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Durchführungsverordnung (EU) 2024/1975 der Kommission vom 19. Juli 2024 mit Vorschriften für die Anwendung der Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Entwurfs-, Bau- und Leistungsanforderungen sowie der Prüfnormen für Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1667 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/1975 vom 26.07.2024)
Neufassung -Ersetzt VO (EU) 2023/1667
Archiv: 2017; 2018; 2019; 2020; 2021; 2022; 2023
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 35 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Entwurfs-, Bau- und Leistungsanforderungen sowie die Prüfnormen für Schiffsausrüstung, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/90/EU fällt, sind in den in Artikel 2 Nummer 5 jener Richtlinie genannten internationalen Instrumenten festgelegt.
(2) Um den jüngsten Änderungen der internationalen Instrumente Rechnung zu tragen, sollte das Verzeichnis der anzuwendenden internationalen Instrumente aktualisiert und Schiffsausrüstung, die infolge dieser Änderungen den harmonisierten Unionsanforderungen gemäß der Richtlinie 2014/90/EU unterliegt, ausdrücklich aufgeführt werden.
(3) Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1667 2 der Kommission sollte daher aufgehoben werden.
(4) Es ist sinnvoll und verhältnismäßig, einen Übergangszeitraum zuzulassen, in dem ein neuer Gegenstand der Schiffsausrüstung, der die in einem Mitgliedstaat vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden nationalen Anforderungen für die Baumusterzulassung erfüllt, weiter in Verkehr und an Bord eines EU-Schiffes gemäß Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2014/90/EU gebracht werden darf.
(5) Um eine harmonisierte, rasche und einfache Umsetzung der Richtlinie 2014/90/EU zu erleichtern, sollten Durchführungsrechtsakte, die gemäß jener Richtlinie erlassen werden, nach Artikel 35 Absatz 5 jener Richtlinie in Form von Durchführungsverordnungen erlassen werden.
(6) Damit sich die Schiffsausrüstungsbranche und andere Interessenträger auf die Maßnahmen, die mit dieser Verordnung erlassen werden, einstellen können, sollte diese Verordnung 40 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Entwurfs-, Bau- und Leistungsanforderungen sowie die Prüfnormen, die in den in Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2014/90/EU genannten internationalen Instrumenten festgelegt sind, gelten für alle im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Gegenstände der Schiffsausrüstung.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1667 wird aufgehoben.
(1) Schiffsausrüstung, die in Spalte 1 des Anhangs als "mit Durchführungsverordnung (EU) 2021/1158 eingefügter neuer Gegenstand" ausgewiesen ist und die vor dem 25. August 2021 in einem Mitgliedstaat geltenden nationalen Anforderungen für die Baumusterzulassung erfüllt, darf bis zum 25. August 2024 weiter in Verkehr und an Bord von Schiffen der Union gebracht werden.
(2) Schiffsausrüstung, die in Spalte 1 des Anhangs als "mit Durchführungsverordnung (EU) 2022/1157 eingefügter neuer Gegenstand" ausgewiesen ist und die vor dem 15. August 2022 in einem Mitgliedstaat geltenden nationalen Anforderungen für die Baumusterzulassung erfüllt, darf bis zum 15. August 2025 weiter in Verkehr und an Bord von Schiffen der Union gebracht werden.
(3) Schiffsausrüstung, die in Spalte 1 des Anhangs als "mit Durchführungsverordnung (EU) 2024/1975 eingefügter neuer Gegenstand" ausgewiesen ist und die vor dem 4. September 2024 in einem Mitgliedstaat geltenden nationalen Anforderungen für die Baumusterzulassung erfüllt, darf bis zum 4. September 2027 weiter in Verkehr und an Bord von Schiffen der Union gebracht werden.
(Stand: 08.08.2024)
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