Regelwerk, EU 2024

VO (EU) 2024/3169
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Artikel 1 Gegenstand

Artikel 2 Festlegung der Antragszeiträume für die Beantragung einer gemeinsamen wissenschaftlichen Beratung

Artikel 3 Beantragung gemeinsamer wissenschaftlicher Beratungen

Artikel 4 Mitteilung an den Entwickler der Gesundheitstechnologie über die Einleitung der gemeinsamen wissenschaftlichen Beratungen

Artikel 5 Auswahl einzelner Sachverständiger für gemeinsame wissenschaftliche Beratungen

Artikel 6 Berufliche Geheimhaltungspflicht der einzelnen Sachverständigen

Artikel 7 Informationspaket und weitere Daten für gemeinsame wissenschaftliche Beratungen

Artikel 8 Erstellung des Musters für das Informationspaket für den Fall, dass die gemeinsame wissenschaftliche Beratung parallel zur Erteilung eines wissenschaftlichen Rates durchgeführt wird

Artikel 9 Liste der Fragen, die in dem Treffen für einen Gedankenaustausch zu erörtern sind

Artikel 10 Beitrag der einzelnen Sachverständigen zu gemeinsamen wissenschaftlichen Beratungen

Artikel 11 Konsultation von Interessenverbänden im Rahmen gemeinsamer wissenschaftlicher Beratungen

Artikel 12 Treffen mit dem Entwickler einer Gesundheitstechnologie

Artikel 13 Abschlussdokumente gemeinsamer wissenschaftlicher Beratungen

Artikel 14 Schriftwechsel im Rahmen gemeinsamer wissenschaftlicher Beratungen

Artikel 15 Verarbeitung personenbezogener Daten

Artikel 16