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Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2025/162 der Kommission vom 25. November 2024 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 hinsichtlich der Überwachung der Umsetzung der Beihilferegelung für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen

(ABl. L 2025/162 vom 28.01.2025)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 der Kommission 2 müssen die Mitgliedstaaten die Umsetzung der Beihilferegelung der Union für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen (im Folgenden "Schulprogramm") überwachen und spezifische Angaben in ihre jährlichen Monitoringberichte aufnehmen.

(2) Bestimmte Angaben wie der Durchschnittspreis pro Portion oder Angaben zu den beteiligten Behörden und Interessenträgern sind für die ordnungsgemäße Überwachung des Schulprogramms nicht wesentlich. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollten diese Angaben nicht mehr gemacht werden. Andere Angaben, wie z.B. zur Häufigkeit der Lieferung der Erzeugnisse, sollten vereinfacht werden.

(3) Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/40 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Artikel 9 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 erhält folgende Fassung:

"(3) Die jährlichen Monitoringberichte der Mitgliedstaaten enthalten Angaben zu den Mitteln, die für die Abgabe und Verteilung der einzelnen in Artikel 23 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgelisteten Produktgruppen und für die begleitenden pädagogischen Maßnahmen eingesetzt wurden, die Anzahl der Bildungseinrichtungen und der Kinder, die an dem Schulprogramm teilgenommen haben, die durchschnittliche Portionsgröße und die Anzahl der gelieferten Portionen, die Mengen der abgegebenen Erzeugnisse - aufgeschlüsselt nach Produktgruppen - sowie gegebenenfalls die Mengen anderer als der in Artikel 23 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Erzeugnisse, die gemäß Artikel 23 Absatz 7 derselben Verordnung in die begleitenden pädagogischen Maßnahmen einbezogen wurden."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. November 2024

1) ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1308/oj.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2017/40 der Kommission vom 3. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission (ABl. L 5 vom 10.01.2017 S. 11. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/40/oj).


ENDE

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