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Regelwerk, EU 2025, Abfall - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/322 der Kommission vom 18. Februar 2025 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2323 zur Aufstellung der europäischen Liste von Abwrackeinrichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recycling von Schiffen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/322 vom 19.02.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 stellen die Schiffseigner sicher, dass zum Recycling bestimmte Schiffe nur in Abwrackeinrichtungen recycelt werden, die in der gemäß Artikel 16 Absatz 2 der genannten Verordnung veröffentlichten europäischen Liste der Abwrackeinrichtungen (im Folgenden "europäische Liste") aufgeführt sind.

(2) Die europäische Liste ist im Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2323 der Kommission 2 festgelegt.

(3) Die Zulassung der in Belgien ansässigen Abwrackeinrichtung NV Galloo Recycling Ghent läuft am 31. März 2025 ab. Die zuständigen Behörden Belgiens haben der Kommission mitgeteilt, dass die dieser Einrichtung erteilte Zulassung zum Recycling von Schiffen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 vor ihrem Ablauf um einen Zeitraum von fünf Jahren erneuert wurde. Darüber hinaus teilten die zuständigen Behörden Belgiens der Kommission mit, dass die Einrichtung NV Galloo Recycling Ghent ihren Namen in NV Galloo geändert und neue Höchstmaße von Schiffen mitgeteilt hat, die in der Einrichtung angenommen werden können. Die europäische Liste sollte daher aktualisiert werden, um diesen Änderungen Rechnung zu tragen.

(4) Die Zulassung der in Dänemark ansässigen Abwrackeinrichtung Jatob Frederikshavn ApS läuft am 9. März 2025 ab. Die zuständigen Behörden Dänemarks haben der Kommission mitgeteilt, dass die dieser Einrichtung erteilte Zulassung zum Recycling von Schiffen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 vor ihrem Ablauf um einen Zeitraum von fünf Jahren erneuert wurde. Sie teilten außerdem eine Änderung der jährlichen Schiffsrecyclinghöchstkapazität mit. Die europäische Liste sollte daher aktualisiert werden, um diesen Änderungen Rechnung zu tragen.

(5) Die Zulassung der in Frankreich ansässigen Abwrackeinrichtung Les Recycleurs Bretons-Navaléo läuft am 19. Juni 2025 ab. Die zuständigen Behörden Frankreichs haben der Kommission mitgeteilt, dass die dieser Einrichtung erteilte Zulassung zum Recycling von Schiffen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 vor ihrem Ablauf um einen Zeitraum von fünf Jahren erneuert wurde. Darüber hinaus teilten die zuständigen Behörden Frankreichs der Kommission Änderungen der Kontaktdaten der Abwrackeinrichtung Les Recycleurs Bretons-Navaléo und neue Höchstmaße von Schiffen mit, die in der Einrichtung angenommen werden können. Die europäische Liste sollte daher aktualisiert werden, um diesen Änderungen Rechnung zu tragen.

(6) Die zuständigen Behörden der Niederlande haben der Kommission mitgeteilt, dass die in den Niederlanden ansässige Abwrackeinrichtung Sagro Aannemingsmaatschappij Zeeland B.V. gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 zugelassen wurde. Die Niederlande haben der Kommission alle Informationen zur Verfügung gestellt, die zur Aufnahme dieser Einrichtung in die europäische Liste erforderlich sind. Diese Abwrackeinrichtung sollte daher in die europäische Liste aufgenommen werden.

(7) Die Aufnahme der in Lettland ansässigen Abwrackeinrichtung Galaksis N. in die europäische Liste lief am 17. Juli 2024 ab. Die zuständigen Behörden Lettlands haben die Kommission über den Wechsel des Betreibers der Abwrackeinrichtung informiert und gebeten, der Änderung des Namens der Einrichtung entsprechend Rechnung zu tragen, wobei die übrigen Bedingungen der Genehmigung unverändert bleiben. Da die Zulassung zum Recycling von Schiffen jedoch unbefristet gewährt wurde, wurde sie nicht gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 erteilt. Daher sollten die beantragten Änderungen nicht aufgenommen und Galaksis N. von der europäischen Liste gestrichen werden.

(8) Die Zulassung der in Litauen ansässigen Abwrackeinrichtung UAB Vakarų refonda läuft am 30. April 2025 ab, und die zuständige Behörde Litauens hat der Kommission mitgeteilt, dass die Genehmigung auf Antrag der Einrichtung entzogen wurde. Daher sollte diese Abwrackeinrichtung von der europäischen Liste gestrichen werden.

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