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Durchführungsbeschluss (EU) 2025/337 der Kommission vom 20. Februar 2025 über die harmonisierten Normen für pyrotechnische Gegenstände zur Unterstützung der Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/337 vom 24.02.2025)
Neufassung -Ersetzt Mitteilung 2017/C 149/01 - Gültig
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Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im Einklang mit Artikel 16 der Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wird bei pyrotechnischen Gegenständen, die mit einschlägigen harmonisierten Normen oder einschlägigen Teilen davon übereinstimmen, deren Referenzen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, eine Konformität mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang I dieser Richtlinie vermutet.
(2) Am 14. August 2007 erteilte die Kommission dem Europäischen Komitee für Normung (CEN) den Normungsauftrag M/416 zur Unterstützung der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3. Mit diesem Auftrag bat die Kommission das CEN, Normen für Feuerwerkskörper auszuarbeiten, die u. a. eine Liste von Gegenständen der Kategorie P1 (pyrotechnische Gegenstände außer Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater, die eine geringe Gefahr darstellen), eine Liste der nicht unter diese Kategorie fallenden Gegenstände und ein Verfahren oder Kriterien enthalten, anhand dessen bzw. derer sich bestimmen lässt, welche Gegenstände unter die Kategorie P1 fallen. Die Referenzen der Normen, die das CEN auf diesen Auftrag hin angenommenen hat, wurden am 12. Mai 2017 in der Mitteilung 2017/C 149/01 der Kommission 4 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, mit der alle früheren im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Listen ersetzt wurden.
(3) Mit dem Durchführungsbeschluss C(2022) 3011 der Kommission 5 beauftragte diese das CEN mit der Überarbeitung bestehender harmonisierter Normen für pyrotechnische Gegenstände zur Unterstützung der Richtlinie 2013/29/EU, mit der die Richtlinie 2007/23/EG ersetzt und aufgehoben wurde. Gemäß dem genannten Durchführungsbeschluss lief der Normungsauftrag M/416 am 13. Juni 2022 aus.
(4) Das CEN überarbeitete die harmonisierten Normen EN 15947-1:2015, EN 15947-2:2015, EN 15947-3:2015, EN 15947-4:2015 und EN 15947-5:2015 noch auf der Grundlage des Normungsauftrags M/416 und nahm die neue Normenreihe EN 15947:2022 Teile 1 bis 5 am 5. Oktober 2022 an. Diese neuen Normen ersetzten die Reihe EN 15947:2015 (Teile 1 bis 5). Das CEN legte der Kommission jedoch lediglich die Teile 2 bis 5 der Reihe EN 15947:2022 zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union vor, da davon ausgegangen wurde, dass sich die Konformitätsvermutung in Bezug auf wesentliche Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 2013/29/EU nicht auf Teil 1 bezog, der die Begriffsbestimmungen umfasste.
(5) Mit Schreiben vom 21. November 2023 teilte die Kommission dem CEN ihre Absicht mit, die Normen EN 15947-2:2022, EN 15947-3:2022, EN 15947-4:2022 und EN 15947-5:2022 nicht im Amtsblatt der Europäischen Union
(Stand: 24.02.2025)
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