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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel, Natur/Tierschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2024/2104 der Kommission vom 27. Juni 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug darauf, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen die zuständigen Behörden Unternehmern vorschreiben können, die Ankunft bestimmter Waren in der Union zu melden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2104 vom 25.09.2024)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/625

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 45 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2017/625 wurde der Rahmen für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Überprüfung der Einhaltung der Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette geschaffen. Dieser Rahmen umfasst amtliche Kontrollen von Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden.

(2) Gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 müssen die Mitgliedstaaten, an bestimmten Grenzkontrollstellen amtliche Kontrollen bei allen Sendungen von Tieren und Waren durchführen, die einer der dort genannten Kategorien angehören. Handelt es sich um solche Tiere und Waren, ist jede Sendung unter Verwendung des Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments (GGED) gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) 2017/625 vorab zu melden und an den Grenzkontrollstellen zu kontrollieren. Das GGED ist an das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC) zu übermitteln, das von der Kommission gemäß Artikel 131 Absatz 1 der genannten Verordnung errichtet und verwaltet wird.

(3) Gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) 2017/625 müssen die Mitgliedstaaten bei den Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden und die nicht unter die Artikel 47 und 48 der genannten Verordnung fallen, regelmäßig und mit angemessener Häufigkeit risikobasierte amtliche Kontrollen durchführen. Die angemessene Häufigkeit ist unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 und für Pflanzenschutzmittel auch der Kriterien gemäß Artikel 24 Absatz 2 der genannten Verordnung festzulegen. Werden solche amtlichen Kontrollen durchgeführt, so müssen sie stets eine Dokumentenprüfung und, je nach Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder - sofern es sich um genetisch veränderte Organismen (GVO) und Pflanzenschutzmittel handelt - auch für die Umwelt, Nämlichkeitskontrollen sowie Warenuntersuchungen umfassen.

(4) Gemäß Artikel 44

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(Stand: 25.09.2024)

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