Regelwerk, EU 2023

VO (EU) 2023/2175
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Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Artikel 2 Träger eines materiellen Nettoanteils

Artikel 3 Erfüllung der Pflicht zum Selbstbehalt durch eine synthetische oder eine Eventual-Halteform

Artikel 4 Halten eines Anteils, der mindestens 5 % des Nominalwerts jeder der an Anleger veräußerten oder übertragenen Tranchen entspricht

Artikel 5 Halten des Originator-Anteils an einer revolvierenden Verbriefung oder Verbriefung revolvierender Risikopositionen

Artikel 6 Halten eines Anteils von nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Risikopositionen, der mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen entspricht

Artikel 7 Halten der Erstverlust-Tranche

Artikel 8 Halten einer Erstverlust-Risikoposition von mindestens 5 % jeder verbrieften Risikoposition

Artikel 9 Anwendung der Halteoptionen auf traditionelle NPE-Verbriefungen

Artikel 10 Messung der Höhe des Selbstbehalts

Artikel 11 Messung des für Risikopositionen in Form gezogener und nicht gezogener Beträge von Kreditfazilitäten zu haltenden materiellen Nettoanteils

Artikel 12 Verbot der Absicherung oder Veräußerung des Selbstbehalts

Artikel 13 Transaktionen, für die die Pflicht zum Selbstbehalt gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 nicht gilt

Artikel 14 Selbstbehalt auf konsolidierter Basis

Artikel 15 Anforderungen in Bezug auf die Zuweisung von Zahlungsströmen und Verlusten zum Selbstbehalt und in Bezug auf die an den Träger zu entrichtenden Gebühren

Artikel 16 Erfüllung der Pflicht zum Selbstbehalt bei Verbriefungen von Schuldtiteln in Eigenemission

Artikel 17 Pflicht zum Selbstbehalt bei Wiederverbriefungen

Artikel 18 Auf die Verbriefungszweckgesellschaft übertragene Vermögenswerte

Artikel 19 Anforderungen in Bezug auf die Erfahrung des Forderungsverwalters von traditionellen NPE-Verbriefungen

Artikel 20 Aufhebung

Artikel 21