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Beschluss (GASP) 2023/2799 des Rates vom 11. Dezember 2023 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/1775 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali
(ABl. L 2023/2799 vom 12.12.2023)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 28. September 2017 den Beschluss (GASP) 2017/1775 1 angenommen.
(2) Am 13. Dezember 2021 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2021/2208 2 angenommen, mit dem ein neuer Rahmen geschaffen wurde, in dem weitere restriktive Maßnahmen gegen Personen und Einrichtungen vorgesehen werden, die für Handlungen oder Politiken, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Malis bedrohen, unmittelbar oder mittelbar verantwortlich sind, daran mitbeteiligt waren oder sie vorgenommen haben.
(3) Auf der Grundlage einer Überprüfung der in Artikeln 1a Absatz 1 und Artikel 2a Absätze 1 und 2 des Beschlusses (GASP) 2017/1775 festgelegten restriktiven Maßnahmen sollten diese Maßnahmen bis zum 14. Dezember 2024 verlängert werden, und die Begründungen in den Einträgen von zwei weiteren Personen, die in den Listen der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang II des Beschlusses (GASP) 2017/1775 aufgeführt sind, sollten geändert und der Eintrag einer weiteren Person sollte aus den Listen in diesem Anhang gestrichen werden.
(4) Der Beschluss (GASP) 2017/1775 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Beschluss (GASP) 2017/1775 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 wird das Datum "14. Dezember 2023" durch das Datum "14. Dezember 2024" ersetzt.
2. Anhang II wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 2023.
2) Beschluss (GASP) 2021/2208 des Rates vom 13. Dezember 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/1775 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali (ABl. L 446 vom 14.12.2021 S. 44).
Anhang |
Anhang II des Beschlusses (GASP) 2017/1775 wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt A (Liste der natürlichen Personen nach Artikel 1a Absatz 1) wird wie folgt geändert:
a) Die Einträge 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
Name | Angaben zur Identität | Gründe | Datum der Aufnahme in die Liste | |
"3. | MAÏGA, Choguel | Geburtsort: Tabango, Gao, Mali Geburtsdatum: 31.12.1958 Staatsangehörigkeit: Malier Reisepass-Nr.: von Mali ausgestellter Diplomatenpass DA0004473, Schengen-Visum erteilt Geschlecht: männlich Funktion: Premierminister |
Choguel Maïga leitet seit Juni 2021 als Premierminister die Übergangsregierung Malis, die nach dem Staatsstreich vom 24. Mai 2021 eingesetzt wurde.
Im Widerspruch zum Zeitplan für Reformen und Wahlen, der zuvor mit der ECOWAS im Einklang mit der Übergangscharta vereinbart worden war, kündigte er im Juni 2021 die Organisation der Nationalen Versammlungen für die Neugründung (Assises nationales de la refondation, ANR) als Prozess vor der Reform und Voraussetzung für die Durchführung der für den 27. Februar 2022 angesetzten Wahlen an.Wie von Choguel Maïga selbst angekündigt, wurden die ANR anschließend mehrmals verschoben und die Wahlen verzögert. Die ANR, die schließlich im Dezember 2021 stattfanden, wurden von mehreren Interessenträgern boykottiert. Auf der Grundlage der abschließenden Empfehlungen der ANR legte die Übergangsregierung einen neuen Zeitplan für die Durchführung der Präsidentschaftswahlen im Dezember 2025 vor, wonach die Übergangsregierung mehr als fünf Jahre an der Macht bleiben kann. Nach der Vorlage im Juni 2022 eines überarbeiteten Zeitplans, dem zufolge die Präsidentschaftswahlen im März 2024 vorgesehen waren, kündigte die Übergangsregierung am 21. September 2023 eine weitere Verschiebung der Wahlen an. |
(Stand: 18.06.2024)
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