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Regelwerk, EU 2024, Naturschutz/Tierschutz - EU Bund

Verordnung (EU) 2024/887 der Kommission vom 22. März 2024 zur Änderung der Anhänge IV, VIII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tierfutter, Inverkehrbringen und Einfuhr in die Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/887 vom 25.03.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien 1, insbesondere auf Artikel 23a Eingangsteil und Buchstabe m,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind Vorschriften für die Verhütung, Kontrolle und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Tieren festgelegt. Die Verordnung gilt für die Produktion und das Inverkehrbringen lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse sowie in bestimmten Sonderfällen für deren Ausfuhr.

(2) Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Verfütterungsverbote für Futtermittel, für die in Anhang IV der genannten Verordnung besondere Vorschriften festgelegt sind. Mit der Verordnung (EU) 2021/1372 der Kommission 2 wurde Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 dahin gehend geändert, dass die Verwendung von verarbeitetem tierischem Protein aus Insekten, Geflügel und Schweinen sowie von Mischfuttermitteln, die solches verarbeitete tierische Protein enthalten, zur Fütterung von Schweinen und Geflügel zugelassen wurde. Die Buchstaben d, e und f wurden jedoch irrtümlich in Anhang IV Kapitel III Abschnitt B Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 aufgenommen. Nummer 1 hätte weiterhin den Bedingungen für die Herstellung von Mischfuttermitteln gewidmet bleiben müssen, die Einzelfuttermittel enthalten, welche zur Verfütterung an alle anderen Nutztiere als Wiederkäuer zugelassen sind, da die besonderen Bedingungen für die Verwendung anderer Einzelfuttermittel in den entsprechenden Abschnitten von Kapitel IV des genannten Anhangs festgelegt sind. Dies führte unbeabsichtigt auch dazu, dass sich die Mitgliedstaaten in einigen Fällen doppelten Listungspflichten gemäß Kapitel V gegenübersehen. In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollten daher in Kapitel III Abschnitt B, Kapitel IV Abschnitt H und Kapitel V Abschnitt A entsprechende Berichtigungen vorgenommen werden. Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher entsprechend berichtigt werden.

(3) Darüber hinaus wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 3, geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1605 der Kommission 4, besondere Anforderungen an amtliche Kontrollen in Düngemittelanlagen zur Bestimmung der Endpunkte für bestimmte Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel eingeführt, nach denen diese Erzeugnisse ohne weitere Tiergesundheitskontrollen in Verkehr gebracht werden können. Dies sollte sich in den Bedingungen für die Ausfuhr organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel, die verarbeitetes tierisches Wiederkäuerprotein enthalten, in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 widerspiegeln. Folglich sollte Kapitel V Abschnitt E des genannten Anhangs entsprechend geändert werden.

(4) Darüber hinaus enthalten die Anhänge VIII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 detaillierte Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Einfuhr in die Union unter anderem von Schafen und Ziegen sowie von aus diesen Arten gewonnenen Erzeugnissen.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in der durch die Verordnung (EU) Nr. 630/2013 der Kommission 5 geänderten Fassung enthält Übergangsbestimmungen in Anhang VIII Kapitel a Teil a Nummern 1.2 und 1.3 in Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001, deren Zweck es war, vom 1. Januar 2014 bis zum 1. Januar 2021 einen reibungslosen Übergang für einen Zeitraum von sieben Jahren zu gewährleisten. Es ist nun angezeigt, diese Übergangsbestimmungen zu streichen.

(6) Darüber hinaus wird in Anhang VIII Kapitel a Teil a Nummern 1.2, 1.3 und 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates 6 Bezug genommen. Da die Richtlinie 92/65/EWG inzwischen durch die Verordnung (EU) 2016/429

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(Stand: 27.03.2024)

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