Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2024, Abfall/Betriebssicherheit - EU Bund

Delegierte Richtlinie (EU) 2024/1416 der Kommission vom 13. März 2024 zur Änderung der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Ausnahme für Cadmium in direkt auf LED-Halbleiterchips angebrachten Quantenpunkten zur Wellenlängenwandlung

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1416 vom 21.05.2024)


Ergänzende Informationen
Normenübersicht
Bekanntmachung siehe =>

Die Europäische Kommission-

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2011/65/EU müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte keine in Anhang II der Richtlinie aufgeführten gefährlichen Stoffe enthalten. Diese Beschränkung gilt nicht für bestimmte ausgenommene Verwendungen, die in Anhang III der Richtlinie aufgeführt sind.

(2) Cadmium ist ein Beschränkungen unterliegender Stoff, der in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt ist. Die maximal zulässige Konzentration in homogenen Werkstoffen liegt bei einem Massenanteil von 0,01 % Cadmium.

(3) Mit der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/1975 2 genehmigte die Kommission eine Ausnahme für Cadmiumselenid in Halbleiter-Nanokristall-Quantenpunkten zur Wellenlängenwandlung in Anwendungen in Display-Beleuchtungen (im Folgenden "derzeitige Ausnahme"), die in Anhang III Eintrag 39a der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt ist. Ursprünglich sollte die Ausnahme am 31. Oktober 2019 auslaufen.

(4) Am 29. September 2017, 29. April 2018 und 30. April 2018 erhielt die Kommission Anträge auf Änderung der derzeitigen Ausnahme (im Folgenden "Anträge"), die innerhalb der in Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2011/65/EU genannten Frist eingingen. Gemäß Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2011/65/EU bleibt eine Ausnahme so lange gültig, bis über den Antrag auf Erneuerung entschieden wurde.

(5) Die Bewertung der Anträge, bei der die Verfügbarkeit von Substitutionsprodukten und die sozioökonomischen Auswirkungen der Substitution berücksichtigt wurden, umfasste eine technische und wissenschaftliche Bewertung 3 sowie eine Folgestudie 4 . Gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Richtlinie 2011/65/EU wurden im Rahmen der Bewertung auch Konsultationen der Interessenträger durchgeführt. Die bei diesen Konsultationen eingegangenen Stellungnahmen wurden auf einer eigens dafür vorgesehenen Website veröffentlicht.

(6) In der derzeitigen Ausnahme wird nicht zwischen verschiedenen Konfigurationen hinsichtlich der Art und Weise, in der cadmiumhaltige Werkstoffe in dem Quantenpunkt verwendet werden, unterschieden. Bei der Bewertung wurde festgestellt, dass Anwendungen mit den sogenannten On-Edge- und On-Surface-Konfigurationen nicht mehr die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/65/EU genannten Voraussetzungen erfüllen. Die sogenannte On-Chip-Konfiguration erfordert am wenigsten Cadmium und bringt eine bessere Leistung.

(7) Bei der Bewertung wurde ferner festgestellt, dass derzeit Alternativen zur "On-Chip"-Technologie für Beleuchtungsanwendungen verfügbar sind, die zuverlässig sind und ein ähnliches Leistungsniveau erreichen. Bei der Bewertung dieser Anwendungen wurde festgestellt, dass die Vorteile einer Ausnahme ihre negativen Auswirkungen auf die Umwelt, Gesundheit und Verbrauchersicherheit nicht überwiegen würden. Die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/65/EU genannten Voraussetzungen sind daher für die "On-Chip"-Technologie für Beleuchtungsanwendungen nicht erfüllt.

(8) Die Bewertung ergab ferner, dass derzeit zwar viele Alternativen zur "On-Chip"-Technologie für Display-Anwendungen verfügbar sind, dass jedoch für einige spezifische Technologien wie Micro-Displays derzeit keine zuverlässigen Alternativen verfügbar sind. Für diese spezifischen Display-Anwendungen, für die Substitutionsprodukte entwickelt werden, ist die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2011/65/EU festgelegte Bedingung erfüllt, und zwar dass die Zuverlässigkeit von Substitutionsprodukten nicht gewährleistet ist.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 19.07.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion

...

X