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Regelwerk, EU 2024, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1212 der Kommission vom 29. April 2024 zur Genehmigung eines von den Niederlanden gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates gestellten Antrags, Subset-026 aus der Tabelle a 2 in Anlage a zu Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 der Kommission vorübergehend nicht auf 78 Triebzüge des Typs Coradia Stream Intercity Next Generation (ICNG) anzuwenden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 2694)
(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

(ABl. L 2024/1212 vom 30.04.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 6. Juli 2023 stellten die Niederlande (im Folgenden "Antragsteller") bei der Kommission einen Antrag auf vorübergehende Nichtanwendung der Nummer 5.10.2.4 der Prioritätstabelle der streckenseitig unterstützten Level (table of priority of trackside supported levels) des Anhangs der Verordnung (EU) 2016/919 der Kommission 2 auf 78 Fahrzeuge des Typs Coradia Stream Intercity Next Generation (ICNG), die Eigentum des niederländischen Eisenbahnunternehmens Nederlandse Spoorwegen (NS) sind, dem wichtigsten Eisenbahnunternehmen im niederländischen Netz.

(2) Gemäß Nummer 5.10.2.4 der Prioritätstabelle der streckenseitig unterstützten Level (table of priority of trackside supported levels) des Anhangs der Verordnung (EU) 2016/919 muss die fahrzeugseitige ERTMS/ETCS-Ausrüstung bei Erhalt der Informationen über alle Level des Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems (ERTMS)/Europäischen Zugsicherungs- und Zugsteuerungssystems (ETCS), die streckenseitig unterstützt werden, aus der Tabelle das Level mit der höchsten Priorität auswählen, das von der fahrzeugseitigen Ausrüstung genutzt werden kann. Der Antragsteller beantragte die Möglichkeit, im fahrzeugseitigen Teilsystem "Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung" (ZZS) eine zusätzliche Funktion "nur ATB" (ATB-only) zu implementieren. Die Funktion "nur ATB" soll noch nicht für den ETCS-Betrieb ausgebildeten Triebfahrzeugführern ermöglichen, während ihrer Ausbildung den Zug auf konventionellen ATB-Strecken und auch auf sogenannten "Strecken mit dualer Signalgebung" (ATB mit ETCS-Level-2-Überlagerung) in den Niederlanden zu fahren.

(3) Nach Einreichung des Antrags wurde die Verordnung (EU) 2016/919 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 der Kommission 3 aufgehoben. Materiell ist die in Abschnitt 5.10.2 des Subset-026-5 v3.4.0 aus Ziffer 4 der Tabelle a 2.2 (Spezifikationsgruppe #2, ETCS BL3-MR1) des Anhangs der Verordnung (EU) 2016/919 festgelegte Verpflichtung zur Auswahl von ERTMS für den Zugbetrieb ohne Möglichkeit der Nutzung eines Klasse-B-Systems nunmehr unter Nummer 5.10.2.4 des Subset-026 aus Index 4 der Tabelle a 2 in Anlage a zu Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 festgelegt. Daher sollte der ursprüngliche Antrag als ein Antrag auf vorübergehende Nichtanwendung der Nummer 5.10.2.4 des Subset-026 aus Index 4 der Tabelle a 2 in Anlage a zu Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 betrachtet werden.

(4) Von diesen ICNG-Zügen bestehen 49 Triebzüge aus 5 Wagen, die übrigen 29 aus 8 Wagen, wie nachstehend beschrieben:

Die Fahrzeuge sind im Anhang dieses Beschlusses einzeln aufgeführt.

(5) Diese ICNG-Triebzüge sind mit einem zertifizierten fahrzeugseitigen ERTMS-Teilsystem für die Signalgebung gemäß der Verordnung (EU) 2016/919 (TSI ZZS), Anhang A, Spezifikationsgruppe #2, ERTMS baseline 3, Maintenance Release 1 (BL3-MR1) ausgerüstet. Zwei Signalgebungssysteme werden unterstützt: ERTMS (Level 0, Level 1 und Level 2) und das Klasse-B-System ATB-EG/Vv, das niederländische Altsystem für die Signalgebung. Die ICNG-Triebzüge sollen für Dienste auf der Strecke zwischen Amsterdam und Utrecht (35 km) und auf der Hansestrecke (46 km) eingesetzt werden. Dies sind Strecken mit hoher Kapazität im niederländischen Eisenbahnnetz.

(6) Der Antrag stützt sich auf Artikel 7

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(Stand: 10.05.2024)

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