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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2025/390 des Rates vom 24. Februar 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

(ABl. L 2025/390 vom 24.02.2025)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen 1,

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates 2 werden die im Beschluss 2014/145/GASP vorgesehenen restriktiven Maßnahmen umgesetzt.

(2) Am 24. Februar 2025 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2025/388 3 angenommen, mit dem der Beschluss 2014/145/GASP geändert wurde.

(3) Mit dem Beschluss (GASP) 2025/388 werden auch zwei weitere Kriterien für die Aufnahme von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, in die Liste sowie für das Verbot, ihnen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, eingeführt. Das erste Kriterium gilt für Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Schiffe besitzen, kontrollieren, verwalten oder betreiben, die an bestimmten Aktivitäten beteiligt sind, oder die anderweitig materielle, technische oder finanzielle Unterstützung für den Betrieb solcher Schiffe leisten. Das zweite Kriterium gilt für Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Teil des militärisch-industriellen Komplexes Russlands sind, diesen materiell oder finanziell unterstützen oder davon profitieren. Mit dem Beschluss (GASP) 2025/388 wird ferner eine den Abzug von Investitionen betreffende bestehende Ausnahme auf drei weitere in der Liste aufgeführte Personen ausgeweitet, eine bestimmte Ausnahme für die Lieferung bestimmter für das Budapester U-Bahn-System erforderlicher Güter und Dienstleistungen aufgenommen sowie der Anwendungsbereich zweier bestehender Ausnahmeregelungen für bestimmte Geld- und Zahlungstransfers ausgeweitet.

(4) Die Einnahmen aus der Ausfuhr russischen Erdöls auf dem Seeweg machen einen erheblichen Teil des Haushalts Russlands aus und liefern dadurch die Mittel für seinen rechtswidrigen Angriffskriegs gegen die Ukraine. Für diese Erdölausfuhren ist Russland zunehmend auf eine Flotte von Schiffen angewiesen, bei der unzulängliche und hochriskante Schifffahrtspraktiken - wie unzureichende oder fehlende Versicherungen - betrieben werden (im Folgenden "Schattenflotte"). Diese Schiffe stellen für die Union, ihre Küstenmitgliedstaaten und Drittküstenstaaten erhebliche Risiken im Hinblick auf die Sicherheit des Seeverkehrs und die Umwelt dar. Diese Risiken wurden insbesondere von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation in der von ihrer Generalversammlung am 6. Dezember 2023 angenommenen Entschließung A.1192(33) hervorgehoben, in der die Mitgliedstaaten und andere einschlägige Interessenträger aufgefordert wurden, Kapazitäten sowie Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht hinsichtlich Prävention, Aufdeckung und Meldung des Betriebs von Schattenflotten und der von diesen Schiffen unterstützten illegalen Tätigkeiten zu schaffen. Dadurch, dass Personen und Einrichtungen davon abgehalten werden, bei der Beförderung von Erdöl russischen Ursprungs hochriskante Schifffahrtspraktiken anzuwenden und zu erleichtern, und durch die Störung des Betriebs der Schattenflotte wird daher dazu beigetragen, die Generierung von Einnahmen zugunsten der russischen Kriegsbemühungen zu untergraben und gleichzeitig internationale Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Umweltqualität zu unterstützen. Entsprechende Bemühungen, gegen Tätigkeiten der Schattenflotte vorzugehen, sollten gezielt durchgeführt werden unter Berücksichtigung des Grads der Verantwortlichkeit der einschlägigen Wirtschaftsbeteiligten hinsichtlich Entscheidungsfindung und Betrieb. Darüber hinaus sollten Lotsendienste, die für die Sicherheit des Seeverkehrs erforderlich sind, nicht behindert werden.

(5) Soweit dies zur Bekämpfung der Umgehung von Verboten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 erforderlich ist, sollte die Kommission in der Lage sein, Informationen über den Handel und Transaktionen mit Drittländern und über Wirtschaftsbeteiligte aus Drittländern mit den zuständigen Behörden von in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 4 genannten Partnerländern, die ähnliche restriktive Maßnahmen anwenden, auszutauschen.

(6) Gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 müssen bestimmte Arten von Organisationen, die Verpflichteten nach Artikel 2

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