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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2918 der Kommission vom 19. November 2024 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Bulgarien und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2778

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 8165)
(Nur der bulgarische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2918 vom 22.11.2024;
Beschl. (EU) 2024/3111 - ABl. L 2024/3111 vom 11.12.2024 A;
Beschl. (EU) 2024/3232 - ABl. L 2024/3232 vom 23.12.2024;
Beschl. 2025/91 - ABl. L 2025/91 vom 15.01.2025;
Beschl. (EU) 2025/213 - ABl. L 2025/213 vom 03.02.2025;
Beschl. (EU) 2025/372 - ABl. L 2025/372 vom 24.02.2025)



Neufassung -Ersetzt Beschl. (EU) 2024/2778

Ergänzende Informationen
Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Pockenseuche der Schafe und Ziegen ist eine ansteckende Viruserkrankung, die Ziegen und Schafe befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und der daraus gewonnenen Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann.

(2) Bei einem Ausbruch der Pockenseuche der Schafe und Ziegen bei Ziegen und Schafen besteht ein ernst zu nehmendes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere ziegen- und schafhaltende Betriebe.

(3) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 wurden die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 ergänzt, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in Artikel 21 und Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, unter die auch die Pockenseuche der Schafe und Ziegen fällt, und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus ist in Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung vorgesehen, dass die Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls eine weitere Sperrzone um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfasst.

(4) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2778 der Kommission 4 wurde im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Bulgarien.

(5) Insbesondere müssen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2778 die vom Mitgliedstaat nach einem Ausbruch der Infektion mit der Pockenseuche der Schafe und Ziegen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abzugrenzenden Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführten Gebiete umfassen.

(6) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2778 hat Bulgarien der Kommission einen weiteren Ausbruch der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in einem Betrieb, in dem Schafe und Ziegen gehalten werden, in der Oblast Chaskowo gemeldet.

(7) Daher sollten die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2778 als Schutz- und Überwachungszonen sowie als weitere Sperrzonen für Bulgarien ausgewiesenen Gebiete räumlich und/oder zeitlich weiter angepasst werden, um eine weitere Ausbreitung dieser Seuche in Bulgarien und in der übrigen Union zu verhindern.

(8) Die Größe der Schutz- und der Überwachungszonen sowie der weiteren Sperrzonen und die Dauer der darin anzuwendenden Maßnahmen sollten sich auf die Kriterien gemäß Artikel 64

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(Stand: 24.02.2025)

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