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Durchführungsverordnung (EU) 2024/2526 der Kommission vom 23. September 2024 zur Änderung der Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/2526 vom 24.09.2024)
Ergänzende Informationen |
Liste von Beschl.'en betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in ... |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 3 und Artikel 259 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die gehaltene Schweine und Wildschweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und daraus gewonnener Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann.
(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 ergänzt die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in den Artikeln 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 bestimmte Maßnahmen vorgesehen, die im Falle einer amtlichen Bestätigung eines Ausbruchs einer Seuche der Kategorie a bei gehaltenen Tieren, einschließlich der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen, zu ergreifen sind. Insbesondere sehen diese Bestimmungen die Einrichtung einer Sperrzone, die Schutz- und Überwachungszonen umfasst, sowie Verbote der Verbringung gehaltener Tiere gelisteter Arten und daraus gewonnener Erzeugnisse tierischen Ursprungs vor.
(3) Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission 3 enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, die für einen begrenzten Zeitraum von den Mitgliedstaaten, die in deren Anhängen I und II gelistet sind oder die über in den genannten Anhängen gelistete Gebiete verfügen (im Folgenden "betroffene Mitgliedstaaten"), anzuwenden sind. Die genannte Durchführungsverordnung enthält Vorschriften für die Listung auf Unionsebene von Sperrzonen I, II und III nach Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest in Anhang I sowie Vorschriften für die Listung auf Unionsebene nach einem Ausbruch dieser Seuche in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone in Anhang II der genannten Verordnung.
(4) Darüber hinaus ist im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in einem Mitgliedstaat in Artikel 3 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 die Einrichtung einer Sperrzone durch die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vorgesehen.
(5) Deutschland hat die Kommission über die damals aktuelle Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in seinem Hoheitsgebiet nach einem am 7. Juni 2024 bestätigten Ausbruch dieser Seuche bei gehaltenen Schweinen in einer zuvor seuchenfreien Zone im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern unterrichtet. Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 hat Deutschland eine Sperrzone eingerichtet, die Schutz- und Überwachungszonen umfasst, in denen die allgemeinen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 durchgeführt werden, um eine weitere Ausbreitung dieser Seuche zu verhindern.
(6) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1695 der Kommission 4 wurde erlassen, nachdem Deutschland Informationen über diesen Ausbruch bei gehaltenen Schweinen im deutschen Bundesland Mecklenburg-Vorpommern vorgelegt hatte.
(7) Außerdem wurde die Sperrzone, die von der zuständigen Behörde Deutschlands im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern eingerichtet wurde, in Anhang II Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1857 der Kommission
(Stand: 14.10.2024)
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