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Durchführungsbeschluss (EU) 2025/403 der Kommission vom 28. Februar 2025 zur Änderung der Anhänge des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 hinsichtlich der Genehmigung bestimmter nationaler Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen bestimmter Wassertierseuchen und hinsichtlich der Liste der für diese Seuchen empfänglichen Arten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/403 vom 03.03.2025)
Ergänzende Informationen |
Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 226 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/260 der Kommission 2 enthält in seinen Anhängen I, II und III Listen der Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten, die als frei von bestimmten Wassertierseuchen gelten, welche nicht gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 gelistet sind, oder die Tilgungsprogrammen für diese Seuchen unterliegen und für die nationale Maßnahmen genehmigt wurden, sowie eine Liste der für diese Seuchen empfänglichen Arten.
(2) Frankreich hat der Kommission mitgeteilt, dass das Gebiet Durançole sowie die Kompartimente FR 72261001 und FR 72294001 in seinem Hoheitsgebiet, die in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 gelistet sind, nicht mehr als frei von KHV gelten können. Die zuständige Behörde wird keine nationalen Maßnahmen mehr durchführen, um die Einschleppung dieser Seuche zu verhüten oder ihre Ausbreitung zu bekämpfen. Das genannte Gebiet und die genannten Kompartimente sollten daher aus der Liste im genannten Anhang gestrichen werden.
(3) Dänemark hat der Kommission mitgeteilt, dass die Kompartimente 103647 und 117789 in seinem Hoheitsgebiet, die in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 gelistet sind, nicht mehr als frei von der bakteriellen Nierenerkrankung (BKD) und der infektiösen Pankreasnekrose (IPN) gelten können. Außerdem hat Dänemark der Kommission mitgeteilt, dass das Kompartiment 104106 in seinem Hoheitsgebiet nicht mehr als frei von IPN gelten kann. Die zuständige Behörde wird keine nationalen Maßnahmen mehr durchführen, um die Einschleppung dieser Seuchen in die genannten Kompartimente zu verhüten oder ihre Ausbreitung zu bekämpfen. Diese Kompartimente sollten daher aus der Liste in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 gestrichen werden.
(4) Des Weiteren hat Dänemark der Kommission mitgeteilt, dass das in Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 gelistete Kompartiment 122491 in seinem Hoheitsgebiet nicht mehr über ein Tilgungsprogramm in Bezug auf BKD verfügt. Die zuständige Behörde wird keine nationalen Maßnahmen mehr durchführen, um die Einschleppung dieser Seuche in das genannte Kompartiment zu verhüten oder ihre Ausbreitung zu bekämpfen. Das genannte Kompartiment sollte daher aus der Liste im genannten Anhang gestrichen werden.
(5) Zudem hat Dänemark der Kommission mitgeteilt, dass das in Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 genannte Tilgungsprogramm für bestimmte Seuchen nunmehr in Bezug auf BKD für das im genannten Anhang gelistete Kompartiment 106314 in seinem Hoheitsgebiet erfolgreich abgeschlossen wurde. Das genannte Kompartiment kann somit als frei von BKD gelten und sollte daher aus der Liste im genannten Anhang gestrichen werden. Es sollte stattdessen in die Liste der als frei von BKD geltenden Kompartimente in Anhang I des genannten Durchführungsbeschlusses aufgenommen werden, und die zuständige Behörde wird nationale Maßnahmen durchführen, um die Einschleppung dieser Seuche zu verhüten oder ihre Ausbreitung zu bekämpfen.
(6) Dänemark hat der Kommission auch mitgeteilt, dass es mit einem Tilgungsprogramm in Bezug auf BKD für die Kompartimente 83138 und 103606 in seinem Hoheitsgebiet begonnen hat. Diese Kompartimente sollten deshalb in die Liste der einem Tilgungsprogramm für BKD unterliegenden Kompartimente in Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 aufgenommen werden, und die zuständige Behörde wird nationale Maßnahmen durchführen, um die Einschleppung dieser Seuche zu verhüten oder ihre Ausbreitung zu bekämpfen.
(7) Die Anhänge I
(Stand: 05.03.2025)
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