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Durchführungsverordnung (EU) 2025/23 der Kommission vom 19. Dezember 2024 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anforderungen an die Aufsicht über die Bodenabfertigungsdienste und an Organisationen, die diese Dienste erbringen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/23 vom 07.03.2025)
Ergänzende Informationen |
Liste mit Durchführungsbestimmungen/zur Ergänzung/Festlegung /Bewertung ... der VO (EU) 2018/1139 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 14 Buchstabe d, Artikel 62 Absatz 15 Buchstaben a, b und c und Artikel 72 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EU) 2018/1139 sind die grundlegenden Anforderungen an die sichere Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten und an Organisationen, die diese Dienste auf Flugplätzen im Anwendungsbereich jener Verordnung erbringen, sowie die Anforderungen an die Aufsicht durch die zuständigen nationalen Behörden über diese Organisationen und die Bodenabfertigungsdienste, die auf Flugplätzen der Union im Anwendungsbereich der genannten Verordnung erbracht werden, festgelegt.
(2) Um in der Union ein hohes Niveau der Flugsicherheit in der Zivilluftfahrt zu gewährleisten, sollte diese Verordnung im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip den Stand der Technik und bewährte Verfahren im Bereich der Bodenabfertigung abbilden. Darüber hinaus sollte sie den geltenden Richtlinien und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation und den weltweiten Erfahrungen im Bodenabfertigungsbetrieb sowie dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt im Bereich der Bodenabfertigung Rechnung tragen. Um ein angemessenes Maß an Aufsicht über Bodenabfertigungsorganisationen zu gewährleisten, sollten die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften zudem verhältnismäßig sein, an die Sicherheitsrisiken der Bodenabfertigungstätigkeiten und die Sicherheitsleistung der Bodenabfertigungsorganisationen angepasst sein und die notwendige Flexibilität für eine individuell angepasste Compliance bieten.
(3) Die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen sollten eine harmonisierte und einheitliche Aufsicht durch die Mitgliedstaaten über Organisationen gewährleisten, die Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen der Union erbringen. Daher sollte diese Verordnung den Rahmen für die Entwicklung und Umsetzung eines Managementsystems durch die zuständigen Behörden bilden, das die erforderlichen Prozesse, Schulungen und Qualifikationen des Personals sowie Verfahren für die Aufsicht und insbesondere die gemeinsame Aufsicht über Bodenabfertigungsorganisationen umfasst.
(4) Um sicherzustellen, dass die Aufsicht über Erklärungen abgebende Bodenabfertigungsorganisationen korrekt und mit Sachkunde durchgeführt wird und dass die Ergebnisse der Aufsicht ordnungsgemäß genutzt werden, um die Sicherheit der beaufsichtigten Organisationen zu verbessern, sollten die zuständigen nationalen Behörden dafür sorgen, dass die Inspektoren, die die Aufsicht durchführen, angemessen geschult und qualifiziert sind und über die notwendigen Fähigkeiten und die notwendige Erfahrung verfügen, um die Sicherheitsleistung der Bodenabfertigungsorganisationen im Rahmen ihrer Aufsichtsaufgaben zu bewerten.
(5) Damit die zuständigen Behörden bei der Aufsicht die Ressourcen effizient nutzen können und die Harmonisierung der betrieblichen Prozesse und Verfahren der Bodenabfertigung durch die freiwillige Anwendung von Industriestandards gefördert wird, sollte den Mitgliedstaaten mit dieser Verordnung die Möglichkeit gegeben werden, gemeinsam zu bewerten, ob die Industriestandards die Anforderungen der Anhänge I und II der Delegierten Verordnung (EU) 2025/20 der Kommission 2 erfüllen.
(Stand: 19.03.2025)
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