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Durchführungsverordnung (EU) 2023/1167 der Kommission vom 15. Juni 2023 zur Zulassung einer Zubereitung aus 6-Phytase aus Trichoderma reesei CBS 146250 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Geflügelarten und alle Schweine (Zulassungsinhaber: Genencor International B.V.)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 155 vom 16.06.2023 S. 6;
VO (EU) 2024/2183 - ABl. L 2024/2183 vom 03.09.2024 Inkrafttreten Übergangsmaßnahme)
Ergänzende Informationen |
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen |
Änd.: Titel 24
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.
(2) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung einer Zubereitung aus 6-Phytase aus Trichoderma reesei CBS 146250 gestellt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(3) Der Antrag betrifft die Zulassung einer aus Trichoderma reesei CBS 146250 gewonnenen Zubereitung aus 6-Phytase als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Geflügelarten und alle Schweine, der in die Kategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Verdaulichkeitsförderer" einzuordnen ist.
(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 27. September 2022 2 den Schluss, dass die genetische Veränderung des Produktionsstamms Trichoderma reesei CBS 146250 keinen Anlass zu Sicherheitsbedenken gibt, dass die Zubereitung aus 6-Phytase unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen für alle Geflügelarten und alle Schweine sicher ist und dass ihre Verwendung als Futtermittelzusatzstoff hinsichtlich der Gesundheit der Verbraucher und der Umwelt unbedenklich ist. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass die Zubereitung aufgrund des proteinartigen Charakters des Wirkstoffs als Inhalationsallergen gilt, und erklärte, dass sie mangels Daten keine Schlussfolgerungen hinsichtlich des Augen- oder Hautreizungspotenzials des Zusatzstoffs ziehen könne. Des Weiteren kam die Behörde zu dem Schluss, dass die Zubereitung unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen die Phosphorverwertung wirksam steigern kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für notwendig. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.
(5) Die Bewertung der Zubereitung aus 6-Phytase aus Trichoderma reesei CBS 146250 hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung der genannten Zubereitung zugelassen werden. Die Kommission ist der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, vor allem bei Verwendern des Zusatzstoffs, zu vermeiden.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Zulassung
Die im Anhang beschriebene Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und der Funktionsgruppe "Verdaulichkeitsförderer" angehört, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Juni 2023
Anhang 24 |
(Stand: 04.09.2024)
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