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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1695 der Kommission vom 12. Juni 2024 betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Deutschland

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 4162)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1695 vom 13.06.2024;
VO (EU) 2024/1857 - ABl. L 2024/1857 vom 01.07.2024aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 2 der VO (EU) 2024/1857

Ergänzende Informationen
Liste von Beschl.'en betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die gehaltene Schweine und Wildschweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und daraus gewonnener Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann.

(2) Bei Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen besteht ein ernstes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere schweinehaltende Betriebe.

(3) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 ergänzt die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in Artikel 21 und Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, einschließlich der Afrikanischen Schweinepest, bei gehaltenen Schweinen und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus umfasst gemäß Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung diese Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und gegebenenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone.

(4) Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission 4 enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest. Insbesondere sieht Artikel 3 Buchstabe a der genannten Durchführungsverordnung im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen die Einrichtung einer Sperrzone gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vor.

(5) Die gemäß Anhang X bzw. Anhang XI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 festgelegte Dauer der in einer Schutzzone und einer Überwachungszone anzuwendenden Maßnahmen sollte sich auf die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten und die allgemeine Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in dem betroffenen Mitgliedstaat, auf das Risikoniveau hinsichtlich der weiteren Ausbreitung dieser Seuche sowie auf wissenschaftlich fundierte Grundsätze und Kriterien für die Festlegung der Dauer gemäß den von der Kommission und den Mitgliedstaaten erarbeiteten Leitlinien in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest 5 stützen. Bei der Festlegung der Dauer der Maßnahmen sollten auch die internationalen Standards des Gesundheitskodex für Landtiere 6 der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) berücksichtigt werden.

(6) Deutschland hat die Kommission nach der Bestätigung eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern am 7. Juni 2024 über die derzeitige Lage in Bezug auf die genannten Seuche in seinem Hoheitsgebiet unterrichtet sowie gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 eine Sperrzone, die eine Schutz- und eine Überwachungszone umfasst, eingerichtet, in der die allgemeinen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 durchgeführt werden, um eine weitere Ausbreitung dieser Seuche zu verhindern.

(7) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, ist es notwendig, die Sperrzone, die eine Schutz- und eine Überwachungszone umfasst, in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Deutschland in Zusammenarbeit mit dem genannten Mitgliedstaat auf Unionsebene abzugrenzen.

(8) In Anbetracht der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union im Hinblick auf die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest ist es wichtig, dass die in diesem Durchführungsbeschluss festgelegten Maßnahmen so bald wie möglich gelten.

(9) Bis die Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vorliegt, sollte daher die Sperrzone in Deutschland unverzüglich eingerichtet und im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt werden, und die Dauer dieser Zonenabgrenzung sollte festgelegt werden.

(10) Dieser Beschluss ist auf der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel zu überprüfen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Deutschland stellt sicher, dass

  1. es gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und unter den im genannten Artikel festgelegten Bedingungen unverzüglich eine Sperrzone einrichtet, die eine Schutz- und eine Überwachungszone umfasst;
  2. die Schutz- und die Überwachungszone gemäß Buchstabe a mindestens die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Gebiete umfassen;
  3. die in der Schutz- und der Überwachungszone gemäß Buchstabe a anzuwendenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bis zu den im Anhang dieses Beschlusses angegebenen Daten angewandt werden.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt bis zum 7. September 2024.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 12. Juni 2024

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1882/oj).

4) Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission vom 16. März 2023 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 (ABl. L 79 vom 17.03.2023 S. 65, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/594/oj).

5) Bekanntmachung der Kommission über die Leitlinien für die Prävention, Bekämpfung und Tilgung der Afrikanischen Schweinepest in der Union ("ASP-Leitlinien"), C/2023/7855 (ABl. C, C/2023/1504, 18.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/1504/oj).

6) WOAH terrestrial code, 31. Ausgabe, 2023. Bände I und II, ISBN 978-92-95121-74-4. https://www.woah.org/en/what-we-do/standards/codes-and-manuals/terrestrial-code-online-access/.

.

Anhang


Gebiete, die gemäß Artikel 1 als Sperrzone in Deutschland ausgewiesen wurden Datum, bis zu dem die Maßnahmen anzuwenden sind
Schutzzone ( Artikel 39 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission):

3 km Radius um den Ausbruchsbetrieb mit den GPS-Koordinaten 14.018538, 53.519260.

Betroffen sind die tangierten Orte sowie Ortsteile in Gänze:

Gemeinde Pasewalk Stadt mit Teilen der Ortsteile Gehege, Papenbeck, Pasewalk, Scheringer Siedlung, Steinbrink sowie den Ortsteilen Friedberg, Kreuzbäcksiedlung, Pasewalk Ost und Stiftshof

23.8.2024
Schutzzone ( Artikel 39 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission):

3 km Radius um den Ausbruchsbetrieb mit den GPS-Koordinaten 14.018538, 53.519260.

Betroffen sind die tangierten Orte sowie Ortsteile in Gänze:

Gemeinde Pasewalk Stadt mit Teilen der Ortsteile Gehege, Papenbeck, Pasewalk, Scheringer Siedlung, Steinbrink sowie den Ortsteilen Friedberg, Kreuzbäcksiedlung, Pasewalk Ost und Stiftshof

7.9.2024
Überwachungszone:
10 km Radius um den Ausbruchsbetrieb mit den GPS Koordinaten 14.018538, 53.519260.

Betroffen sind die tangierten Orte sowie Ortsteile in Gänze:

  • Gemeinde Torgelow mit Teilen des Ortsteiles Drögeheide
  • Gemeinde Viereck mit den Ortsteilen Ausbau, Ernst-Thälmann-Siedlung, Kuhlmorgen, Neuenkrug, Riesenbrück, Rödershorst, Stallberg, Uhlenkrug, Viereck und Waldfrieden
  • Gemeinde Koblentz mit den Ortsteilen Breitenstein, Damm, Koblentz und Peterswalde
  • Gemeinde Rothenklempenow mit einem Teil des Ortsteils Dorotheenwalde
  • Gemeinde Rossow mit Teilen des Ortsteils Rossow und dem Ortsteil Wetzenow
  • Gemeinde Fahrenwalde mit Teilen der Ortsteile Försterei, Heidemühle und Herrmannshof sowie den Ortsteilen Bröllin, Fahrenwalde, Forsthaus und Friedrichshof
  • Gemeinde Rollwitz mit einem Teil des Ortsteils Damerow und den Ortsteilen Rollwitz, Schmarsow, Schmarsow Ausbau und Züsedom
  • Gemeinde Nieden teilweise (an der Gemeindegrenze Rollwitz)
  • Gemeinde Brietzig jeweils mit Teilen der Ortsteile Brietzig und Starkshof
  • Gemeinde Jatznick mit Teilen der Ortsteile Blumenhagen und Groß Spiegelberg sowie den Ortsteilen Albertshof, Am Berge, Ausbau, Belling, Jatznick, Mauseort, Sandförde, Waldeshöhe, Wärterhaus und Wilhelmsthal
  • Gemeinde Hammer a. d. Uecker mit Teilen der Ortsteile Försterei Ausbau und Hammer a. d. Uecker sowie den Ortsteilen Liepe und Morgenmoor
7.9.2024


ENDE

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