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Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/323 der Kommission vom 11. Februar 2025 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Maul- und Klauenseuche in Deutschland und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/186

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 1015)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/323 vom 12.02.2025)



Neufassung -Ersetzt Beschl. (EU) 2025/186

Archiv: 2025/186; 2025/87

Ergänzende Informationen
Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Maul- und Klauenseuche ist eine ansteckende Viruserkrankung, die Säugetiere der Ordnung Paarhufer befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und der daraus gewonnenen Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann.

(2) Bei einem Ausbruch der Maul- und Klauenseuche bei Tieren der gelisteten Arten besteht ein ernst zu nehmendes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere Betriebe, in denen Tiere der gelisteten Arten gehalten werden.

(3) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 wurden die Vorschriften zur Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 ergänzt, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sehen die Artikel 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 beim Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, unter die auch die Maul- und Klauenseuche fällt, die Einrichtung einer Sperrzone und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vor. In Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung ist vorgesehen, dass die Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfasst.

(4) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/186 der Kommission 4 wurde auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf eine Infektion mit dem Virus der Maul- und Klauenseuche in Deutschland als Reaktion auf den Ausbruch im Bundesland Brandenburg nahe der Grenze dieses Bundeslandes zum Bundesland Berlin, der am 10. Januar 2025 bestätigt wurde. Insbesondere müssen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2025/186 die Schutz- und Überwachungszonen, die Deutschland nach dem genannten Ausbruch gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 im Bundesland Brandenburg einrichten muss, mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführten Gebiete umfassen.

(5) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/186 wurden die in den Sperrzonen anzuwendenden Sofortmaßnahmen und der Zeitplan für ihre Umsetzung überprüft. Infolgedessen muss die Geltungsdauer der genannten Maßnahmen verlängert werden. Daher sollten die räumliche Abgrenzung und die Geltungsdauer der für Deutschland als Schutz- und Überwachungszonen gelisteten Gebiete in Anhang I dieses Durchführungsbeschlusses festgelegt werden, um die Ausbreitung der Seuche in Deutschland und auf die übrige Union sowie auf Drittländer zu verhindern. Um ungerechtfertigte Störungen bei der Verbringung von Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union sowie in Drittländer zu vermeiden, ist es auch erforderlich, Klarheit über die genaue Abgrenzung dieser Gebiete sowie über die dort anzuwendenden Maßnahmen zu schaffen, indem diese Einzelheiten in einem Rechtsakt der Union festgelegt werden.

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