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Durchführungsverordnung (EU) 2025/217 der Kommission vom 6. Februar 2025 zur Berichtigung der kroatischen Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen
(ABl. L 2025/217 vom 07.02.2025)
Ergänzende Informationen |
Liste zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. der VO (EU) 2016/2031 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 37 Absatz 2, Artikel 37 Absatz 4, Artikel 40 Absatz 2 und Artikel 41 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die kroatische Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 2 enthält einen Fehler in den Anhängen IV und V bezüglich der Bezeichnung für den Virus PPV000. Sie enthält ferner einen Fehler in den Anhängen VI und VIII in Bezug auf die Pflanzen der Pflanzenart Solanum L. Außerdem wurde in den Anhängen VII und VIII ein falscher Begriff für die Arten von Verpackungsmaterial aus Holz verwendet. Diese Fehler wirken sich auf den wesentlichen Inhalt des Rechtsakts aus.
(2) Die kroatische Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 sollte daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.
(3) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen den Stellungnahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel, die dieser vor dem Erlass der Durchführungsverordnungen (EU) 2019/2072, (EU) 2021/2285 3, (EU) 2023/1492 4 und (EU) 2024/2004 5 der Kommission abgegeben hatte
- hat folgende Verordnung erlassen:
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. Februar 2025
2) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/2072/oj).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/2285 der Kommission vom 14. Dezember 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich der Auflistung von Schädlingen, Verboten und Anforderungen für die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in die Union und deren Verbringung innerhalb der Union sowie zur Aufhebung der Entscheidungen 98/109/EG und 2002/757/EG und der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/885 und (EU) 2020/1292 (ABl. L 458 vom 22.12.2021 S. 173, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/2285/oj).
4) Durchführungsverordnung (EU) 2023/1492 der Kommission vom 19. Juli 2023 zur Änderung des Anhangs VII
(Stand: 10.02.2025)
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