VO (EU) 2024/920
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Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Artikel 2 Festlegung des ausstehenden Betrags des zugrunde liegenden Portfolios für die in Artikel 26c Absatz 5 Unterabsatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten rückwärts gerichteten auslösenden Ereignisse
Artikel 3 Spezifikation der Anwendung des in Artikel 26c Absatz 5 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten zusätzlichen rückwärts gerichteten auslösenden Ereignisses
Artikel 4 Spezifikation der Anwendung des in Artikel 26c Absatz 5 Unterabsatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten vorwärts gerichteten auslösenden Ereignisses
Artikel 5 Kriterien für die Festlegung der in Artikel 26c Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Schwellenwerte für die auslösenden Ereignisse
Artikel 6 Ausstehende STS-Bilanzverbriefungen mit nichtsequenzieller Zahlungsrangfolge