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Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1941 der Kommission vom 22. Juli 2024 zur Benennung eines Referenzlaboratoriums der Europäischen Union für Stoffe zur Verbesserung von Lebensmitteln im Einklang mit der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 5053)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/1941 vom 24.07.2024)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/ EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1004 der Kommission 2 wurde das Referenzlaboratorium der Europäischen Union für Stoffe zur Verbesserung von Lebensmitteln ("EURL FIA") eingerichtet.
(2) Im Einklang mit Artikel 93 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 hat die Kommission ein öffentliches Auswahlverfahren zur Benennung des Referenzlaboratoriums der Europäischen Union für Stoffe zur Verbesserung von Lebensmitteln durchgeführt. Die eingegangenen Bewerbungen wurden gemäß den Anforderungen und Aufgaben nach Artikel 93 Absatz 3 und Artikel 94 der Verordnung (EU) 2017/625 sowie anhand der in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten Kriterien bewertet.
(3) Gestützt auf das Ergebnis der Bewertung sollte das belgische Labor Sciensano als Referenzlaboratorium der Europäischen Union für Stoffe zur Verbesserung von Lebensmitteln benannt werden. Sein Arbeitsprogramm ist im Einklang mit den Zielen und Prioritäten der von der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 angenommenen einschlägigen Arbeitsprogramme aufzustellen.
(4) Um die Aufrechterhaltung eines entsprechenden Niveaus in Bezug auf die Methoden für Analysen, Tests oder Diagnosen sowie die Entwicklung validierter Methoden und die koordinierte Unterstützung des amtlichen Laboratoriums sicherzustellen, sollte die Benennung als Referenzlaboratorium der Europäischen Union im Einklang mit Artikel 93 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 regelmäßig überprüft werden.
(5) Dem benannten EURL FIa sollte ausreichend Zeit für die Ausarbeitung seines Arbeitsprogramms für den nächsten Haushaltszeitraum eingeräumt werden. Daher sollte der vorliegende Beschluss ab dem 1. August 2024 gelten
- hat folgenden Beschluss erlassen:
(1) Folgendes Labor wird als Referenzlaboratorium der Europäischen Union für Stoffe zur Verbesserung von Lebensmitteln ("EURL FIA") benannt:
Sciensano, Rue Juliette Wytsmanstraat 14, 1050 Brüssel, Belgien.
(2) Die Benennung gemäß Absatz 1 wird regelmäßig überprüft.
Dieser Beschluss gilt ab dem 1. August 2024.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 22. Juli 2024
(Stand: 06.08.2024)
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