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Durchführungsverordnung (EU) 2025/348 der Kommission vom 18. Februar 2025 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Simbabwe
(ABl. L 2025/348 vom 18.02.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Simbabwe 1, insbesondere auf Artikel 11 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In den Artikeln 4 und 5 des Beschlusses 2011/101/GASP des Rates 2 wird festgelegt, auf welche Personen und Organisationen die restriktive Maßnahmen Anwendung finden.
(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 wird der Beschluss 2011/101/GASP umgesetzt, soweit Maßnahmen auf der Ebene der Union erforderlich sind. Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 enthält die Liste der Personen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.
(3) Am 18. Februar 2025 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2025/335 3 zur Streichung der letzten Organisation aus der Liste der Personen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, angenommen.
(4) Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Februar 2025
2) Beschluss 2011/101/GASP des Rates vom 15. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Simbabwe (ABl. L 42 vom 16.02.2011 S. 6. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/101(1)/oj).
3) Beschluss (GASP) 2025/335 des Rates vom 18. Februar 2025 zur Änderung des Beschlusses 2011/101/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Simbabwe (ABl. L, 2025/335, 18.2.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/335/oj).
Anhang |
In Anhang III Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates wird folgender Eintrag gestrichen:
"Simbabwe Defence Industries | 10th floor, Trustee House, 55 Samora Machel Avenue, PO Box 6597, Harare, Simbabwe | Mit dem Verteidigungsministerium und der ZANU-PF-Fraktion der Regierung verbunden." |
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ENDE |
(Stand: 19.02.2025)
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