VO (EU) 2023/2175
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Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Artikel 2 Träger eines materiellen Nettoanteils
Artikel 3 Erfüllung der Pflicht zum Selbstbehalt durch eine synthetische oder eine Eventual-Halteform
Artikel 4 Halten eines Anteils, der mindestens 5 % des Nominalwerts jeder der an Anleger veräußerten oder übertragenen Tranchen entspricht
Artikel 5 Halten des Originator-Anteils an einer revolvierenden Verbriefung oder Verbriefung revolvierender Risikopositionen
Artikel 6 Halten eines Anteils von nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Risikopositionen, der mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen entspricht
Artikel 7 Halten der Erstverlust-Tranche
Artikel 8 Halten einer Erstverlust-Risikoposition von mindestens 5 % jeder verbrieften Risikoposition
Artikel 9 Anwendung der Halteoptionen auf traditionelle NPE-Verbriefungen
Artikel 10 Messung der Höhe des Selbstbehalts
Artikel 11 Messung des für Risikopositionen in Form gezogener und nicht gezogener Beträge von Kreditfazilitäten zu haltenden materiellen Nettoanteils
Artikel 12 Verbot der Absicherung oder Veräußerung des Selbstbehalts
Artikel 13 Transaktionen, für die die Pflicht zum Selbstbehalt gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 nicht gilt
Artikel 14 Selbstbehalt auf konsolidierter Basis
Artikel 15 Anforderungen in Bezug auf die Zuweisung von Zahlungsströmen und Verlusten zum Selbstbehalt und in Bezug auf die an den Träger zu entrichtenden Gebühren
Artikel 16 Erfüllung der Pflicht zum Selbstbehalt bei Verbriefungen von Schuldtiteln in Eigenemission
Artikel 17 Pflicht zum Selbstbehalt bei Wiederverbriefungen
Artikel 18 Auf die Verbriefungszweckgesellschaft übertragene Vermögenswerte
Artikel 19 Anforderungen in Bezug auf die Erfahrung des Forderungsverwalters von traditionellen NPE-Verbriefungen
Artikel 20 Aufhebung