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Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2885 des Rates vom 5. November 2024 zur Änderung der Entscheidung 2009/791/EG zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, weiterhin eine von den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden
(ABl. L 2024/2885 vom 13.11.2024)
Ergänzende Informationen |
Ergänzende Dateien .... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden |
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Artikel 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG regeln das Recht Steuerpflichtiger, die Mehrwertsteuer auf die Gegenstände und Dienstleistungen, die ihnen für die Zwecke ihrer besteuerten Umsätze geliefert bzw. erbracht werden oder wurden, abzuziehen. Deutschland wurde zur Einführung einer Sondermaßnahme ermächtigt, die darauf abzielt, die anfallende Mehrwertsteuer auf Gegenstände und Dienstleistungen, die zu mehr als 90 % für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke oder nichtwirtschaftliche Tätigkeiten verwendet werden (im Folgenden "Sondermaßnahme"), vom Recht auf Vorsteuerabzug auszuschließen.
(2) Deutschland wurde mit der Entscheidung 2000/186/EG des Rates 2 ermächtigt, von den Artikeln 6 und 17 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates 3 abweichende Sondermaßnahmen einzuführen und bis zum 31. Dezember 2002 anzuwenden. Mit der Entscheidung 2003/354/EG des Rates 4 wurde Deutschland ermächtigt, eine von Artikel 17 der Richtlinie 77/388/EWG abweichende Sondermaßnahme bis zum 30. Juni 2004 anzuwenden. Mit der Entscheidung 2004/817/EG des Rates 5 wurde die Ermächtigung bis zum 31. Dezember 2009 verlängert.
(3) Mit der Entscheidung 2009/791/EG des Rates 6 wurde Deutschland ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2012 weiterhin eine von Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sondermaßnahme anzuwenden.
(4) Mit dem Durchführungsbeschluss 2012/705/EU 7 wurde die Entscheidung 2009/791/EG geändert und Deutschland ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2015 eine von Artikel 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sondermaßnahme anzuwenden. Diese Ermächtigung wurde anschließend durch die Durchführungsbeschlüsse (EU) 2015/2428 8, (EU) 2018/2060 9 und (EU) 2021/1776 10 des Rates verlängert.
(5) Die Entscheidung 2009/791/EG läuft am 31. Dezember 2024 aus.
(6) Mit einem am 19. Februar 2024 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Deutschland die Ermächtigung, weiterhin die abweichende Sondermaßnahme anzuwenden. Gemäß Artikel 2 der Entscheidung 2009/791/EG des Rates war dem Antrag ein Bericht über die Anwendung der Sondermaßnahme beigefügt, der eine Überprüfung des Aufteilungsschlüssels für das Vorsteuerabzugsrecht enthält. Am 26. März 2024 ersuchte die Kommission Deutschland um weitere Erläuterungen; die Antwort darauf ging am 27. März 2024 ein.
(7) Mit Schreiben vom 27. Mai 2024 übermittelte die Kommission gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG den Antrag Deutschlands den anderen Mitgliedstaaten.. Mit Schreiben vom 28. Mai 2024 teilte die Kommission Deutschland mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.
(8) Deutschland zufolge hat sich die Sondermaßnahme als äußerst wirksam für die Vereinfachung der Mehrwertsteuererhebung sowie die Verhinderung der Steuerhinterziehung und -umgehung erwiesen. Durch die Sondermaßnahme wird der administrative Aufwand für Unternehmen und Steuerverwaltungen verringert, da es sich erübrigt, die Anschlussverwendung der Gegenstände und Dienstleistungen zu überwachen, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen waren. Daher sollte Deutschland ermächtigt werden, diese Sondermaßnahme bis zum 31. Dezember 2027 anzuwenden.
(Stand: 15.11.2024)
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