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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/256 der Kommission vom 17. Januar 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1158 der Kommission über die Einfuhrbedingungen für Lebens- und Futtermittel mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/256 vom 18.01.2024, ber. L 2024/90146)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 2, insbesondere auf Artikel 54 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Artikel 90 Absatz 1 Buchstaben a, c und f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1158 der Kommission 3 legt Bedingungen für Lebens- und Futtermittel mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl fest.

(2) In der Verordnung (EU) 2020/1158 der Kommission wurde die Fußnote, in der festgelegt wird, wie Höchstwerte auf konzentrierte oder getrocknete Erzeugnisse anzuwenden sind, irrtümlicherweise weggelassen und sollte daher wieder eingefügt werden.

(3) Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 der Kommission 4 zu den Mustern amtlicher Bescheinigungen für bestimmte Tiere und Waren wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission 5 aufgehoben, und die Entsprechungstabelle in Anhang VI der genannten Verordnung enthält Fehler in Bezug auf Verweise auf die entsprechenden Artikel der beiden Rechtsakte. Diese Korrelationsfehler betreffen die in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1158 genannten Artikel der Durchführungsverordnung (EU) 2019/628, weshalb der Verweis auf die Artikel der Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 durch den korrekten Verweis auf die Artikel der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 ersetzt werden sollte.

(4) Gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1158 muss jeder Sendung von Erzeugnissen aus in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung aufgeführten Drittländern, die unter Bezugnahme auf den entsprechenden KN-Code der Kombinierten Nomenklatur in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung aufgeführt sind, die entsprechende amtliche Bescheinigung beiliegen; außerdem müssen diese Erzeugnisse mit einem auf der amtlichen Bescheinigung und dem Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokument anzugebenden Identifizierungscode gekennzeichnet sein.

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