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Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1828 der Kommission vom 2. Juli 2024 zur Erneuerung der Zulassung für das Inverkehrbringen von Futtermitteln, die genetisch veränderten Mais MON 810 enthalten oder aus ihm bestehen, sowie von Lebens- und Futtermitteln, die aus diesem genetisch veränderten Mais gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1207 der Kommission
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 4493)
(Nur der niederländische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/1828 vom 04.07.2024)
Neufassung -Ersetzt Beschl. (EU) 2017/1207
Ergänzende Informationen |
Liste über die Zulassung/Erneuerung des Inverkehrbringens von ... |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/649/EU der Kommission 2 wurde das Inverkehrbringen von aus genetisch verändertem Mais MON 810 gewonnenem Pollen als Lebensmittel und Lebensmittelzutat oder in Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten genehmigt.
(2) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1207 der Kommission 3 wurde die Zulassung für das Inverkehrbringen von bereits existierenden Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten, die aus genetisch verändertem Mais MON 810 gewonnen werden, ausgenommen Pollen, sowie von Futtermitteln, die genetisch veränderten Mais MON 810 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais MON 810 enthalten oder aus ihm bestehen, für alle anderen Verwendungen - ausgenommen als Lebens- oder Futtermittel - außer zum Anbau, verlängert.
(3) Am 6. Oktober 2022 stellte Bayer Agriculture BV mit Sitz in Belgien im Namen von Bayer CropScience LP mit Sitz in den Vereinigten Staaten bei der Kommission einen Antrag auf Erneuerung der mit dem Durchführungsbeschluss 2013/649/EU und dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1207 erteilten Zulassungen. Die Laufzeit der Zulassung für aus genetisch verändertem Mais MON 810 gewonnenen genetisch veränderten Pollen zur Verwendung in Lebensmitteln, die Gegenstand des Durchführungsbeschlusses 2013/649/EU ist, hat sich gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 automatisch verlängert, bis eine Entscheidung über den Antrag auf Erneuerung getroffen wird.
(4) Am 19. Januar 2024 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") eine befürwortende wissenschaftliche Stellungnahme 4 ab. Sie kam zu dem Schluss, dass es in dem Antrag auf Erneuerung der Zulassung keine Anhaltspunkte für neue Risiken, eine veränderte Exposition oder wissenschaftliche Unsicherheiten gibt, durch die sich die Schlussfolgerungen der ursprünglichen, in den Jahren 2009 5 bzw. 2012 6 von der Behörde angenommenen Risikobewertungen für genetisch veränderten Mais MON 810 ändern würden.
(5) Die Behörde berücksichtigte in ihrer wissenschaftlichen Stellungnahme alle Fragen und Bedenken der Mitgliedstaaten, die im Rahmen der Konsultation der zuständigen nationalen Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgebracht wurden.
(6) Die Behörde befand ferner, dass der Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen in Form eines vom Antragsteller vorgelegten allgemeinen Überwachungsplans den vorgesehenen Verwendungszwecken der Erzeugnisse entspricht.
(7) In Anbetracht dieser Schlussfolgerungen sollte die Zulassung für das Inverkehrbringen von Futtermitteln, die genetisch veränderten Mais MON 810 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten, die aus genetisch verändertem Mais MON 810 gewonnen werden, einschließlich aus genetisch verändertem Mais MON 810 gewonnenem Pollen zur Verwendung als Lebensmittel und Lebensmittelzutat oder in Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten, sowie von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais MON 810 enthalten oder aus ihm bestehen, für andere Verwendungen - ausgenommen als Lebens- und Futtermittel - außer zum Anbau, erneuert werden.
(Stand: 06.08.2024)
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