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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2927 der Kommission vom 20. November 2024 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2119 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Rumänien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 8321)
(Nur der rumänische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2927 vom 25.11.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer ist eine ansteckende Erkrankung, die Ziegen und Schafe befällt, und sie kann schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben, was zu Störungen von Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und ihrer Erzeugnisse innerhalb der Union sowie von Ausfuhren in Drittländer führen kann.

(2) Bei einem Ausbruch der Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer bei Ziegen und Schafen besteht ein ernst zu nehmendes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere ziegen- und schafhaltende Betriebe.

(3) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 ergänzt die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in Artikel 21 und Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, einschließlich der Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer, und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus muss gemäß Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung diese Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und gegebenenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfassen.

(4) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2119 der Kommission 4 wurde auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Rumänien. Insbesondere müssen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2119 die von diesem Mitgliedstaat nach Ausbrüchen dieser Seuche gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 einzurichtenden Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses gelisteten Gebiete umfassen.

(5) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2119 hat Rumänien der Kommission weitere Ausbrüche der Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Schaf- und Ziegenhaltungsbetrieben gemeldet. Darüber hinaus hat Rumänien die Kommission darüber informiert, dass es bei der Anwendung bestimmter Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die bei amtlicher Bestätigung des Ausbruchs einer Seuche der Kategorie a bei gehaltenen Tieren in einem Betrieb anzuwenden sind, zu erheblichen Verzögerungen kommt. Daher wurde der Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses ordnungsgemäß geändert, um diesen Tatsachen Rechnung zu tragen. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2119 wurde zuletzt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2832 der Kommission 5 geändert.

(6) Seit dem Datum des Erlasses des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2832 hat Rumänien die Kommission darüber informiert, dass alle in Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 dargelegten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die bei amtlicher Bestätigung des Ausbruchs einer Seuche der Kategorie a bei gehaltenen Landtieren in einem Betrieb anzuwenden sind, für alle Ausbrüche des Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer durchgeführt wurden, die in seinem Hoheitsgebiet, einschließlich im Kreis Timiş, bestätigt wurden. Darüber hinaus führte Rumänien seit Beginn der Epidemie im Kreis Timiş Seuchenüberwachung in dem Gebiet um diese Ausbrüche herum, d. h. in den Kreisen Timiş und Caraş-Severin, mit Negativbefund auf eine Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer durch.

(7) Daher sollte Umfang und die Dauer der Maßnahmen, die in den im Anhang

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