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Durchführungsverordnung (EU) 2023/2770 der Kommission vom 12. Dezember 2023 zum Verbot der Einfuhr von Exemplaren bestimmter Arten wild lebender Tiere und Pflanzen in die Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
(ABl. L 2023/2770 vom 13.12.2023)
Neufassung -Ersetzt VO (EU) 2019/1587
Archiv:VO"en 2019/1587; 2017/1915; 2015/736; 888/2014; 578/2013; 757/2012; 828/2011; 997/2010; 359/2009
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 6 Buchstaben a und b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Ziel der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist es, durch Regulierung des Handels mit den in ihren Anhängen genannten Tier- und Pflanzenarten den Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen und deren Erhaltung zu gewährleisten. Die Kommission kann die Verordnung mithilfe von Beschränkungen für die Einfuhr von Exemplaren bestimmter Arten in die Union umsetzen.
(2) Die aktuelle Liste der Arten, deren Einfuhr in die Union verboten ist, wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1587 der Kommission im September 2019 festgelegt 2.
(3) Die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) hat auf ihrer 18. und 19. Tagung Arten aus CITES-Anhang II in Anhang I übertragen. Auf dieser Grundlage wurden diese Arten auch aus Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in Anhang a der genannten Verordnung übertragen. Die Wissenschaftliche Prüfgruppe ist daher zu dem Schluss gelangt, dass das Verbot der Einfuhr von Exemplaren folgender Arten in die Union aufgehoben werden kann:
(4) Außerdem sollte unter Berücksichtigung der auf der 19. Konferenz der CITES-Vertragsparteien angenommenen Nomenklaturänderungen die Einfuhr von Exemplaren folgender Arten in die Union verboten werden:
(5) Außerdem sollten unter Berücksichtigung der auf der 18. und 19. Konferenz der CITES-Vertragsparteien angenommenen Änderungen der Nomenklaturreferenzen der Name der Art Ovis aries cycloceros in Ovis bochariensis und der Name der Art Tridacna tevoroa in Tridacna mbalavuana geändert werden. Diese Änderungen der Nomenklatur wirken sich nicht auf den Anwendungsbereich der bereits geltenden Aussetzung aus.
(6) Unter Berücksichtigung einschlägiger Empfehlungen, die der Ständige Ausschuss des CITES in seiner 71. und 74. Sitzung abgegeben hat, ist die Gruppe außerdem zu dem Schluss gelangt, dass das Verbot der Einfuhr von Exemplaren folgender Arten in die Union aufgehoben werden kann:
(7) Auf der Grundlage der neuesten verfügbaren Informationen ist die Wissenschaftliche Prüfgruppe außerdem zu dem Schluss gelangt, dass das Verbot der Einfuhr von Exemplaren der folgenden Arten in die Union aufgehoben werden kann:
(8) Die Gruppe ist außerdem zu dem Schluss gelangt, dass folgende Änderungen erforderlich sind:
(Stand: 26.01.2024)
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