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Durchführungsverordnung (EU) 2024/2465 der Kommission vom 10. September 2024 zur Änderung bestimmter Verordnungen über restriktive Maßnahmen und zur Festlegung einer einzigen Liste der Anhänge dieser Verordnungen mit den Kontaktdaten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission
(ABl. L 2024/2465 vom 12.09.2024)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus 1, insbesondere auf Artikel 7,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da"esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen 2, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates vom 27. Januar 2003 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Somalia 3, insbesondere auf Artikel 6a,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates vom 7. Juli 2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2465/96 4, insbesondere auf Artikel 11 Buchstabe c,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Simbabwe 5, insbesondere auf Artikel 11 Buchstabe a,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo 6, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 6,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 305/2006 des Rates vom 21. Februar 2006 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen, die der Beteiligung an der Ermordung des ehemaligen libanesischen Ministerpräsidenten Rafik Hariri verdächtig sind 7, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus am Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine 8, insbesondere auf Artikel 8,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1412/2006 des Rates vom 25. September 2006 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Libanon 9, insbesondere auf Artikel 5,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Guinea 10, insbesondere auf Artikel 15,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates vom 26. April 2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen angesichts der Lage in Somalia 11, insbesondere auf Artikel 11,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates vom 4. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien 12, insbesondere auf Artikel 11,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran 13, insbesondere auf Artikel 11,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 753/2011 des Rates vom 1. August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan 14, insbesondere auf Artikel 10,
(Stand: 13.09.2024)
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