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Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/87 der Kommission vom 13. Januar 2025 betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Maul- und Klauenseuche in Deutschland

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 206)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/87 vom 14.01.2025;
Beschl. (EU) 2025/186 - ABl. L 2025/186 vom 28.01.2025aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 2 der VO (EU) 2025/186

Ergänzende Informationen
Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Maul- und Klauenseuche ist eine ansteckende Viruserkrankung, die Säugetiere der Ordnung Paarhufer befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und der daraus gewonnenen Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann.

(2) Bei einem Ausbruch der Maul- und Klauenseuche bei Säugetieren der Ordnung Paarhufer besteht ein ernst zu nehmendes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere Betriebe, in denen empfängliche Tiere gehalten werden.

(3) Mit der Delegierten Verordnung 2020/687 der Kommission 2 wurden die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 ergänzt, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in Artikel 21 und Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, unter die auch die Maul- und Klauenseuche fällt, und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus ist in Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung vorgesehen, dass die Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfasst.

(4) Deutschland hat die Kommission über die derzeitige Lage in Bezug auf die Maul- und Klauenseuche in seinem Hoheitsgebiet nach einem am 10. Januar 2025 bestätigten Ausbruch dieser Seuche in einem wasserbüffelhaltenden Betrieb im Bundesland Brandenburg in der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet und gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eine Sperrzone eingerichtet, die eine Schutz- und eine Überwachungszone umfasst, in denen die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der genannten Delegierten Verordnung durchgeführt werden, um eine weitere Ausbreitung dieser Seuche zu verhindern.

(5) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, muss die Sperrzone in Bezug auf die Maul- und Klauenseuche, die die Schutz- und die Überwachungszone umfasst, in Brandenburg in Deutschland in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat auf Unionsebene abgegrenzt werden.

(6) Daher sollten die als Schutz- und als Überwachungszone ausgewiesenen Gebiete in Brandenburg in Deutschland im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt und die Dauer dieser Regionalisierung festgelegt werden.

(7) Die Größe der Schutz- und der Überwachungszone sowie die Dauer der darin anzuwendenden Maßnahmen stützen sich auf die Kriterien gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 und auf die Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687, einschließlich der Seuchenlage in Bezug auf die Maul- und Klauenseuche in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten und der allgemeinen Seuchenlage in Bezug auf die genannte Seuche in Deutschland sowie des Risikoniveaus hinsichtlich der weiteren Ausbreitung dieser Seuche. Bei der Festlegung der Dauer der Maßnahmen sollten auch die internationalen Standards des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) berücksichtigt werden.

(8) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in Deutschland in Bezug auf die Ausbreitung der Maul- und Klauenseuche und der Notwendigkeit, die Ausbreitung der Seuche vom betroffenen Betrieb in Deutschland auf andere Teile dieses Mitgliedstaats oder auf andere Mitgliedstaaten zu verhindern, sollten die in diesem Durchführungsbeschluss festgelegten Maßnahmen so bald wie möglich wirksam werden.

(9) Bis die Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vorliegt, sollten daher unverzüglich die Schutz- und Überwachungszone in Deutschland eingerichtet und im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt werden, und die Dauer dieser Zonenabgrenzung sollte festgelegt werden.

(10) Dieser Beschluss ist auf der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel zu überprüfen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Deutschland stellt sicher, dass

  1. gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und unter den in dem genannten Artikel festgelegten Bedingungen von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaates unverzüglich eine Sperrzone eingerichtet wird, die eine Schutz- und eine Überwachungszone umfasst;
  2. die Schutz- und die Überwachungszone gemäß Buchstabe a mindestens die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Gebiete umfassen;
  3. die Maßnahmen, die in der Schutz- und der Überwachungszone anzuwenden sind, mindestens bis zu den im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Zeitpunkten angewandt werden.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt bis zum 11. Februar 2025.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 13. Januar 2025

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1882/oj).

.

Um den bestätigten Ausbruch herum eingerichtete Schutz- und Überwachungszone Anhang


Region und ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs Gemäß Artikel 1 in Deutschland als Schutz- und als Überwachungszone ausgewiesene Gebiete, die Teil der Sperrzone sind Gültig bis
Bundesland Brandenburg
DE-FMD-2025-00001
Schutzzone:
Diejenigen Teile des Bundeslands Brandenburg, die innerhalb eines Umkreises von drei Kilometern um folgende ETRS89-Koordinaten liegen: Breitengrad 52.558301, Längengrad 13.630104
11.2.2025
Überwachungszone:
Diejenigen Teile des Bundeslands Brandenburg, die innerhalb eines Umkreises von zehn Kilometern um folgende ETRS89-Koordinaten liegen: Breitengrad 52.558301, Längengrad 13.630104, ausgenommen die Gebiete innerhalb der Schutzzone
11.2.2025


ENDE

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