gemeldet haben, sollte das bestehende freiwillige System als Grundlage für die Festlegung der praktischen Modalitäten für die regelmäßige Erfassung und Aktualisierung von Daten über Unfälle im Zusammenhang mit dem Gebrauch von Feuerwerkskörpern durch alle Mitgliedstaaten herangezogen werden.

(3) Um die Relevanz und Vergleichbarkeit der Daten zu gewährleisten, sollten die vorgeschriebenen Mindestdaten Informationen über die Gesamtzahl der Unfälle mit Verletzungen oder die Gesamtzahl der Verletzungen im Zusammenhang mit der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände sowie die Zahl der durch Unfälle verursachten Verletzungen nach Altersgruppe und Art der Verletzung umfassen. Um die Kausalität besser verstehen und in der Folge politische Entscheidungen der Mitgliedstaaten oder der Union mit Informationen untermauern zu können, sollten zusätzliche Daten bereitgestellt werden, sofern diese verfügbar sind. Wenn die Erfassung der erforderlichen Mindestdaten nicht möglich ist, sollte die Meldung extrapolierter Daten aus repräsentativen Stichproben gestattet werden, um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten zu verringern.

(4) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für pyrotechnische Gegenstände

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Vorgeschriebene Mindestdaten

(1) Ab dem 1. Januar 2024 erfassen die Mitgliedstaaten für jedes Kalenderjahr mindestens die folgenden Daten über Unfälle, die sich in ihrem Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien F1 bis F4 ereignet haben:

  1. die Gesamtzahl der Unfälle mit Verletzungen oder die Gesamtzahl der Verletzungen im Zusammenhang mit der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände;
  2. Anzahl der Verletzungen aufgeschlüsselt nach folgenden Altersgruppen der Opfer:

    (i) 0 bis 12 Jahre;

    (ii) 13 bis 18 Jahre;

    (iii) älter als 18 Jahre;

  3. Anzahl der Verletzungen aufgeschlüsselt nach folgenden Kategorien der Verletzungsart:

    (i) Hand oder Arm;

    (ii) Gesicht oder Kopf;

    (iii) Augen;

    (iv) Gehör;

    (v) sonstige;

  4. Anzahl der Verletzungen aufgeschlüsselt nach folgenden Kategorien der Verletzungsschwere:

    (i) Verletzungen, die einen Krankenhausaufenthalt erfordern;

    (ii) Unfälle mit Todesfolge;

    (iii) sonstige.

(2) Ist die Erfassung einer der in Absatz 1 genannten Daten nicht möglich, können die Mitgliedstaaten Daten aus repräsentativen Stichproben erfassen und extrapolieren.

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(Stand: 14.06.2023)

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