![]() Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel - Futtermittel |
Durchführungsverordnung (EU) 2025/316 der Kommission vom 17. Februar 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2021/982 und (EU) 2023/1332 hinsichtlich des Namens des Inhabers der Zulassung für Futtermittelzusatzstoffe
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/316 vom 18.02.2025)
Ergänzende Informationen |
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/982 2 bzw. (EU) 2023/1332 3 der Kommission wurde eine Zubereitung aus 6-Phytase aus Trichoderma reesei CBS 122001 bzw. eine Zubereitung von Endo-1,4-beta-xylanase aus Trichoderma reesei CBS 114044 als Futtermittelzusatzstoff (im Folgenden "betreffende Futtermittelzusatzstoffe") zugelassen.
(2) Der Inhaber der Zulassungen für die betreffenden Futtermittelzusatzstoffe, Roal Oy, hatte gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 einen Antrag auf Änderung des Namens des Inhabers der Zulassungen für die betreffenden Futtermittelzusatzstoffe in "AB Enzymes Finland Oy" gestellt.
(3) Die vorgeschlagene Änderung der Zulassungsbedingungen ist rein administrativer Art und erfordert keine Neubewertung der betreffenden Futtermittelzusatzstoffe. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit wurde von dem Antrag in Kenntnis gesetzt.
(4) Damit AB Enzymes Finland Oy seine Rechte in Bezug auf das Inverkehrbringen wahrnehmen kann, muss der Wortlaut der betreffenden Zulassungen geändert werden.
(5) Die Durchführungsverordnungen (EU) 2021/982 und (EU) 2023/1332 sollten daher entsprechend geändert werden.
(6) Da es nicht erforderlich ist, die mit der vorliegenden Verordnung vorgenommenen Änderungen aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte ein Übergangszeitraum vorgesehen werden, in dem die vorhandenen Bestände aufgebraucht werden können.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/982
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/982 wird wie folgt geändert:
1. Im Titel wird der Name "Roal Oy" durch "AB Enzymes Finland Oy" ersetzt.
2. In der zweiten Spalte des Anhangs wird der Name "Roal Oy" durch "AB Enzymes Finland Oy" ersetzt.
Artikel 2 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1332
Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1332 wird wie folgt geändert:
1. Im Titel wird der Name "Roal Oy" durch "AB Enzymes Finland Oy" ersetzt.
2. In der zweiten Spalte des Anhangs wird der Name "Roal Oy" durch "AB Enzymes Finland Oy" ersetzt.
Artikel 3 Übergangsmaßnahme
Die betreffenden Futtermittelzusatzstoffe, die vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß den vor diesem Datum geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
Artikel 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Februar 2025
2) Durchführungsverordnung (EU) 2021/982 der Kommission vom 17. Juni 2021 zur Verlängerung der Zulassung von 6-Phytase aus Trichoderma reesei (CBS 122001) als Futtermittelzusatzstoff für Schweine und Geflügel (Zulassungsinhaber: Royal Oy) sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 277/2010, (EU) Nr. 891/2010 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 886/2011 (ABl. L 216 vom 18.06.2021 S. 139, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/982/oj).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2023/1332 der Kommission vom 29. Juni 2023 zur Verlängerung der Zulassung einer Zubereitung von Endo-1,4-beta-xylanase aus Trichoderma reesei
(Stand: 19.02.2025)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion
...
X
⍂
↑
↓