![]() Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel, Natur/Tierschutz - EU Bund |
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2563 der Kommission vom 24. September 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1646 hinsichtlich zusätzlicher Inhalte der nationalen risikobasierten Kontrollpläne und des nationalen randomisierten Überwachungsplans, der Vorlage dieser Pläne und von Daten durch die Mitgliedstaaten sowie der Mindesthäufigkeit der Probenahme
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/2563 vom 27.09.2024)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1646 der Kommission 2 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, in ihren nationalen risikobasierten Kontrollplänen und in ihrem nationalen randomisierten Überwachungsplan die Art der von den zuständigen Behörden ergriffenen Folgemaßnahmen in Bezug auf Tiere oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs, bei denen in den Vorjahren nicht konforme Rückstände festgestellt wurden, anzugeben. Da diese Angaben auch Teil der Daten sind, die an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) übermittelt werden, und um zu verhindern, dass diese Daten doppelt gemeldet werden, sollten diese Angaben nur in den Daten inbegriffen sein, die an die EFSa übermittelt werden.
(2) In Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1646 ist festgelegt, dass die nationalen risikobasierten Kontrollpläne einen von der EFSa bereitgestellten Überblick mit Daten zu den Verstößen enthalten müssen. Da die Mitgliedstaaten diese Daten selbst abrufen können, braucht nicht länger auf die EFSa als Bereitstellerin dieses Überblicks verwiesen werden.
(3) Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1646 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ihre Kontrollpläne und ihren Überwachungsplan an die Kommission zu übermitteln. Um klarzustellen, dass auch der Überwachungsplan zu übermitteln ist, sollte die Überschrift von Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1646 geändert werden.
(4) Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1646 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, alle im Rahmen ihrer Kontrollpläne und ihres Überwachungsplans erhobenen Daten an die EFSa zu übermitteln. Diese Verpflichtung sollte im Wortlaut der genannten Bestimmung expliziter zum Ausdruck kommen.
(5) Im Rahmen des nationalen risikobasierten Kontrollplans für die Produktion in den Mitgliedstaaten müssen die Mitgliedstaaten die Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1646 im Hinblick auf den vorgeschriebenen Prozentsatz an Proben der Stoffgruppe a Nummer 3 Buchstabe b gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1644 der Kommission 3
(Stand: 30.09.2024)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion
...
X
⍂
↑
↓