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Regelwerk, EU 2009, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Guinea

(ABl. Nr. L 346 vom 23.12.2009 S. 26;
VO (EU) 279/2010 - ABl. Nr. L 86 vom 01.04.2010 S. 20;
VO (EU) 269/2011 - ABl. Nr. L 76 vom 22.03.2011 S. 1;
VO (EU) 1295/2011 - ABl. Nr. L 330 vom 14.12.2011 S. 1;
VO (EU) 49/2013 - ABl. Nr. L 20 vom 23.01.2013 S. 25;
VO (EU) 517/2013 - ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 1;
VO (EU) 380/2014 - ABl. Nr. L 111 vom 15.04.2014 S. 29;
VO (EU) 2018/1604 - ABl. Nr. L 268 vom 26.10.2018 S. 16 A;
VO (EU) 2019/1163 - ABl. L 182 vom 08.07.2019 S. 33 A, ber. 2021 L 355 S. 142;
VO (EU) 2019/1778 - ABl. L 272 vom 25.10.2019 S. 3 A;
VO (EU) 2021/1301 - ABl. L 283 vom 06.08.2021 S. 7 A;
VO (EU) 2022/595 - ABl. L 114 vom 12.04.2022 S. 60 A;
VO (EU) 2022/2042 - ABl. L 275 vom 25.10.2022 S. 48 A;
VO (EU) 2023/2694 - ABl. L 2023/2694 vom 28.11.2023;
VO (EU) 2024/2465 - ABl. L 2024/2465 vom 12.09.2024)



Änd.:Titel 22

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absätze 1 und 2,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2009/788/GASP des Rates vom 27. Oktober 2009 über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea 1, geändert durch den Beschluss 2009/1003/GASP des Rates vom 22. Dezember 2009,

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Gemeinsame Standpunkt 2009/788/GASP sieht bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Mitglieder des Nationalen Rates für Demokratie und Entwicklung (Comité National pour la Démocratie et le Développement, CNDD) und mit ihnen in Verbindung stehende Personen vor, die für die gewaltsame Unterdrückung vom 28. September 2009 oder den politischen Stillstand im Land verantwortlich sind.

(2) Zu diesen Maßnahmen zählen das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie ein Verbot der Bereitstellung von technischer und finanzieller Hilfe und sonstigen mit militärischen Ausrüstungen verbundenen Dienstleistungen an natürliche oder juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in der Republik Guinea bzw. zur Verwendung in der Republik Guinea. Diese Maßnahmen beinhalten auch das Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen an bzw. in die Republik Guinea.

(3) Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags; daher sind - insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten - Rechtsvorschriften auf der Ebene der Union für ihre Umsetzung erforderlich, soweit die Union betroffen ist.

(4) Bei jeglicher Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen im Rahmen dieser Verordnung sollten die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr 2 und die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr 3 beachtet werden.

(5) Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, muss diese Verordnung sofort in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. -
  2. -
  3. -
  4. "Gelder" finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art einschließlich von - aber nicht beschränkt auf -
    1. Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen und andere Zahlungsmittel,
    2. Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Schulden und Schuldverschreibungen,
    3. öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen und Derivaten;
    4. Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,

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