Regelwerk, EU 2024

VO (EU) 2024/2195
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Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Anhang Allgemeine Erläuterungen

Abschnitt 1: Von den Gasherstellern auszufüllen

Abschnitt 2: Von den Gaseinführern auszufüllen

Abschnitt 3: Von den Gasausführern auszufüllen

Abschnitt 4: Von den Gasherstellern und -einführern sowie von Gase aufarbeitenden Unternehmen auszufüllen

Abschnitt 5: Von den Herstellern und Einführern von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen auszufüllen

Abschnitt 5a: Von den Empfängern von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen auszufüllen

Abschnitt 6: Kategorien der Verwendung von Gasen für den Unionsmarkt, von den Gasherstellern und -einführern auszufüllen

Abschnitt 7: Von den Verwendern von Gasen als Ausgangsstoffe auszufüllen

Abschnitt 8: Von Unternehmen auszufüllen, die Gase zerstört haben

Abschnitt 11: Von Unternehmen auszufüllen, die gemäß Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/573 in Erzeugnissen oder Einrichtungen oder Teilen davon enthaltene Gase in Verkehr gebracht haben

Abschnitt 12: Von Einführern von mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllten Kälte- oder Klimaanlagen oder Wärmepumpen oder Dosier-Aerosolen auszufüllen

Abschnitt 12a: Von Einführern von mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllten Kälte- oder Klimaanlagen oder Wärmepumpen oder Dosier-Aerosolen auszufüllen