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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/3227 der Kommission vom 18. Dezember 2024 zur Genehmigung einer Unionsänderung der Produktspezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung "Süd-Oststeiermark" gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 2024/3227 vom 31.12.2024)



Ergänzende Informationen
Normenübersicht

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 1, insbesondere auf Artikel 21 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Antrag Österreichs auf Genehmigung einer Unionsänderung der Produktspezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung "Süd-Oststeiermark", der vor dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EU) 2024/1143 bei der Kommission eingegangen war, wurde gemäß Artikel 97 Absatz 4 und Artikel 105 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 imAmtsblatt der Europäischen Union 3 veröffentlicht.

(2) Die in Absatz 1 genannte Änderung umfasst eine Änderung des Namens der geschützten Ursprungsbezeichnung "Süd-Oststeiermark" in "Vulkanland Steiermark".

(3) Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/1143 eingegangen, der gemäß Artikel 90 Absatz 2 der genannten Verordnung für den Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung gilt.

(4) Der Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung sollte daher genehmigt werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Produktspezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung "Süd-Oststeiermark" (g. U.) wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 2024

1) ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1143/oj.

2) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1308/oj).

3) ABl. C, C/2024/5349, 2.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/5349/oj.


ENDE

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