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Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2660 der Kommission vom 7. Oktober 2024 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2207 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Griechenland
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 7090)
(Nur der griechische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/2660 vom 10.10.2024)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1 Buchstabe c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Pockenseuche der Schafe und Ziegen ist eine ansteckende Viruserkrankung, die Ziegen und Schafe befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und daraus hergestellter Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann.
(2) Bei einem Ausbruch der Pockenseuche der Schafe und Ziegen bei Ziegen und Schafen besteht ein ernstes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere ziegen- oder schafhaltende Betriebe.
(3) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 ergänzt die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in den Artikeln 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, unter die auch die Pockenseuche der Schafe und Ziegen fällt, und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus muss gemäß Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung diese Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und gegebenenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfassen.
(4) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2207 der Kommission 4 wurde auf Grundlage der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Griechenland. Insbesondere müssen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2207 die von diesem Mitgliedstaat nach Ausbrüchen dieser Seuche gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abzugrenzenden Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführten Gebiete umfassen.
(5) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2207 hat Griechenland der Kommission weitere Ausbrüche der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Schaf- und Ziegenhaltungsbetrieben gemeldet. Daher wurde der Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2498 der Kommission 5 ordnungsgemäß geändert, um diesen weiteren Ausbrüchen Rechnung zu tragen.
(6) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2498 hat Griechenland der Kommission 25 neue Ausbrüche der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Schaf- und Ziegenhaltungsbetrieben gemeldet: 21 im Regionalbezirk Evros, einen im Regionalbezirk Rhodopi, einen im Regionalbezirk Serres und zwei im Regionalbezirk Kavala. Alle diese neuen Ausbruchsherde befinden sich innerhalb der Außengrenzen der Schutz-, Überwachungs- und weiteren Sperrzonen, die aufgrund früherer Ausbrüche in denselben Gebieten bereits eingerichtet wurden, mit Ausnahme der Ausbrüche in den Regionalbezirken Serres und Rhodopi.
(7) Daher sollten die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2207 als Schutz- und Überwachungszonen sowie als weitere Sperrzonen für Griechenland gelisteten Gebiete weiter angepasst werden, um die weitere Ausbreitung der Seuche in Griechenland und in der übrigen Union zu verhindern, und die Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen sollte angepasst werden. Dementsprechend muss die Liste der Sperrzonen und die Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses geändert werden.
(8) Die Größe der Zonen und die Dauer der in den Schutz- und den Überwachungszonen sowie den weiteren Sperrzonen anzuwendenden Maßnahmen sollten sich auf die Kriterien gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 und auf die Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687
(Stand: 14.10.2024)
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